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Erbrecht: Das bleibt in der Familie

Schon das römische Recht kannte die Verpflichtung, dass jedermann einen Teil seines Vermögens seinen Nachkommen zu überlassen hat. Von diesem Grundprinzip ausgehend wurden komplizierte Regeln aufgestellt, wer begünstigt sein soll und inwieweit Vermögenstransfers zu Lebzeiten in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Wir können hier nur eine grobe Darstellung geben und nicht alle Facetten dieser Regeln ausleuchten. Nur der Fachmann kann dem Einzelnen einen umfassenden Überblick über seine persönliche Situation verschaffen. Wer vermeiden will, dass es unter der Nachkommenschaft Streit gibt, sollte dieses Gespräch suchen.

Die Berechtigten
Aus dem Nachlass müssen in erster Linie Kinder und Adoptivkinder bedacht werden. Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des Verstorbenen. Außerdem hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Anteil
Jedem Kind und dem Ehegatten steht die Hälfte dessen zu, was er bekommen hätte, wenn kein Testament errichtet worden wäre, Vorfahren (Eltern) ein Drittel. Der Pflichtteil eines an und für sich berechtigten unehelichen Kindes kann auf die Hälfte reduziert werden, wenn keine familiäre Beziehung bestanden hat.

Die Berechnung
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geldforderung gegen den Nachlass. Er besteht nur dann, wenn der Berechtigte weder durch Testament noch durch die gesetzliche (testamentlose) Erbfolge hinreichend gedeckt ist. Heikel wird die Berechnung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke gemacht hat. Sie sind nämlich in die Berechnung mit einzubeziehen. Für die Berechnung wird die verbliebene Erbmasse um die verschenkten Gegenstände erweitert. Gingen die Geschenke an andere Pflichtteilsberechtigte (zum Beispiel Kinder), so sind sie in jedem Falle heranzuziehen, Geschenke an fremde Personen nur dann, wenn sie in den letzten drei Jahren vor dem Tode erfolgt sind. Wenn jemand einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will, so muss er sich überdies alles das anrechnen lassen, was er als so genannten „Voraus“ vom Erblasser zu Lebzeiten bekommen hat (insbesondere Schenkungen oder die Bezahlung von Schulden).

Enterbung
Aus schwerwiegenden Gründen (unsittlicher Lebenswandel, Straftaten gegen den Erblasser) kann ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden. Tut das der Erblasser nicht, sondern übergeht den Betreffenden einfach, so können die anderen Erben den Nachweis führen, dass der Betreffende „erbunwürdig“ ist, also keinen Pflichtteil verlangen kann.
Der Pflichtteilsanspruch muss gegebenenfalls gegen die Erben gerichtlich geltend gemacht werden, er verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Todestag.

Pflichtteilsverzicht
Es besteht die Möglichkeit, auf den Pflichtteil zu verzichten. Dies muss aber in Form eines Notariatsaktes geschehen. Nicht selten wird dieses Instrument angewendet, wenn der Erblasser in der Familie Vermögen verteilen will bzw. ein Pflichtteilsberechtigter (mit Geschenken) bereits hinreichend versorgt worden ist. Der Pflichtteilsverzicht verhindert, dass nach dem Tode Nachrechnungen darüber angestellt werden können, ob der Betreffende auch wirklich seinem Anteil entsprechen bedacht worden ist beziehungsweise in angemessenem Umfang Vorausempfänge (Geschenke) erhalten hat.

Angehörige ohne Anpruch
Während Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind) oder sogar Großeltern einen (reduzierten) Anspruch auf das Pflichtteil haben, sind Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch für geschiedene Ehegatten (siehe auch Seite 1).
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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