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Sicherung von Rechtsansprüchen

Wie sichere ich Forderungen im Geschäftsverkehr?
In Verträgen werden Pflichten festgelegt, die erst in der Zukunft erfüllt werden sollen. Ich möchte im Folgenden darstellen, welche Möglichkeiten es gibt, sich davor zu schützen, dass der Partner seine Versprechen nicht hält, zahlungsunwillig oder -unfähig wird. Die Idee der Forderungsbesicherung ist uralt und geht teilweise bereits auf das babylonische Recht zurück. Unsere neuzeitlichen Regelungen beruhen im Wesentlichen auf römischem Recht.

Die Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich, anstelle des Hauptschuldners eine Leistung zu erbringen, wenn dieser säumig wird. Als Bürge werden häufig Familienangehörige oder Gesellschafter der eigenen Gesellschaft herangezogen.

Ein wichtiger Grundsatz ist, dass der Bürge nur so weit haftet, als die Hauptschuld aufrecht ist. Wird Zahlung geleistet oder liegt Nichtigkeit vor, so entlastet dies natürlich auch den Bürgen.

Während normalerweise der Bürge schon nach vergeblicher Zahlungsaufforderung an den Hauptschuldner belangt werden kann, ist es bei der so genannten Ausfallsbürgschaft (die im Eherecht häufig vorkommt) erforderlich, dass erfolglos Exekution geführt worden ist.

Eine verbindliche Bürgschaftserklärung kann nur schriftlich abgegeben werden (gilt nicht für die Bürgschaft von Vollkaufleuten).

Ein Bürge, der gezahlt hat, kann im Regelfall das Geleistete zurückverlangen (regressieren).

Die Rechtsprechung hat jetzt Richtlinien entwickelt, um dem Missbrauch insbesondere innerhalb von Familienangehörigen vorzubeugen. Bei nachfolgenden Voraussetzungen wird die Bürgschaft als nichtig angesehen:

a) Die Bürgschaft ist auf Grund eines krassen Missverhältnisses zwischen der übernommenen Verpflichtung und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen als unverhältnismäßig zu missbilligen.

b) Das Zustandekommen des Vertrages ist in Folge Abhängigkeit des Bürgen vom Schuldner zu beanstanden.

c) Das Missverhältnis sowie die beeinträchtige Entscheidungsfreiheit sind dem Gläubiger bei Vertragsabschluss bekannt oder deren Unkenntnis ist ihm vorwerfbar.

Bei Konsumentengeschäften bestehen überdies spezielle Aufklärungsverpflichtungen über die verbundenen Risiken. Außerdem kann im Streitfall ein „richterliches Mäßigungsrecht“ in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und der wirtschaftlichen Situation des Bürgen ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Mit der Bürgschaft verwandt ist der so genannte Schuldbeitritt. Dieses Instrument ist im Gesetz kaum geregelt, kommt aber im Wirtschaftsleben sehr häufig vor. Der wesentliche Unterschied ist der, dass bei einem Beitritt die zweite Person neben dem Hauptschuldner gleichwertig haftet, bei der Bürgschaft danach. Für den Schuldbeitritt gilt das Gebot der Schriftlichkeit nicht, sie kann also auch mündlich vereinbart werden. Daher wird im Streitfall oft behauptet, eine Bürgschaft sei lediglich ein Schuldbeitritt, wenn man es verabsäumt hat, das Ganze schriftlich festzulegen.

Bankgarantie
Sie ist ein beliebtes Sicherungsinstrument bei größeren und grenzüberschreitenden Geschäften. Auch bei Kautionen (Mietverträgen) oder Haftrücklässen bei Bau- und Werkverträgen kommt sie oft zum Einsatz.

