suchen

Splitter

Im Nachfolgenden informieren wir Sie über einige interessante neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsprechung bzw. über bemerkenswerte Entscheidungen der Obersten Gerichte.

Unterhalt in Naturalleistungen

Der Scheidungsunterhalt ist grundsätzlich zur Gänze in Geld zu leisten. Aufwendungen, die der Unterhaltsschuldner trägt, um dem Unterhaltsberechtigten seine Wohnmöglichkeit zu erhalten (Kreditraten, Betriebskosten usw.) können jedoch als Naturalunterhalt angerechnet werden, wenn eine – auch schlüssige – Übereinkunft besteht.

Wenn der Unterhaltspflichtige nach Scheidung bzw. während des Aufteilungsverfahrens die Kreditraten und Betriebskosten für die im Miteigentum stehende Ehewohnung, die der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte weiterhin benützt, alleine trägt, sind diese Zahlungen wegen des Miteigentums nur zur Hälfte als Naturalunterhalt auf den Geldunterhaltsanspruch anrechenbar. Nach dem Ende des Aufteilungsverfahrens, in dem die Ehewohnung in das Alleineigentum des Unterhaltsberechtigten übertragen wurde, handelt es sich bei diesen vom Unterhaltsberechtigten weiterhin akzeptierten Zahlungen zur Gänze um anrechenbaren Naturalunterhalt.

Unterhalt bei ausländischer Scheidung

Der Unterhalt nach Notwendigkeit und Billigkeit bei Scheidung ohne Schuldausspruch, wie er für Scheidungen nach österreichischem Recht gilt, ist analog auch auf eine Ehescheidung nach ausländischem anzuwenden, das einen Verschuldensausspruch gar nicht kennt (wie z.B. im früheren Jugoslawien). Die Frage, welchen der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft, ist für den so genannten Billigkeitsunterhalt gewöhnlich nicht maßgebend. Gegenüber Unterhaltspflichten von Verwandten ist der Billigkeitsunterhalt allerdings nachrangig. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind bzw. kein diesbezüglicher Unterhalt geschuldet wird, trifft in einem solchen Fall denjenigen, der den Unterhalt verlangt. Von dieser Beweislast kann man allerdings befreit werden, wenn unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten vorhanden sind oder der andere Teil einen besseren Zugang zu den Beweismitteln hat. Die Obergrenze für den Billigkeitsunterhalt ist der „angemessene Unterhalt“ nach dem Ehegesetz.

Notariatsprivilegien vor dem Aus?

Die EU-Kommission ist der Meinung, dass die Zulassungsvoraussetzungen für ein Notariat mit dem EU-Recht nicht in Einklang zu bringen seien. Sie hat deshalb beim Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht. Bereits seit mehr als zehn Jahren läuft ein Vertragsverletzungsverfahren deswegen. Die EU hat Bedenken, dass die notwendige österreichische Staatsbürgerschaft, um in Österreich als Notar arbeiten zu dürfen, gegen das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit verstoße. Die Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen werde nicht eingehalten. Es wird einige Zeit dauern, bis der Gerichtshof in der Sache entscheidet und es ist auch noch nicht klar, welche Folgen ein für das österreichische Notariat negatives Urteil haben könnte. Das wird man erst beurteilen können, wenn der Urteilstext vorliegt. Sicher aber darf man sein, dass die Notare ihre Privilegien mit Zähnen und Klauen verteidigen werden.

„Wie besichtigt und Probe gefahren“

Wer kennt sie nicht, die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Autoverkäufern: „Fahrzeug im Zustand wie besichtigt bzw. Probe gefahren ohne jegliche Haftung für Fehler und Mängel“.

In einer neueren Entscheidung hat sich nun der Oberste Gerichtshof mit diesen Gewährleistungsausschlussklauseln eingehender befasst und ihre Grenzen festgelegt. Der Gerichtshof gelangte in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass dem Käufer wegen der aufgetretenen Schäden am Getriebe trotz der Ausschlussklausel Gewährleistungsrechte zustehen. Der Senat sieht sogar zwei Argumente dafür, dass im vorliegenden Fall (das Fahrzeug erlitt wegen eines plötzlich aufgetretenen Fehlers im Getriebe Totalschaden) die Verzichtserklärung nicht ziehe. Gewährleistungsverzichtserklärungen seien restriktiv, also einschränkend auszulegen. Gewerbliche Verkäufer von gebrauchten Fahrzeugen sichere die Fahrbereitschaft und damit die Betriebs- und Verkehrssicherheit schlüssig (also stillschweigend und ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf) zu; diese Zusage gehe dem allgemeinen Verzicht des Käufers auf Gewährleistung vor. Zum Zweiten kommt das Gericht aber auch noch zu der Auffassung, wonach ein Ausschluss der Gewährleistung für massive Mängel – wie dem hier vorliegenden – grundsätzlich überhaupt nicht in Frage komme, dass also die Ausschlussklausel diesbezüglich nichtig sei.

Diese Entscheidung wird ziemlichen Einfluss auf den Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge haben, insbesondere die Verkäufer zur größeren Sorgfalt veranlassen.

Rechtsanwälte nähern sich TV-Werbung:
US-Agentur produziert billige Spots für kleine Kanzleien

Eine US-Werbeagentur produziert seit einiger Zeit günstige TV-Spots für Rechtsanwälte. Kostenpunkt: zwischen 10.000 und 50.000 Dollar. Einsatzgebiet: lokale TV-Stationen. Ein Pionier-Projekt, denn: Selbst US-Rechtsanwälte sind beim Einsatz von Fernsehwerbung noch sehr zaghaft, weil im Normalfall mit hohen Kosten und negativem Image im Stand verbunden. Auch strenge rechtliche Einschränkungen in einigen US-Bundesstaaten halten noch viele davon ab, eine neue (und zukunftsweisende?) Form der Werbung zu entdecken. Der Großteil derjenigen, die sich bereits „trauen“, ist ob des Wirkungsgrades aber äußerst positiv überrascht!

In Deutschland, wo sich in den vergangenen Jahren eine Liberalisierung durchgesetzt hat, ist TV-Werbung für Rechtsanwaltskanzleien noch kein Thema. Rechtlich ist es hier zwar zulässig, im Fernsehen zu werben, allerdings macht niemand Gebrauch davon. „In der Praxis nutzen Rechtsanwälte TV- oder Radiowerbung kaum, denn die meisten Kanzleien sind auf regionale Märkte ausgerichtet und die Produktion der Spots ist viel zu teuer“, stellt Marc Zastrow, Referent in der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main, klar. Die Werbeaktivitäten konzentrieren sich daher auf Anzeigen in regionalen Zeitungen, Webauftritte und Branchenverzeichnisse. „Um ihre Bekanntheit zu steigern, publizieren Rechtsanwälte auch oft in Zeitschriften oder halten Vorträge“, so Zastrow.

Und in Österreich? Hier zeigt sich grundsätzlich ein ähnliches Bild wie in Deutschland. Abzuwarten bleibt jedoch, wie nachstoßende Generationen von jungen Rechtsanwälten hierzulande die Thematik „anwaltliche Werbung“ interpretieren werden!

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.