suchen

Vorsteuerabzug bei Immobilien eingeschränkt



Wer seinem Mieter die Miete zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet, konnte bisher beim Kauf beziehungsweise der Errichtung der Immobilie 20 Prozent Vorsteuer abziehen. Diese Vorgangsweise wurde durch die Bestimmungen im neuen Stabilitätsgesetz stark eingeschränkt. Der Bau und Kauf von Immobilien wird dadurch in vielen Fällen um ein Fünftel teurer.

Der Vorsteuerabzug ist künftig nämlich nur mehr dann erlaubt, wenn der Mieter die Immobilie oder einen baulich abgeschlossenen Teil davon ausschließlich für Geschäfte verwendet, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Viele Einrichtungen wie Banken, Versicherungen, Ärzte, Körperschaften öffentlichen Rechtes, Gemeinden, gemeinnützige Einrichtungen oder Sportvereine verrechnen für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer. Wer diesen ein Geschäftslokal vermietet, darf künftig auf die Nettomiete keine Umsatzsteuer mehr aufschlagen und auch beim Kauf oder der Errichtung keine Vorsteuer mehr geltend machen.

Diese Bestimmungen gelten für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1. September 2012 beginnen.

Mit der Gründung von vorsteuerberechtigten Gemeindeimmobiliengesellschaften haben sich in der Vergangenheit viele Gemeinden bei der Errichtung von öffentlichen Gebäuden Geld gespart. Mit Inkrafttreten des neuen Stabilitätsgesetzes werden auch diese GIGs Geschichte sein.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.