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Haftung von Vereinsfunktionären

Am 1. Jänner 2012 ist die Vereinsgesetznovelle 2011 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel der Novelle ist es, dass ehrenamtlich tätige Vereinsorgane (Vereinsvorstand) künftig nicht mehr existenzbedrohenden Ersatzansprüchen ausgesetzt sind. Eine Haftung gegenüber dem Verein tritt grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn ein Funktionär unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen, statuarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans verletzt hat und dem Verein deshalb ein Schaden entstanden ist.

Die Novelle sieht außerdem vor, dass der Funktionär vom Verein verlangen kann, dass er die Zahlungen übernimmt, wenn er von einem geschädigten Dritten direkt in Anspruch genommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass sein Verhalten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich war. Es geht hier vor allem um vermögensrechtliche Ansprüche. Die neuen Bestimmungen sind auf alle Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 gesetzt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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