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Arbeitsunfälle

Als Arbeitsunfälle werden Unfälle angesehen, die sich im „örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen“. Darüber hinaus stehen auch Unfälle, die nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängen unter Versicherungsschutz.

Im Wesentlichen lässt sich der Schutz des Arbeitnehmers wie folgt zusammenfassen:

Er gilt für Unfälle

  • auf Wegen zur oder von der Arbeitsstätte;
  • auf Wegen von der Arbeitsstätte zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle zwecks Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung (Arztweg);
  • die sich ereignen, wenn ein Arbeitnehmer sein Kind auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte „in fremde Obhut“ (etwa Kindergarten, Verwandte, Schule) bringt bzw. aus dieser wieder abholt (Schul-, Kindergartenweg) und
  • auf dem Weg zu einem Geldinstitut, um das Gehalt abzuheben und zurück. Geschützt ist nach der Rechtssprechung jedoch jeweils nur die erste Abhebung nach erfolgter Gehaltsanweisung.

Für betriebliche Veranstaltungen, wie Ausflüge, Sport, Beförderungsfeiern etc. gelten besondere Richtlinien. Ein Schutz liegt dann vor, wenn die Veranstaltung für alle Betriebsangehörigen zugänglich gewesen ist. Weiters spielt die Kostentragung durch den Arbeitgeber, eine gewisse Mindestbeteiligung vom Dienstnehmer, die Freizeitgewährung für die Teilnahme sowie die Umstände eine Rolle, wer Planung und Durchführung innehatte und ob dies unter der Autorität des Arbeitgebers stattgefunden hat. Feiern oder sportliche Tätigkeiten im kleinen Kreis genießen keinen Schutz.

Statistisches

Im Jahr 2005 wurden 138.640 Versicherungsfälle (ohne Schüler- und Studentenunfälle) anerkannt: 123.143 Arbeitsunfälle im engeren Sinne (von denen 218 einen tödlichen Verlauf nahmen), 14.076 Wegunfälle (86 tödliche) und 1.421 Berufskrankheiten (70 tödliche).

Betrachtet man die Arbeits- und Wegunfälle, so ergibt sich folgendes Bild: Die anerkannten Arbeitsunfälle im engeren Sinn (d.h. ohne Wegunfälle) sind seit 1990 um mehr als ein Drittel (-34,8 %) zurückgegangen. Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle ist in ähnlichem Ausmaß gesunken (-35,3 %). Die verzeichneten Rückgänge dürften mit dem technologischen Wandel sowie der verbesserten Sicherheit am Arbeitsplatz zusammenhängen.

Für die Wegunfälle konnte seit 1990 ein Minus von 22,9 % verbucht werden, die tödlichen Wegunfälle gingen um 22,5 % zurück.

Fast jeder dritte anerkannte Arbeitsunfall im weiteren Sinne (d.h. einschließlich der Wegunfälle) (30,5 %) war auf Sturz und Fall, jeder achte (11,9 %) auf Verletzungen durch scharfe und spitze Gegenstände, jeder zehnte durch Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel sowie auf Verletzungen durch Arbeitsmaschinen zurückzuführen (10,8 % bzw. 8,9 %). Die angeführten Ursachen waren für fast zwei Drittel der Arbeitsunfälle verantwortlich (62,1 %). Sturz und Fall von Personen gilt bei beiden Geschlechtern als häufigste objektive Ursache für anerkannte Arbeitsunfälle.

