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Skontoabzug gerechtfertigt?

Oftmals wird dem Auftraggeber ein Preisnachlass (Skonto) gewährt, wenn er innerhalb einer kürzeren als der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Regelung, welche die Höhe des Skontos, den Beginn und die Dauer der Skontofrist sowie die Skontoberechtigung aus allfälligen Teil- und/oder Schlussrechnungen festhält. Eine Verkehrssitte, dass ein Skonto abgezogen werden kann, gibt es nicht.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Skontoabzug nur bei der Begleichung der gesamten Forderung erlaubt. Dies bedeutet, dass jede Teilrechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt werden muss. Auch eine allfällige Mehrwertsteuerüberrechnung muss innerhalb der Skontofrist erfolgen.
Wurde hingegen die Vereinbarung eines Skontoabzuges für jede einzelne Teilrechnung getroffen, so ist lediglich zu prüfen, ob für die einzelnen Teilrechnungen fristgerechte Zahlungen geleistet wurden.
Sofern die Werkleistung als mangelhaft betrachtet wird, und der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht für verbesserungsfähige Mängel Gebrauch macht, ist die für den Skonto maßgebliche Frist vom Abschluss der Verbesserung des Mangels weg zu rechnen (OGH SZ 62/159).
Im Auftrag sollte festgehalten werden, was mit der Skontofrist im Falle eines Mangels geschieht. Außerdem sollte klar vereinbart sein, ob der Skonto nur bei Barzahlung abgezogen werden kann oder auch bei gerechtfertigter Aufrechnung (wenn der Handwerker zum Beispiel einen Schaden verursacht hat und der Bauherr die Schadensgutmachung mit dem Werklohn verrechnet). Ist dies nämlich nicht im Vertrag geregelt, so geht zumindest ein Teil der Judikatur davon aus, dass auch eine fristgerechte Aufrechnung (Kompensation) mit einer tatsächlich fälligen Gegenforderung zu einem berechtigten Skontoabzug führt (OGH 1 Ob 58/98f).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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