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Eigenverantwortung beim Freeriding

In einer Gruppe ist im Zweifel jeder Freerider für sich selbst verantwortlich

Ein tragisches Unglück forderte im März 2010 ein Todesopfer, drei Schisportler überlebten schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hatte in der Folge die Schuldfrage zu klären.

Die vier Urlaubsgäste waren - trotz Lawinenwarnstufe 3 - gemeinsam in den ungesicherten Schiraum eingefahren. Drei Sportler waren mit Alpin-Skiern unterwegs. Sie hielten in einer Geländemulde an. Der vierte „Freerider” fuhr mit seinem Snowboard etwas oberhalb seiner Kollegen in den Hang ein und löste ein rund 45 Meter breites Schneebrett aus, welches die ganze Gruppe zirka 200 Meter weit mitriss.

Keiner der Beteiligten verfügte über alpine Kenntnisse oder hatte eine Ausrüstung für alpines Gelände dabei. Der tödlich verunglückte Freerider war zudem der Initator, er fuhr als erster in den Hang ein.

Die Staatsanwaltschaft vertrat deshalb die Ansicht, dass es sich bei keinem der Beteiligten um einen „Führer aus Gefälligkeit”  (OGH 1 Ob 293/98 i) gehandelt habe. Alle Freerider waren gleichrangige Partner. Damit habe keine Übertragung der Verantwortung stattgefunden, alle vier Beteiligten hätten eigenverantwortlich gehandelt. Die Ermittlungen gegen die Überlebenden wurden deshalb eingestellt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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