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Verlegung von Wegerechten

Im Zuge eines Rechtsstreits mit den Wegberechtigten hat der Oberste Gerichtshof (24.5.2016, 8 Ob 111/15 d) klargestellt, dass der Grundstücks-Eigentümer einen Weg ohne Zustimmung der Berechtigten verlegen darf. Auf der neuen Trasse darf die Ausübung des Wegerechtes allerdings nicht wesentlich erschwert oder gefährdet werden. Im Anlassfall musste ein Grundeigentümer den Weg auf seiner Liegenschaft verlegen, weil dort Leitungen vergraben werden sollten.

„Ersitzungsfrist” wird durch Verlegung nicht unterbrochen

Während der Verlegung des Weges bleibt das alte Wegerecht zwar bestehen, gilt aber - solange der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt ist - als „ruhend”. Eine 30jährige „Ersitzungfrist” wird dadurch aber nicht unterbrochen. Der gutgläubige Nutzer hat in dieser Hinsicht also keinerlei Nachteile zu befürchten. Müsste der Weg allerdings auf ein anderes Grundstück verlegt werden, müssen die Berechtigten auch dann zustimmen, wenn dieses Grundstück dem gleichen Eigentümer gehört. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Weg dauerhaft verlegt werden soll. Es könnte sonst sein, dass dieses dauerhaft verlegte Wegstück nicht im Grundbuch eingetragen wird. Damit würde ein Rechteverlust drohen.

Wegerecht-Ersitzung trotz Verbotsschild

Ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg” verhindert die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts nicht unbedingt. Dies zeigt folgende Entscheidung des Obersten Gerichthofes (OGH 30. August 2016, 4 Ob 49/16h):

Wird ein Weg über 30 Jahre lang ungestört und gutgläubig (also in der Meinung, man sei dazu berechtigt) genutzt, muss der Eigentümer den Weg dulden und kann die Benützung nicht mehr verbieten. Geht aber aus den Umständen hervor, dass der Eigentümer nicht einverstanden ist oder die Nutzung wesentlich einschränkt, besteht diese Gutgläubigkeit nicht. Im Anlassfall hatten die Bürger einer Gemeinde den Weg mehr als 50 Jahre lang zu Fuß und mit Fahrrädern genutzt. Der Eigentümer wusste dies, unternahm aber nichts. Diese Passivität interpretierte das Gericht - trotzt des „Privatweg-Schildes” als stillschweigende Genehmigung. Die Nutzer durften dies ebenso auffassen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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