Während bei der Bürgschaft eine enge Verknüpfung zur Hauptschuld besteht, der Bürge also alles einwenden kann, was auch dem Hauptschuldner zustünde (Verjährung, Nichtigkeit, Mängel etc.), ist die Bankgarantie „abstrakt“. Die Bank muss zahlen und kann sich in der Regel auf das Grundgeschäft nicht berufen. Eine Bankgarantie ist daher eine weit unkompliziertere und flexiblere Sicherstellung als eine reine Bürgschaft. Andererseits aber wird eben wegen der Abstraktheit die Bank sich ihrerseits beim Schuldner rückversichern, sodass sie eine zusätzliche Liquidität meistens nicht schafft. Andererseits stellt eine Bankgarantie „auf erstes Anfordern“ für die Gläubiger praktisch bares Geld dar.

Faustpfand
Dies bedeutet die Verpfändung von beweglichen Sachen, die im Gegensatz zur Hypothek steht, die im Grundbuch eingetragen wird. Die Problematik dieses Rechtsinstitutes liegt darin, dass eine wirksame Verpfändung nur stattfindet, wenn der Pfandberechtigte die Sache in Besitz nimmt. Das ist in den seltensten Fällen möglich. Die Wirtschaftspraxis hat daher für die Sicherstellung an beweglichen Gegenständen etwas Neues entwickelt.

Sicherungsübereignung
Zur Sicherheit für ein Darlehen zum Beispiel können die gesamten Einrichtungsgegenstände einer Firma zur Verfügung gestellt werden. Es ist aber auch möglich, Forderungen sicherungsweise an die Bank (oder einen Gläubiger) abzutreten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die so genannte „Publizitätserfordernis“. Es muss also von vornherein auch für außenstehende Dritte klar sein, dass die Forderung abgetreten bzw. die beweglichen Gegenstände mit dem Rechte anderer belastet sind. Bei den Forderungen wird das so gehandhabt, dass in den Geschäftsbüchern ein entsprechender Zessionsvermerk angebracht wird. Bei beweglichen Gegenständen gilt die Regel, dass die Anbringung einer Plakette genügt, wenn es sich um ein Warenlager handelt oder um Gegenstände, die schwer transportiert werden können (Maschinen). Ansonsten bedarf es wie beim Faustpfand der körperlichen Übertragung.

Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung in einem Kaufvertrag, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreisbezahlung an den Käufer übergeht. Im Gegensatz zum Faustpfand ist der Eigentumsvorbehalt also ein so genanntes „besitzloses Sicherungsinstrument“, das in der Praxis sehr beliebt ist, weil es den Warenverkehr nicht beeinträchtigt. Ein Außenstehender sieht nicht, dass der Besitzer nicht gleichzeitig Eigentümer ist.

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist allerdings Vorsicht geboten. Italien zB verlangt bestimmte Formerfordernisse, in Frankreich ist das Instrument kaum bekannt. Zu beachten gilt es, dass der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag festgelegt worden ist. Nachträglich (zB auf dem Lieferschein oder Rechnung) kann er nicht mehr festgelegt werden.

Unter erweitertem Eigentumsvorbehalt versteht man die Vereinbarung, wonach das Eigentum nicht schon mit der Bezahlung des Kaufpreises, sondern erst nach Zahlung weiterer offener Verbindlichkeiten übergehen soll. Lange wurde dies von den Gerichten akzeptiert. In der neuesten Rechtsprechung wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine solche Forderungssicherung mit der verkauften Sache nichts zu tun hat und daher wirkungslos ist.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn die Weiterveräußerung der Ware zulässig ist und anstelle der nunmehr weiter gegebenen Ware die dafür entstandene Kaufpreisforderung tritt. Dieser Kaufpreis ist also an den ersten Verkäufer zu entrichten. Er kann ihn auch direkt beim Endverbraucher einfordern. Kassiert ihn der Zweitverkäufer und gibt ihn nicht weiter, liegt Veruntreuung vor.

