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Vereinfachte GmbH-Gründung ab Juli

Ab Juli soll die Gründung einer GmbH deutlich einfacher sein.

Der Gesetzgeber arbeitet zur Zeit an einer Änderung des GmbH-Gesetzes. Die Gründung von „Standard-GmbHs” soll voraussichtlich ab 1. Juli 2017 auch rein elektronisch allein über das Internet möglich sein. Bisher war die Beiziehung eines Notars zwingend. Außerdem waren eine beglaubigte Unterschriftenprobe (Musterzeichnung) sowie eine persönliche Zeichnung des Firmenbuchantrages durch den Geschäftsführer Voraussetzung. Künftig kann die GmbH ohne Mitwirkung eines Notars im Internet gegründet werden. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings gegeben sein:

Der einzige Gesellschafter der GmbH muss gleichzeitig Geschäftsführer sein. Dies führt dazu, dass nur eine natürliche Person Gesellschafter sein kann. Zur Gründung muss außerdem eine standardisierte Errichtungserklärung (Gesellschaftsvertrag) verwendet werden. Individuelle Regelungen sind daher nicht möglich. Die Stammeinlage muss bar eingezahlt werden. Das Kreditinstitut muss im Zuge dessen die Identität des Gesellschafters/Geschäftsführers prüfen. Der neue Geschäftsführer muss bei der Bank eine Musterzeichnung abgeben. In weiterer Folge muss der künftige Geschäftsführer die Bank vom Bankgeheimnis entbinden, damit diese die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises und die Musterzeichnung auf elektronischem Wege an das Firmenbuch übermitteln kann.

Werden allerdings später Änderungen im Gesellschaftsvertrag vorgenommen - wenn etwa ein weiterer Gesellschafter hereingenommen oder eine Bestimmung angepasst werden soll - gelten die bisherigen Formvorschriften. Die Einschaltung eines Notars und Rechtsanwaltes ist dann unabdingbar.

Änderung bewirkt nur Verschiebung der Kosten

Auf den ersten Blick erscheint diese Gesetzesnovelle innovativ. In der Praxis wird sie aber - wenn überhaupt - nur zu einer Aufschiebung von Kosten führen. Gerade Start-Ups werden kaum einmal mit nur einem Gesellschafter gegründet. Aber selbst wenn: Der Standard-Gesellschaftsvertrag regelt nicht, was im Erbfall geschehen soll. Individuelle Bestimmungen, etwa darüber, wie der Bilanzgewinn verwendet werden soll, sind ebenfalls nicht möglich. Es ist deshalb vorprogrammiert, dass bei der vereinfachten Gründung innerhalb kurzer Zeit Änderungen anstehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fallen dann jene Kosten an, die bisher bei jeder GmbH-Gründung zu bezahlen waren. Gründer sollten sich deshalb überlegen, ob sie nicht gleich einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag ausarbeiten lassen und - wie bisher - Notar und Rechtsanwalt bei der Gründung beiziehen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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