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Unterhalt

Wir unterscheiden die Unterhaltspflicht während aufrechter Ehe und jene im Falle einer Scheidung. Für jede gibt es eine unterschiedliche Bemessungsregelung.

Unterhalt während der Ehe

Unterhalt dient dem Ehegatten zur Befriedigung seiner notwendigen Bedürfnisse, darunter versteht man insbesondere die Bedürfnisse nach Nahrung, Meinung, Wohnung, Hygiene, medizinischer Betreuung und Erholung. Zum Unterhalt gehören aber auch individuelle Bedürfnisse wie zB Schmuck und Freizeitgestaltung. Sofern die Ehegatten keine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben (siehe dazu weiter unten), gelten die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 94 ABGB). Grundsätzlich wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches von zwei Bemessungskriterien ausgegangen: vom Prinzip des angemessenen Unterhaltes und dem Prinzip der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Dies bedeutet, daß einerseits dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nur soviel Unterhalt zusteht, daß ihm im Rahmen seiner Lebensverhältnisse ein lebenswertes Dasein möglich ist, andererseits hat der verpflichtete nur soviel zu leisten, als seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Je nach Höhe des Unterhaltsanspruches muß zwischen drei verschiedenen Unterhaltsansprüchen während der Ehe unterscheiden werden:

  • Unterhalt des haushaltsführenden Ehegatten
  • Unterhalt des schlechter verdienenden Ehegatten
  • Unterhalt des beitragsunfähigen Ehegatten

Jener Ehegatte, der den Haushalt führt, hat einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen. Unter Haushaltsführung versteht man die überwiegende Erledigung der Alltagsversorgung der Familie, insbesondere der Nahrungsbeschaffung, Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches usw. Die
Unterhaltshöhe des haushaltsführenden Ehegatten beträgt grundsätzlich 33 % des Nettoeinkommens des verpflichteten Ehegatten. Sofern unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, wird von diesem Prozentsatz pro Kind 3 - 4-Punkte abgezogen. (Zur Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, das als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, siehe weiter unten) Dieser Prozentsatz stellt ledig-lich die Grundlage der Unterhaltsbemessung dar, dh besondere Umstände müssen bei jedem Einzelfall gesondert geklärt werden, um dann Korrekturen an diesem Prozentsatz vorzunehmen. Wenn beide Ehegatten berufstätig sind und sehr verschieden hohe Einkommen beziehen, so hat der schlechter verdienende Ehegatte unabhängig von der Haushaltsführung einen Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten. Dieser Ergänzungsanspruch steht aber nur unter der Bedingung zu, daß das eigene Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Konkret wird die Unterhaltshöhe des schlechter verdienenden Ehegatten folgendermaßen berechnet: 40 % des Familieneinkommens (= Summe des Nettoeinkommens beider Gatten) gemindert um je 4 %-Punkte für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten; von diesem Anteil am Familieneinkommen ist schließlich das Nettoeinkommen des berechtigten Gatten in absoluter Höhe zur Gänze abzuziehen. Erzielt zB einer der beiden Ehegatten ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von ATS 30.000,00, der andere Ehegatte lediglich ATS 10.000,00 und ist zusätzlich noch ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden, so hätte der schlechter verdienende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch von monatlich ca. ATS 5.360,00 (gemeinsames Nettoeinkommen = 40.000,00; davon 40 % 16.000,00 - 4 % (= 640,00) 10.000,00 5.300,00). Selbstverständlich hat auch der Ehegatte einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, der trotz aller Bemühungen weder ein Einkommen erzielen kann, noch den Haushalt zu führen vermag, weil er zB aufgrund eines gesundheitlichen Gebrechens dazu nicht in der Lage ist. Die Unterhaltshöhe orientiert sich in diesem Fall an 33 % des Nettoeinkommens, welches dem haushaltsführenden Ehegatten zusteht (siehe oben beim haushaltsführenden Ehegatten).

