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Gerechtfertigter Skontoabzug

Oftmals wird dem Auftraggeber ein Preisnachlass (Skonto) gewährt, wenn er innerhalb einer kürzeren als der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Regelung, welche die Höhe des Skontos, den Beginn und die Dauer der Skontofrist und die Skontoberechtigung aus allfälligen Teil- und/oder Schlussrechnungen festhält. Eine Verkehrssitte, dass ein Skonto abgezogen werden kann, gibt es nicht.

Teilrechnungen
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt als Grundregel, dass der Skontoabzug nur bei der Begleichung der gesamten Forderung gewährt wird. Dies bedeutet, dass jede Teilrechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt werden muss. Wenn nur eine Teilrechnung nicht fristgerecht bezahlt wird, ist der gesamte Skontoabzug verloren. Auch muss eine allfällige Mehrwertsteuerüberrechnung innerhalb der Skontofrist erfolgen - es sei denn, es wird für diesen Teil etwas anderes vereinbart.

Ist hingegen die Vereinbarung eines Skontoabzuges für jede einzelne Teilrechnung getroffen worden, so ist lediglich zu prüfen, ob für die einzelnen Teilrechnungen fristgerechte Zahlungen geleistet wurden. Der Skontoabzug für die einzelne Teilrechnung geht auch dann nicht verloren, wenn eine oder mehrere andere Teilzahlungen oder die Schlusszahlung verspätet geleistet werden. Sofern die Werkleistung als mangelhaft betrachtet wird und der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht für verbesserungsfähige Mängel Gebrauch macht, ist die für den Skonto maßgebliche Frist vom Abschluss der Verbesserung des Mangels weg zu rechnen (OGH SZ 62/159).

Nur bei Barzahlung ?
Im Auftrag sollte deshalb festgehalten werden, was mit der Skontofrist im Falle eines Mangels geschieht. Genauso sollte vertraglich festgehalten werden, ob der Skonto nur bei Barzahlung abgezogen werden kann oder auch bei gerechtfertigter Aufrechnung (wenn der Handwerker z.B. einen Schaden verursacht hat und der Bauherr die Schadensgutmachung mit dem Werklohn verrechnet). Ist dies nämlich nicht im Vertrag geregelt, so geht zumindest ein Teil der Judikatur davon aus, dass auch eine fristgerechte Aufrechnung (Kompensation) mit einer tatsächlich fälligen Gegenforderung zu einem berechtigten Skontoabzug führt (OGH 1 Ob 58/98f). Ein Teil der Literatur widerspricht dieser Auffassung. Es ist also wichtig, diesen Punkt - wie auch die Frage der Teilrechnungen - im Vertrag klar zu regeln.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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