Treuhandschaft
Wenn jemand ein Grundstück oder eine Wohnung kauft, dann wird er fordern, dass ihm noch vor der Zahlung das Kaufobjekt mängelfrei übergeben wird. Der Verkäufer hingegen umgekehrt wird sich sagen: „Ich kann nicht zuerst das Eigentum übertragen. Wer weiß, ob ich danach auch noch den Kaufpreis bekomme.“ Diesen sehr häufigen Interessenskonflikt löst die Treuhandschaft. Der mit der Vertragsverfassung beauftragte Rechtsanwalt nimmt den Kaufpreis treuhändig in Empfang, er hat ihn auf ein Sonderkonto zu legen. Wenn das Eigentum im Grundbuch eingetragen ist, zahlt er den Kaufpreis an den Verkäufer. Im Übrigen ist sowohl der Rechtsanwalt selber als auch die Anwaltskammer hoch versichert, falls bei einem solchen Vorgang ein Fehler auftreten sollte.

Das Bauträgergesetz hat die Treuhandschaft für den Ankauf von Wohnungen gesetzlich geregelt. Ein Sachverständiger überprüft den Baufortschritt und der als Treuhänder eingesetzte Rechtsanwalt leitet die entsprechenden Teilzahlungen weiter.

Kontrollbank
Im internationalen Wirtschaftsverkehr werden zur Absicherung von Forderungen neben den bereits erwähnten Bankgarantien und dem damit verwandten Akkreditiv (Zahlung durch eine Bank nur gegen Vorlage von bestimmten Dokumenten) auch oft die so genannten Exportgarantien der Österreichischen Kontrollbank AG in Anspruch genommen. Die Österreichische Kontrollbank AG bietet für bestimmte Auslandsgeschäfte die Absicherung des Risikos an. Hier stehen vor allem folgende Exportgarantien zur Auswahl:

  • Exportgarantien zur Absicherung von Ausfuhrgeschäften (direkte Lieferungen und Leistungen, Dienstleistungen, Garantien für Miet-, Pacht- und Leasingverträge)
  • Exportgarantien zur Absicherung von Finanzierungsgeschäften
  • Exportgarantien zur Absicherung von Auslandsinvestitionen und Rechten (Beteiligungsgarantien, Maschineneinsatzgarantien, Vorleistungsgarantien, Markterschließungsgarantien)
  • Exportgarantien für Versicherungsverträge

Antragsteller ist in der Regel der österreichische Exporteur bzw. ein österreichisches Kreditinstitut zur Rückabsicherung.

Diese Exportgarantien sind Ausfallshaftungen. Es werden hiermit wirtschaftliche und politische Risken abgedeckt. Wirtschaftliche Risken umfassen den Zahlungsverzug sowie die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, politische Risken weisen auf mögliche ungünstige politische Entwicklungen und Ereignisse im Abnehmerland hin. Es werden hier Aufruhr, Revolution, Krieg, kriegerische Ereignisse, Konvertierungs- und Transferbeschränkungen sowie Zahlungsmoratorium abgedeckt. Nichtzahlung eines öffentlichen Vertragspartners zählt ebenfalls zu einem politischen Risiko. Abgedeckt werden durch solche Garantien zwischen 70 % und maximal 100 % der Forderung. Genauere Informationen können bei der Österreichischen Kontrollbank AG http://www.oekb.at eingeholt werden.

Verjährung
Forderungen bestehen nicht ewig, sie können verjähren. Danach können sie nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Zur Forderungssicherung gehört daher auch, organisatorische Maßnahmen zu treffen, dies zu verhindern.

In der Praxis ist leider immer wieder festzustellen, dass Lieferanten und Verkäufer oft säumig werden und zu spät ihre Forderungen gerichtlich betreiben, sodass letztendlich die Forderung verjährt ist. In Österreich muss man davon ausgehen, dass Kaufpreise, Honorare oder ein Dienstleistungsentgelt spätestens in drei Jahren nach Rechnungsfälligkeit verjähren. Ist man aber bereits mit der Rechnungsstellung säumig, so gehen die Gerichte davon aus, dass die Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt beginnt, mit welchem zumutbarer Weise die Rechnung hätte gestellt werden können. Es nützt also nichts, wenn man mit der Rechnungsstellung ein bis zwei Jahre wartet, um somit die Verjährung hinauszuziehen.