Unterhaltsbemessungsgrundlage

Zur Berechnung des Unterhaltes wird das Nettoeinkommen des verpflichteten Ehegatten herangezogen. Maßgeblich ist hier das tatsächlich erzielte Ein-kommen, dh nicht nur Geld, sondern u.a. auch Sachbezüge und Naturalien, Renten und sonstige Sozialleistungen. Davon ausgenommen sind lediglich jene Einnahmen, die zum Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, wie zB Kilometergeld. Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist der wirtschaftliche Reingewinn maßgebend. (Dieser ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgewinn nach Abzug der Einkommenssteuer und öffentlichen Abgaben. Übersteigen die Privatentnahmen den Betriebsgewinn, so ist das Einkommen nach ihnen zu berechnen). In der Praxis gibt es bei der Berechnung des Nettoeinkommens immer wieder heftige Auseinandersetzungen. Einerseits ist es nicht immer leicht festzustellen bzw. zu beweisen, welche Einkünfte jemand erzielt, denn auch „Schwarzgeld“ müßte mitberücksichtigt werden. Andererseits würde es zu Ungerechtigkeiten führen, wenn der Unterhaltsver-pflichtete absichtlich keiner Arbeit mehr nachgeht oder nur eine Teilzeittätigkeit annimmt. In diesem Fall wäre die Unterhaltsbemessungsgrundlage natürlich gering und als Folge auch der dem Unterhaltsberechtigtem zustehende Unterhalt. Unter bestimmten Voraus-setzungen muß sich der Verpflichtete dann ein "potentielles Einkommen" anrechnen lassen, d.h. ein Einkommen in der Höhe, was er verdienen würde, wenn er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde. Dies ist zwar eine klare Regelung im Gesetz, jedoch in der Praxis tauchen auch hier große Beweis-probleme auf. Es ist nicht immer leicht nachzuweisen, daß der Ehegatte mehr verdienen könnte, wenn er nur wollte.

Geld- oder Naturalunterhalt?

Besteht ein gemeinsamer Haushalt, so ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich in Naturalleistungen zu erbringen. Für bestimmte persönliche Bedürfnisse wie zB Körperpflege, Kultur-, Freizeit- und Bildungsbedürfnisse sowie Fahrtkosten ist jedoch dem einkommenslosen Unterhaltsberechtigten Wirtschafts- bzw. Taschengeld zu gewähren. Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten.

Unterhaltsvereinbarungen – Geänderte Umstände

Die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhaltsanspruch finden nur dann eine Anwendung, wenn die Ehegatten den Unterhalt nicht vertraglich geregelt haben. Das Gesetz stellt dem Ehegatten nämlich grundsätzlich frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch eine Vereinbarung (= Unterhaltsvertrag bzw. Unterhaltsvergleich) zu gestalten. Solche Unterhaltsvereinbarungen sind formfrei, dh sie können nicht nur ausdrücklich, mündlich oder schriftlich, sondern auch schlüssig zustande kommen. Eine schlüssige bzw. stillschweigende Unterhaltsvereinbarung wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Gatte dem Unterhaltsbegehren des anderen Ehegatten dauerhaft freiwillig nachkommt. Allerdings sind mündlich oder schlüssig zustande gekommene Unterhaltsvereinbarungen im Streitfall nur schwer beweisbar, daher sind diese dann wertlos. Sämtliche Unterhaltsvereinbarungen, vergleiche und -verzichte werden automatisch unter der -gesetzlich festgelegten - Bedingung der geänderten Umstände abgeschlossen. Dies bedeutet, daß sich bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Unterhaltsberechnung auch die Unterhaltshöhe ändert. Ist man zB bei einer Unterhaltsvereinbarung davon ausgegangen, daß der Verpflichtete ein Nettoeinkommen in der Höhe von ATS 25.000.- monatlich zur Verfügung hat und verdient er nunmehr wesentlich mehr (mehr als 10%) oder weniger, so ändert sich auch die Höhe des Unterhaltsanspruches. Dieser ändert sich jedoch nicht automatisch, er muß gerichtlich (durch Klage) geltend gemacht werden. Daß eine solche Änderung der Umstände zu einer Anpassung der Höhe des Unterhaltsanspruches führt, kann ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der geänderten Umstände ist aber nur dann gültig, wenn er bei der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.

