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EU-Gesetz schützt die Konsumenten

Auch wenn die EU laut Umfragen nicht sehr populär ist - Die Konsumentenrechte wurden mit dem Beitritt zur Union in vielen Bereichen wesentlich verbessert: So zwingt eine EU-Richtlinie etwa die Banken, Überweisungen zu beschleunigen. Österreich hat die Vorschrift 2009 umgesetzt. Überweisungen dürfen nun nicht länger als drei Tage dauern, ab 2012 wird die Frist auf einen Tag verkürzt. Wer ein Konto schließt, muss keine Gebühren mehr bezahlen, außerdem wurde der Wechsel von einem Kreditinstitut zu einem anderen erleichtert.

Telefonnummermitnahme
Die EU hat auch die Mobilfunk-Anbieter an die Kandare genommen: Auch hier wurde der Umstieg auf einen anderen Anbieter einfacher. Außerdem schrieb die EU vor, dass man die Mobilnummer ins neue Vertragsverhältnis mitnehmen darf. Bei der Verrechnung von Roaming-Tarifen wurden klare Höchstgrenzen vorgegeben. Für Anrufe aus anderen EU-Staaten darf der Mobilfunkbetreiber maximal 52 Cent pro Minute verrechnen. Die Passivgebühren dürfen 23 Cent nicht übersteigen.

Bessere Gewährleistung
Wer bei einem beweglichen Produkt Mängel entdeckt, hat dank EU zwei Jahre lang Anspruch auf Gewährleistung. In Österreich war diese Frist zuvor auf sechs Monate beschränkt. Vor allem profitiert der Konsument aber von der Beweislastumkehr. Wird die erworbene Sache bereits innerhalb von sechs Monaten defekt, gilt die Vermutung, dass das Produkt bereits mangelhaft übergeben wurde. Früher musste der Käufer beweisen, dass das Produkt bereits beim Kauf nicht in Ordnung war.

Kostenfreie Stornierung

Zur Zeit ist eine Klage gegen den Versandhändler Heine vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Das Unternehmen sieht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Kunde einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diese Kosten werden nicht rückerstattet, wenn der Kunde die Bestellung widerruft. Konsumentenschützer brachten deshalb eine Unterlassungsklage ein. Das deutsche Höchstgericht stellte fest, dass das deutsche Recht nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Kosten der Zusendung bei einer Stornierung rückerstattet werden. Die Richter erbaten deshalb vom Europäischen Gerichtshof Auskunft, ob das deutsche Recht mit dem EU-Recht vereinbar ist. In seinem Schluss-eintrag (C-511/08) fordert der Generalanwalt eine Entscheidung für die Konsumenten.
Das deutsche Recht widerspreche der EU-Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (97/7). Diese sehe vor, dass Verbraucher den Vertrag „ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung” widerrufen können. Der Lieferant habe in einem solchen Falle die geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Dem Verbraucher können lediglich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, könnte dieses Urteil langfristig allen europäischen Konsumenten nützen.

Schutz für Reisende
Dank EU sind auch Reisende besser geschützt. Geht bei einer Pauschalreise einiges schief, können die Urlauber neben einer Preisreduktion Schadenersatz für die entgangenen Urlaubsfreuden einfordern. Wird ein Flug innerhalb von zwei Wochen vor dem geplanten Abflug annulliert und kein passender Ersatzflug angeboten, erhält der Passagier - egal, ob er als Urlauber oder beruflich unterwegs ist -  einen bestimmten Pauschalbetrag - je nach Länge des Flugs - ausbezahlt. Bei großen Verspätungen werden nicht nur Flug-, sondern auch Bahnreisenden Entschädigungen gewährt. Alle Reisenden profitieren außerdem von der verpflichtenden Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter. Dadurch verlieren Kunden neben der Urlaubsbuchung nicht auch noch ihre Anzahlung, wenn das Reisebüro in Konkurs geht.

Spielen ohne Risiken
Die Hersteller von Spielzeug hat die EU dazu gezwungen, ihre Produkte umfangreich zu überprüfen. Das Spielzeug darf für die Kinder keinerlei Risiken bergen - auch wenn es am anderen Ende der Welt produziert wurde.
 

Rechtsanwälte
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