Bei grenzüberschreitenden Geschäften muss man beachten, dass die Verjährung, je nachdem, welches Recht letztendlich zur Anwendung kommt, unterschiedlich ist. In Deutschland können Forderungen aus Warenlieferungen bereits in zwei Jahren verjähren, in anderen Ländern teilweise noch kürzer. Bei Frachtverträgen gibt es internationale Vereinbarungen, die teilweise Verjährungszeiten von einem Jahr und weniger vorsehen. Es ist hier also auch darauf zu achten, welches Recht anzuwenden ist.

Grenzüberschreitende Geschäfte
Zwei Fragen stehen im Falle der gerichtlichen Geltendmachung im Vordergrund:

a) Bei welchem Gericht kann ich meine Forderung einklagen?
b) Das Recht welchen Landes kommt dabei zur Anwendung?

Was wenig bekannt ist: Es kann vorkommen, dass ein österreichisches Gericht italienisches Recht anwenden muss oder ein deutsches Gericht österreichisches Recht. Ich gehe im Nachfolgenden auf wichtige internationale Abkommen ein, möchte aber zuvor nachdrücklich betonen, dass Vertragsfreiheit besteht, dass man also diese beiden Fragen in seinen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig regeln sollte bzw. fremde AGB, die ungünstig sind, nicht akzeptieren darf.

Das Europäische Schuldübereinkommen (EVÜ) regelt die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist. Die Europäische Gerichtsstand- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) wiederum legt fest, vor welchem Gericht ein Streit auszutragen wäre. Daneben gibt es noch das UN-Kaufrecht. Dieses befasst sich inhaltlich mit dem Kauf beweglicher Sachen (Waren über Staatsgrenzen hinweg). Ein Grundsatz ist, dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, mit dem der Vertrag die „engste Verbindung“ aufweist. Das kann der gewöhnliche Aufenthalt eines Vertragspartners sein, aber auch wo die „charakteristische Leistung“ zu erbringen ist. Von praktischer Bedeutung ist die Festlegung, dass im europäischen Raum der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gelten soll. Ein Montafoner Hotelier kann daher einen holländischen Gast bei seinem österreichischen Bezirksgericht klagen, ebenso wie ein Tischler aus Nenzing, der einen Kasten für einen deutschen Auftraggeber gefertigt hat.

Die recht spezifischen und komplizierten Regelungen dieser drei Gesetzesmaterien hier weiter auszubreiten, würden den Rahmen dieser Schrift sprengen.

Ich darf nur nochmals eine dringende Empfehlung wiederholen: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Frage des anzuwendenden Rechts und über den Gerichtsstand, nach eingehender Erörterung mit Ihrem Hausanwalt, so detailliert und klar wie möglich zu regeln.

Kosten
Sicherheit ist nicht gratis. Eine Bankgarantie kostet, eine Exportgarantie ebenso. Die Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf den betreffenden Betrieb maßgeschneidert sind, wird ein Anwaltshonorar nach sich ziehen. Der Zuwachs an Sicherheit ist diesen Preis jedoch wert.

Muss man Forderungen eintreiben, so denkt man zuerst an Inkassoinstitute. Die renommierten Firmen haben einen hohen Organisationsgrad, sind international vernetzt und verwenden große Datenbanken, wie an anderer Stelle beschrieben wird. Falls zu Gericht gegangen wird, sollte man aber verlangen, dass der eigene Hausanwalt damit beauftragt wird. Dies ist in der Regel problemlos durchzusetzen. Die Vorteile liegen auf der Hand. Es besteht Vertrauen und ein eingeschliffener Kommunikations- und Informationsweg. Die Risiken der Prozessführung können vertrauensvoll an Ort und Stelle besprochen werden.

Falls im Ausland zu klagen ist, zieht der Hausanwalt ein Korrespondenzbüro, dessen Qualität und Erfahrung er kennt, bei.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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