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„Vergessenes Spar-Guthaben”


Immer wieder stoßen Erben beim Aufräumen der persönlichen Habe des Verstorbenen auf ein vergessenes Sparbuch. Grundsätzlich haben sie ein Anrecht auf das Guthaben, das Geld kann aber nicht immer tatsächlich abgeholt werden.
Paragraph 32, Abs. 9 des Bankwesengesetzes legt fest, dass für Forderungen aus Spareinlagen die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten. Diese Verjährung wird durch jede Zinszuschreibung auf dem Sparbuch (tatsächliche Eintragung im Buch) sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen und beginnt neu zu laufen. Durch die Einzahlung des Geldes bei der Bank erhält der Besitzer des Sparbuchs eine Forderung gegenüber der Bank, welche im Sparbuch ersichtlich gemacht wird.
Diese Forderung verjährt nach 30 Jahren, sie kann dann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Um die Verjährung des Sparbuches zu verhindern, muss also mindestens einmal innerhalb von 30 Jahren eine Aktivität im Sparbuch angemerkt werden. Sollte dies nicht geschehen, kann die Bank das Geld einbehalten. Die Banken argumentieren, dass das einbehaltene Geld für die Verwaltung des Sparbuches über viele Jahre aufgewendet wurde. Ohne nun wirklich zu wissen, wie viel Geld alle Banken in Österreich so bereits einbehalten haben, scheint jedenfalls diese Argumentation mehr als nur fraglich.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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