suchen

Was gilt das Wort des Bürgermeisters?



Der Bürgermeister vertritt seine Gemeinde nach außen. So steht es im Vorarlberger Gemeindegesetz. Juristisch gesehen ist die Sache allerdings nicht ganz so einfach.

Ein Bürgermeister kann nämlich ein Rechtsgeschäft, einen Vertrag, nur dann abschließen, wenn ihm dazu per Gesetz die ausdrückliche Ermächtigung eingeräumt wurde oder das zuständige Gremium (Gemeindevorstand oder Gemeindevertretung) dies genehmigt hat. In den meisten Vorarlberger Gemeinden reicht diese Befugnis des Bürgermeisters gerade einmal bis zu einem Betrag von 5000 Euro. Alle Geschäfte, deren Wert ein Prozent der Finanzkraft der Gemeinde übersteigen, bedürfen zum Beispiel der Zustimmung der Gemeindevertretung. Auch längere Bindungen der Gemeinde an einen Vertragspartner wie etwa Mietverträge müssen vom Gemeindevorstand oder der Gemeindevertretung mitverantwortet werden. Zudem müssen genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte immer schriftlich getätigt werden. Ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands muss den Vertrag mitunterzeichnen.

Schließt ein Bürgermeister für die Gemeinde ein Geschäft ab, für welches er die Zustimmung eines anderen Gremiums benötigt hätte, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die Vereinbarungen einzuhalten. Dies hat der Oberste Gerichtshof wiederholt und erst kürzlich wieder (5 Ob 52/11  z) klar gestellt: Ein Vertrag ist ungültig, wenn die benötigten Beschlüsse nicht eingeholt wurden.

Keine Anscheinsvollmacht
Diese Rechtslage kann für die Geschäftspartner von Gemeinden gravierende Folgen haben. Der Oberste Gerichtshof geht nämlich davon aus, dass jeder, der mit einer Gemeinde Geschäfte macht, über deren Entscheidungsmechanismen und die gesetzlichen Vorschriften Bescheid wissen muss. Es gibt hier keine sogenannte Anscheinsvollmacht des Bürgermeisters. Wir empfehlen deshalb jedem, der mit einer Gemeinde Geschäftskontakte pflegt, sich zu vergewissern, dass die Beschlüsse der zuständigen Gremien vorliegen und dass der Vertrag (Auftrag) schriftlich (versehen mit zwei Unterschriften) vorliegt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.