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Arbeit für die GmbH des Exgatten "verjährt"

Mit ihren Forderungen an die GmbH ihres Ex-Gatten ist eine Frau kürzlich beim Obersten Gerichtshof abgeblitzt. Sie war während ihrer Ehe einige Jahre lang bei einer GmbH angestellt, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ihr Ehemann ist. Kurz vor der Scheidung klagte sie noch ausständige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ein. Der Ex-Gatte sollte Abfertigung, Diäten und Kilometergeld bezahlen. Der Oberste Gerichtshof war aber der Ansicht, diese Ansprüche seien verjährt. - Warum?
Üblicherweise wird ein Ehegatte den anderen nicht klagen, wenn dieser Forderungen nicht begleicht. Es ist schließlich anzunehmen, dass ein Prozess den Familienfrieden empfindlich stört. Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass die Verjährung zwischen Ehegatten unterbrochen ist, solange die Ehe besteht. Diese Hemmung gilt für alle Forderungen zwischen Ehegatten, also auch für Ansprüche aus Gesellschafts- und Arbeitsverträgen.

„Mitwirkung am Erwerb” oder Dienstverhältnis?
Ist ein Ehegatte im Betrieb seines Partners tätig, so steht ihm grundsätzlich nach § 98 ABGB eine angemessene Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung ist von der Art und Dauer der Leistungen, den gesam-ten Lebensverhältnissen der Ehegatten sowie allenfalls gewährten Unterhaltsleistungen abhängig.
Davon zu unterscheiden sind Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten. Hier beruht der Anspruch nicht auf der oben zitierten Gesetzesstelle, sondern resultiert aus einem Vertrag, eben dem „Dienstvertrag“. Ein solcher liegt auch ohne schriftliche Urkunde vor, wenn z.B. Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Im gegenständlichen Fall war die Ehegattin nicht direkt bei ihrem Mann angestellt. Dieser hatte vielmehr eine Ein-Mann-GmbH gegründet und war deren alleiniger Geschäftsführer. Diese GmbH war formell Dienstgeber der Ehegattin. Die Beschäftigung endete am 31. Oktober 2000, die Ehe bestand jedoch weiter. Kurz vor der Scheidung brachte die Frau im September 2004 die Klage ein. Die Richter am Obersten Gerichtshof sahen die Forderung als verjährt an. Sie weigerten sich, die Bestimmung über die Verjährungshemmung zwischen Ehegatten analog anzuwenden. Dienstgeber sei eben nicht der Ehegatte sondern dessen GmbH gewesen. Die Frau hätte deshalb innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist klagen müssen.

Dr. Stefan Müller
Spezialist für Firmenrecht

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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