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Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Am 06. Juni 2008 wurde durch den Nationalrat das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Das Gesetz wurde vor kurzem im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und beinhaltet bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen mit Wirkung ab 1. August 2008  wesentliche Erneuerungen.

Ab 01. August 2008 wird keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr erhoben. Das bedeutet, dass nur noch für Todesfälle bis zu diesem Zeitpunkt Erbschaftssteuer anfällt bzw. alle vor dem 01. August 2008 ausgeführten Schenkungen noch der Schenkungssteuer unterliegen. Nach dem 01. August 2008 wird für Erbschaften bzw. Schenkungen unter Lebenden keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr eingehoben.

Zu beachten ist, dass der Schenkungsbegriff im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes weiter gefasst ist, als die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Als Schenkung im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes wird jede freigebige Zuwendung unter lebenden Personen verstanden. Es muss nur eine Bereicherung des Beschenkten zu Lasten des Geschenkgebers vorliegen.

Neue Meldepflicht bei Schenkungen

Um Vermögensverschiebungen auch ab 1. August 2008 seitens der Finanz nachvollziehbar zu halten, wird eine Meldepflicht für die Schenkung von

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen (zB Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
  • Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften (zB GmbH, AG, OG, KG)
  • Betrieben und Teilbetrieben für die Erzielung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieben
  • Materiellem und immateriellem Sachvermögen (zB Kfz, Schmuck, Konzessionen, Wohnrechte, etc.)

eingeführt.

Diese Meldepflicht gilt allerdings nicht für Grundstücke, da deren Übertragung der Grunderwerbssteuer unterliegt.

Ist der Wert des „Geschenkes“ offenkundig (wie etwa bei Bargeld, Sparbücher, Aktien) so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert hingegen nicht offenkundig (etwa bei Sachvermögen, Unternehmensanteilen) genügt eine Schätzung.

Schenkungen zwischen nahen Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern, Großeltern, Enkeln, Urgroßeltern, Urgroßenkeln, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Verschwägerten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Lebensgefährten sowie deren Kinder) müssen ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,00 pro Jahr gemeldet werden.

Nicht unter diesen Angehörigenbegriff fallen unter anderem die Eltern des Lebensgefährten oder die Ehepartner des Schwagers/der Schwägerin.

Übersteigt die Summe der Schenkungen innerhalb eines Kalenderjahres diese Grenze, müssen alle Schenkungen während dieses Jahres gemeldet werden.

Schenkungen an andere Personen müssen ab einer Wertgrenze von insgesamt EUR 15.000,00 innerhalb von 5 Jahren gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums diese Grenze, müssen alle Schenkungen an diese Person gemeldet werden.

Keine Meldepflicht besteht z.B. für übliche Gelegenheitsgeschenke (Wert bis EUR 1.000,00), Hausrat, Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und Zuwendungen, die unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Die Meldung durch den Geschenkgeber oder den Beschenkten muss innerhalb von 3 Monaten ab Zuwendung erfolgen. Auch ein Rechtsanwalt oder Notar, der bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt oder für Erstattung der Anzeige beauftragt wurde, ist zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.

Die Anzeige wird bei jedem Finanzamt auf elektronischem Weg erfolgen. Eine entsprechende Eingabemaske im Rahmen von FinanzOnline wird zur Verfügung stehen. Ist die elektronische Erstattung der Anzeige nicht zumutbar, ist ein entsprechendes Formular an das Finanzamt zu senden.

Wird die Meldung vorsätzlich unterlassen, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens geahndet werden kann.

Grunderwerbssteuer bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken

Wie einleitend bereits erwähnt, fällt sowohl bei Gründstückübertragungen von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches) oder unter Lebenden ab dem 01. August 2008 keine Erschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.

Erwerbe von Grundstücken von Todes wegen oder durch Schenkung unterliegen ab 01. August 2008 nur noch der Grunderwerbsteuer. Es kommt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage jedoch zu keiner Verschlechterung, da im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein sogenanntes Grunderwerbsteueräquivalent in gleicher Höhe bis dato erhoben wurde.

Damit es zu keiner Änderung bei der bisherigen steuerlichen Behandlung kommt, wurden in das Grunderwerbsteuergesetz schon bisher bestehende Steuerbefreiungen für die Schenkung von Wohnstätten unter Ehegatten und unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen (Freibetrag von EUR 365.000,00) aufgenommen.
Der normierte Freibetrag von EUR 365.000,00 bezieht sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke. Der Freibetrag kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es sich um einen ausschließlichen oder teilweisen unentgeltlichen Erwerb (gemischte Schenkung) handelt. Dies ist dann der Fall, wenn keine Gegenleistung oder eine Gegenleistung vereinbart wird, die unter dem dreifachen Einheitswert des Grundstückes liegt. Übersteigt die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert des Grundstückes, kommt der Freibetrag nicht zur Anwendung.

Bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden ist die Grunderwerbsteuer wie bisher vom dreifachen Einheitswert des Grundstückes (Bemessungsgrundlage) zu berechnen. Der Steuersatz beträgt in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad entweder 2% oder 3,5% der Bemessungsgrundlage.

Von gemischten Schenkungen wird dann gesprochen, wenn die Gegenleistung (zB Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des zugewendeten Grundstück steht. Liegt der Wert der vereinbarten Gegenleistung unter dem dreifachen Einheitswert, ist die Bemessungsgrundlage weiterhin der dreifache Einheitswert, bei Übersteigen wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der vereinbarten Gegenleistung berechnet.

Schenkung oder Erbschaft eines vermieteten Gebäudes

Wird ein vermietetes Gebäude (vermietete Eigentumswohnung) ab 1. August 2008 durch Schenkung oder Erbschaft erworben, muss der Geschenknehmer bzw. Erbe die Gebäudeabschreibung des Rechtsvorgängers unverändert fortführen. Dies gilt auch für die Restnutzungsdauer.

Die bisher bestandene Möglichkeit, die Gebäudeabschreibung von den in der Regel wesentlich höheren fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, fällt somit ab
1. August 2008 weg. Diese Aufwertungsmöglichkeit wird mit dem Schenkungsmeldegesetz abgeschafft, weil sie im Ergebnis zu einer Mehrfachabschreibung von Gebäuden führt.

Diese Verschlechterung ist jedoch mit einer gewissen Verbesserung verbunden. Ab 1. August 2008 können offene Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei unentgeltlicher Übertragung durch den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. Bis 31.07.2008 konnten die offenen Absetzungen nur im Erbfall bei Wahl des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung weiter verwertet werden.

Davon betroffen sind Zehntelabsetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bzw. Fünfzehntel- und Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwendungen des Rechtsvorgängers.

Wird die Einkunftsquelle (vermietetes Gebäude, vermietete Wohnung) nach dem 31. Juli 2008 entgeltlich übertragen (verkauft), kann der Rechtsnachfolger (Käufer) die offenen Fünfzehntel- und Zehntelabsetzungen wie bisher nicht fortsetzen. Es kommt beim Verkäufer zu einer Nachversteuerung der begünstigten Herstellungsaufwendungen.

Das Schenkungsmeldegesetz hat auch die Zuwendungen an eine Privatstiftung neu geregelt. Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt berät Sie gerne im Zusammenhang mit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Mag. Gunnar Frei

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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