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Wann endet eine Dienstreise?


In Österreich ist ein Arbeitnehmer gut versichert, wenn er auf dem Arbeitsweg verunglückt. Er kann mit Sozialleistungen der Unfallversicherung rechnen, bei schweren gesundheitlichen Folgen sogar mit einer Versehrtenrente. Strittig ist allerdings immer wieder, wann noch ein Arbeitsweg vorliegt oder schon eine Privatreise.

Tragischer Fall in Tirol brachte Klarheit
Die Höchstrichter hatten kürzlich einen besonders tragischen Fall zu entscheiden (OGH 10 ObS 139/12g). Ein Mann war dienstlich von Tirol nach Wien gefahren, wo er bis 13.30 Uhr berufliche Termine hatte. Danach nutzte der Dienstnehmer seine Zeit in Wien privat, bevor er sich um zirka 22.30 Uhr auf den Heimweg machte. Um zirka 3.00 Uhr früh wurde der Mann bei einem Unfall schwer verletzt. Im folgenden Rechtsstreit entschied das Landesgericht Innsbruck, dass der Verletzte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe. Er sei schließlich aus privaten Gründen länger in Wien geblieben.
In zweiter Instanz waren die Richter anderer Meinung. In diesem Fall liege kein klassischer Arbeitsweg, sondern viel mehr eine Dienstreise vor. Bei der Heimfahrt von der Arbeit verfällt der Versicherungsschutz, wenn man nicht binnen zwei Stunden nach Dienstende nach Hause fährt. Bei einer Dienstreise wechseln sich aber Arbeitszeit und Freizeit immer wieder ab. Deshalb sei es nicht zwingend erforderlich, unverzüglich die Heimreise anzutreten, wenn die Geschäfte beendet sind.
Der Oberste Gerichtshof vertrat aber schlussendlich wieder eine strengere Auffassung: Der Verletzte habe die Rückreise ohne wichtige Gründe von 13.30 auf 22.30 Uhr verschoben. Die sogenannte „Zwei-Stunden-Grenze“ sei somit um ein Mehrfaches überschritten. Der verletzte Dienstnehmer erhält deshalb keine Rente.

Mag. Johannes Sander

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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