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Auftraggeberhaftung am Bau

Als Maßnahme zur Bekämpfung des immer stärker werdenden Sozialbetrugs im Bereich der Bauwirtschaft wurde im September 2009 das neue Auftraggeber-Haftungsgesetz in Kraft gesetzt. Wenn ein Bauunternehmer (Generalunternehmer) für Bauleistungen Subunternehmer (also verschiedene Handwerker) einsetzt, haftet der Bauunternehmer für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers im Ausmaß von bis zu 20 Prozent des Werklohns.
Vertrauenswürdige Unternehmen können sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie die Aufnahme in eine so genannte „HFU-Liste“ beantragen. Dies wird allerdings nur genehmigt, wenn das Unternehmen mindestens seit drei Jahren Bauleistungen erbracht hat und dabei keine Beitragsrückstände aufgelaufen sind. Von der Haftung kann sich ein Generalunternehmer auch dann befreien, wenn er 20 Prozent des Werklohns spätestens zum Zeitpunkt der Bezahlung des Subunternehmers bei der Wiener Gebietskrankenkasse deponiert und nur die restlichen 80 Prozent an den Subunternehmer ausbezahlt.

Inländische Unternehmen benachteiligt
Durch dieses Gesetz werden inländische Handwerker massiv benachteiligt, weil es nämlich nur für inländische Firmen gilt, während etwa Schweizer oder deutsche Subfirmen ausgenommen sind. Auch können sich Jungunternehmer naturgemäß nicht in die HFU-Liste eintragen lassen. Es ist daher zu erwarten, dass nunmehr häufig ausländische Subunternehmen beauftragt werden, um die oben beschriebene Haftung des Generalunternehmers zu umgehen.
Ob die Regelung daher verfassungswidrig, weil diskriminierend, ist, wird sicher noch vom Verfassungsgerichtshof erörtert werden müssen. Jedem am Bau beschäftigten Unternehmen ist jedenfalls zu empfehlen, die Aufnahme in die HFU-Liste möglichst rasch zu beantragen, damit später keine unnötigen Verzögerungen auftreten.
 

Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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