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Bankgarantien: Achten Sie auf die Details!

Eine Bankgarantie steht für Sicherheit. Die Bank verpflichtet sich, den von ihr garantierten Betrag unter Verzicht auf jegliche Einwendungen aus dem Grundgeschäft binnen weniger Banktage zu überweisen. In der Praxis häufen sich aber die Fälle, in denen die Hoffnungen des Gläubigers, schnell zu seinem Geld zu kommen, enttäuscht werden. Verantwortlich dafür sind meist Fehler in der Abwicklung.
Manchmal wird die im Vertrag vorgesehene Bankgarantie (Schriftstück) vom Schuldner schlicht nicht übergeben. Erst wenn der Schaden eintritt, muss der Gläubiger erkennen, dass eine nur versprochene Bankgarantie mangels tatsächlicher Übergabe wertlos ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verlängerung vergessen wurde. 

Heikle Klauseln
Enthält die Bankgarantie eine so genannte „Effektiv-Klausel“ ist besondere Vorsicht geboten. Die Effektiv-Klausel enthält oft penible Vorgaben, welche Bedingungen der Begünstigte erfüllen muss, um an sein Geld zu gelangen. Laut Judikatur muss man nämlich dem Wortlaut der Klausel „geradezu pedantisch und wortgetreu“ folgen. Der Begünstigte muss innerhalb der Abruffrist hinreichend sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantie enthaltenen Voraussetzungen erbringen.
Besagt eine Bankgarantie etwa, dass sie für alle Ansprüche „aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 01.03.2010“ gegeben wurde, so muss der Abruf eindeutig formulieren, dass die Bankgarantie wegen eines „Anspruchs aus dem Kaufvertrag vom 01.03.2010“ abgerufen wird.

Recht auf Verweigerung
Im Beispielsfall mag das simpel klingen. Wurde die Bankgarantie allerdings z.B. auf „Gewährleistungsansprüche aus dem Anlagenbauvertrag“ ausgestellt, so wäre es unzulässig, sie für „Schadensersatzansprüche” aus demselben Vertrag abzurufen. Die Bank kann schon dann die Zahlung verweigern, wenn der Schuldner den Garantiefall nicht korrekt behauptet.

Mag. Patrick Piccolruaz
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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