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Wer braucht einen Gewerbeschein?

Praktisch alle selbständigen Tätigkeiten, mit denen ein Verdienst erzielt wird, fallen unter die Gewerbeordnung. Die Behörden unterscheiden zwischen reglementiertem Gewerbe (wie zum Beispiel Gastgewerbe, Handwerker, Rauchfangkehrer, Schuhmacher, Uhrmacher, Zahntechniker,...) und freien Gewerben (Handelsgewerbe, Werbeagenturen usw.). Bei regle-men-tiertem Gewerbe müssen fachliche und kaufmännische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewie-sen werden. Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmann-schaft) angemeldet und ein gewerberechtlicher Geschäftsfüh-rer angegeben werden. Diese Funktion kann der Unternehmer selbst oder ein Ange-stellter ausüben, bei einer GmbH deren Geschäftsführer. Bei Personengesellschaften sind gewer-berechtliche Geschäftsführer diejenigen, die selbstständig haften. Der gewerberechtliche Geschäfts-füh-rer ist dafür verantwortlich, dass das Gewerbe fachlich einwandfrei ausgeführt wird und die gewerberechtlichen Vorschriften nicht verletzt werden. Scheidet er aus, muss dies der Gewerbebehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Innerhalb eines Monats, bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen innerhalb von sechs Monaten, ist ein neuer Geschäftsführer zu benennen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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