Knapp zwei Drittel der Arbeitsunfälle von unselbstständig Erwerbstätigen ereigneten sich in fünf Wirtschaftsklassen. Fast jeder fünfte anerkannte Unfall (18,0 %) geschah im Bauwesen, 12,8 % der Arbeitsunfälle entfielen auf den Handel, 12,0 % auf die Metallerzeugung und –bearbeitung (inkl. Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinenbau etc.), 8,5 % auf Realitätswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Datenverarbeitung etc. 8,2 % der Arbeitsunfälle entfielen im Jahr 2005 auf das Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen. (Quelle: Statistik Austria, Stand 01.06.2007)

Entgeltfortzahlungsfristen

Das Recht auf Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes zählt zum festen Bestand unseres Sozialsystems. Besonderheiten gibt es lediglich bezüglich der Fristen. Dabei gilt für Angestellte die Besonderheit, dass sich die Höchstdauer von sechs auf acht Wochen verlängert, wenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat. Arbeiter und Lehrlinge haben einen Anspruch bis zu acht Wochen, nach 15-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu zehn Wochen. Der Anspruch verfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Als grobe Fahrlässigkeit wird von den Gerichten ein Verhalten beurteilt, das „auffallend sorglos" gewesen ist. In Zweifelsfällen kann sich der Arbeitgeber die Rückforderung vorbehalten, wenn sich im Nachhinein ein solches Verhalten des Arbeitnehmers als Ursache für den Krankenstand herausstellen sollte. Sozialversicherungsträger können sich ihre Aufwendungen beim Arbeitgeber zurückholen, wenn der Arbeitsunfall durch dessen grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist. Wenn z. B. trotz mehrfacher Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat gewisse Vorsichtsmaßnahmen nicht ergriffen worden sind, kann der Arbeitgeber nach einem Unfall zur Kasse gebeten werden. Besondere Bestimmungen gelten für Arbeitsunfälle mit Kraftfahrzeugen, bei welchen eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Dort soll in erster Linie die Haftpflichtversicherung zum Handkuss kommen.

Ansprüche des Verletzten gegen seinen Arbeitgeber

Das AVG schränkt diese Haftung auf Vorsatz ein, was zur Folge hat, dass ein solcher Direktanspruch praktisch nie vorkommt. Der Arbeitnehmer erhält bei jedem Unfall (unabhängig vom Verschulden) die gesetzlich geregelten Zahlungen vom Sozialversicherer, was diese Regelung rechtfertigt. Recht detailliert ist in diesem Zusammenhang freilich die Judikatur, wer im konkreten Fall als Arbeitgeber anzusehen ist. Kurz zusammengefasst kann man sagen, dass jeder, der am Arbeitsplatz wie ein Dienstgeber Anweisungen erteilen kann, im Falle eines Arbeitsunfalls gleich behandelt wird, wie wenn er der Arbeitgeber wäre, d.h. einem verletzten Kollegen nur haften, wenn eine vorsätzliche Schädigung stattgefunden hat. Die Sozialversicherungen können den Arbeitgeber belangen, wenn dieser vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt (bzw. unterlassen) hat. Bei sehr schweren Verletzungen kann die Regressforderung für den Arbeitgeber existenzbedrohend werden. Das Gesetz räumt den Sozialversicherungen in solchen Fällen das Recht ein, auf den Ersatz ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers dies begründen.

Ausnahmsweise haftet der Arbeitgeber auch bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt für Verkehrsunfälle, allerdings nur im Rahmen der Deckungssumme durch eine sowieso abzuschließende gesetzliche Haftpflichtversicherung.

Meldepflicht

Arbeitsunfälle müssen bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angezeigt werden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Tödliche oder schwere Arbeitsunfälle müssen auch beim Arbeitsinspektorat angezeigt werden. Es versteht sich von selbst, dass in solchen Fällen natürlich auch die Polizeibehörden einzuschalten sind, insbesondere, wenn Verdacht eines Fremdverschuldens besteht.

Aufzeichnungspflicht

Arbeitgeber haben über tödliche Arbeitsunfälle sowie über all jene, bei denen eine Verletzung einen Arbeitsausfall von mehr als drei Tagen verursachen, Aufzeichnungen zu führen. Weiters über Ereignisse, die beinahe zu einem schweren Unfall geführt hätten. Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Wenn nichts vorgeschrieben ist, muss auch eine „Evaluierung“ (nachträgliche Überprüfung) des aufgezeichneten Geschehens stattfinden, um allenfalls Änderungen bei den Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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