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Vermögen und Ehe

Weit verbreitet ist die Meinung, daß zum Zeitpunkt der Heirat das ganze von den Ehegatten eingebrachte Vermögen ins gemeinsame Eigentum übergeht bzw. beide Ehegatten nur mehr gemeinsam über die Vermögensgegenstände verfügen können. Ebenfalls weit verbreitet ist die Ansicht, daß eine automatische Mithaftung eines Ehegatten, für Ausgaben besteht, die der andere Ehegatte tätigt. Oft besteht die Angst, daß ein Partner hinter dem Rücken des anderen Kredite eingeht, um zB einen PKW zum persönlichen Gebrauch anzuschaffen, und der andere Ehegatte dann automatisch ganz oder teilweise mithaftet. Im folgenden Artikel sollen die vermögensrechtlichen Folgen von Ehe und Scheidung kurz dargestellt werden, ebenfalls die Möglichkeiten von Vorabvereinbarungen, in Form von Ehepakten (Eheverträgen) und auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach einer Scheidung.

Gütertrennung

Grundsätzlich ändert eine Eheschließung an den einzelnen Vermögensverhältnissen nichts. Das bedeutet, daß jenes Vermögen, das einem Partner vor der Eheschließung allein gehört hat, auch weiterhin in dessen Alleineigentum verbleibt. Es gibt kein automatisches Miteigentum des anderen Ehepartners. Dies gilt auch für das während der Ehe ererbte oder geschenkte Vermögen. In Österreich besteht also das Prinzip der „Gütertrennung“, ausgenommen davon sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse.

Ehewohnung

Durchbrochen wird dieser Grundsatz der Gütertrennung auch im Hinblick auf die Ehewohnung (bzw. Haus). Es ist nicht ausschlaggebend, in wessen (auch grundbücherlichen) Eigentum die Ehewohnung steht. Der andere Ehegatte hat automatisch das Recht, die Ehewohnung so zu benützen, als ob diese ihm gehören würde. Jener Ehegatte, in dessen Eigentum sich die Wohnung befindet, hat alles zu unterlassen, was den anderen Ehegatten in diesem Nutzungsrecht schädigen könnte. So hat zB der Ehemann, der die in seinem Eigentum befindliche Wohnung verläßt und etwa zu seiner Freundin zieht, kein Recht, die Wohnung, in der sich die Gattin befindet, zu verkaufen. Dies obwohl er Alleineigentümer dieser Wohnung ist. Ist die Ehewohnung gar nur gemietet, so darf er in diesem Fall auch nicht auf das Mietrecht verzichten. Im Gegenteil, er hat alles zu unternehmen, damit diese Mietwohnung erhalten bleibt, insbesondere darf er auch die Mietzinszahlungen nicht einstellen.

Schulden des anderen Ehegatten

Grundsätzlich besteht keine Haftung des einen Ehegatten für die Schulden und Verbindlichkeiten des anderen. Hat etwa ein Ehegatte einen Kredit aufgenommen, um ein Auto zu kaufen, haftet der andere Ehegatte der Bank gegenüber für die Rückzahlung dieses Darlehens nur dann, wenn er als Kreditnehmer oder Bürge mitunterfertigt. Ohne diese zusätzliche Unterschrift kann sich die Bank nur an den Ehegatten halten, der den Kredit auch aufgenommen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für die Rechtsgeschäfte des "täglichen Lebens" (etwa Einkauf von Lebensmittel). Hier kann jener Ehegatte, der den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, den anderen vertreten. Dies bedeutet, daß jener Gatte, der über Einkommen verfügt, vom Lebensmittelhändler zur Kasse gebeten werden kann. Neben dieser kleinen Ausnahme gilt jedoch der Grundsatz, daß jeder Ehegatte nur für jene Schulden haftet, die er selbst eingegangen ist.

Aufteilungsanspruch bei Scheidung

Erst anläßlich der Scheidung der Ehe entsteht ein Anspruch jedes Ehegatten auf Teilung des in der Ehe erworbenen Vermögens. Im Falle einer Scheidung ist das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen und die gesamten ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören alle Sachen, die von den Ehegatten gemeinsam gebraucht wurden (Ehewohnung, Hausrat, gemeinsam benütztes Auto). Zu den ehelichen Ersparnissen zählen zB Spargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Grundstücke, soweit diese Gegenstände während der Ehe gemeinsam erworben wurden.

Schulden, die mit dieser Aufteilungs-masse im Zusammenhang stehen, sind zu berücksichtigen, dh., abzuziehen. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Aufteilung zustande, so nimmt der Richter eine Regelung vor. Für die Aufteilung an sich ist das Verschulden an der Scheidung grundsätzlich nicht relevant. Auch wird eine Aufteilung in den allermeisten Fällen 50: 50 vorgenommen, auch wenn ein Ehegatte etwa den Haushalt führt und der andere berufstätig ist. Nicht aufzuteilen ist hingegen jenes Vermögen, das einer der Ehegatten in die Ehe mitgebracht hat, das seinem persönlichen Gebrauch dient (etwa Schmuck der Frau) oder das er persönlich durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erworben hat. Eine Sonderstellung nimmt hier wiederum die Ehewohnung ein. Diese unterliegt, sofern ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, auch dann der Aufteilung, wenn sie von einem der Gatten in "die Ehe mitgebracht" wurde. Auch kann der Richter in einem Aufteilungsverfahren die Ehewohnung einem Ehegatten zusprechen und ins Eigentum übertragen, obwohl diese im Alleineigentum des anderen gestanden hat.

Ehepakte

Ehepakte sind Verträge, die die Vermögensangelegenheiten der Ehegatten regeln. Diese können schon im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung oder während der Ehe abgeschlossen werden und bedürfen grundsätzlich der Form eines Notariatsaktes. Um jedoch eine grundsätzliche Trennung des Vermögens beider Ehegatten zu erreichen, bedarf es keines Ehepaktes. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aufgrund des Gesetzes. Wie oben ausgeführt, kann ein Ehegatte nicht über das Vermögen des anderen verfügen und haftet auch grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Durch den Ehepakt kann etwa geregelt werden, wie die ehelichen Ersparnisse nach einer Scheidung aufzuteilen sind. Eine Sonderbestimmung gibt es wiederum hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens - insbesondere für die Ehewohnung. Selbst wenn bereits vertraglich festgehalten wurde, wem die Ehewohnung nach der Scheidung zustehen soll, ist dies in einem dennoch angestrengten Aufteilungsverfahren nicht zwingend. Der Richter kann diese Vereinbarung zwar als Anhaltspunkt nehmen und die Gründe, warum die Ehegatten eine solche Regelung getroffen haben, in seine Entscheidung einfließen lassen. Er kann sich aber auch über diesen Vertrag hinwegsetzen und eine abweichende Aufteilung vornehmen. Aufgrund zwingender Bestimmungen im Ehegesetz ist ein Ehepakt, in welchem ein Ehegatte auf einen Unterhalt nach der Scheidung im voraus verzichtet, unwirksam.

Rechtsanwälte
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