Unterhalt geschiedener Ehegatten

Sofern keine vertragliche, dh einvernehmliche Unterhaltsregelung zustande kommt, gelten die Bestimmungen des Ehegesetzes. Dabei wird zwischen zwei großen Unterhaltsgruppen, nämlich die bei Scheidungen mit Schuldspruch und jene ohne Schuldspruch im Scheidungsurteil unterschieden.

Unterhalt bei Scheidung mit Schuldspruch

Innerhalb dieser Gruppe muß wiederum differenziert werden, ob einseitiges (alleiniges oder überwiegendes), gleichteiliges oder ein sogenanntes Zerrüttungsverschulden vorliegt, je nach dem richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruches. Wird im Scheidungsurteil ausgesprochen, daß einer der Ehegatten allein oder überwiegend schuldig ist, so hat dieser dem anderen einen angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit dessen Einkünfte nicht ausreichen. Grundsätzlich erhält dann der einkommenslose Unterhaltsberechtigte 33 % des Nettoeinkommen des Verpflichteten, der Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen bekommt 40 % des gemeinsamen Einkommens abzgl. seines eigenen Einkommens (zur genaueren Berechnung siehe oben). Sofern beiden geschiedenen Ehegatten gleiches Verschulden im Scheidungsurteil angelastet wird, hat grundsätzlich keiner der beiden einen Unterhaltsanspruch. Ein solcher würde nur dann bestehen, wenn einer der beiden nicht selbsterhaltungsfähig ist, zudem seine Verwandten nicht in der Lage sind, ihn finanziell zu unterstützen und er auch kein Vermögen hat, welches er zur Deckung seines Unterhalts heranziehen könnte. Sollten diese Voraussetzungen jedoch gegeben sein, hätte der bei gleichteiligem Verschulden geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß (Billigkeitsanspruch). Durchschnittlich wird
dann etwa 10 - 15 % des Nettoeinkommen des Verpflichteten als Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Wird bei einer Scheidung wegen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf Antrag des beklagten Ehegatten das alleinige oder überwiegende Zerrüttungsverschulden des klagenden Ehegatten ausgesprochen, so erhält der beklagte Gatte den selben Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe (siehe oben). Er braucht sich lediglich tatsächliche Einkünfte abziehen zu lassen. Das bedeutet unter anderem auch, daß der bisher haushaltsführende und nichterwerbstätige Gatte nach der Scheidung seinen ehelichen Unterhaltsanspruch (grundsätzlich 33 % des Nettoeinkommens) behält, ohne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen.

Unterhalt bei Scheidung ohne Schuldausspruch

Bei der sogenannten Zerrüttungsscheidung ohne Schuldausspruch hat nur der beklagte Gatte einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit. Hierbei wiederum handelt es sich nicht um einen "vollen Unterhalt", sondern lediglich um einen "notdürftigen Unterhalt" der von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Lediglich als Anhaltspunkt wird ein Prozentsatz in der Höhe von 10 - 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten herangezogen. Bei einer Scheidung ohne Schuldspruch wird dieser Billigkeitsunterhalt jedoch nur dann gewährt, wenn ...

Geltendmachung des Unterhaltsanspruches

Gerichtlich wird der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten durch Klage geltend gemacht. Die Unterhaltsklage kann entweder mit der Scheidungsklage verbunden werden oder auch später nach Beendigung der Scheidung eingebracht werden. Der Unterhalt ist ausnahmslos in Geld zu leisten.

Verlust oder Änderung des Unterhaltsanspruches

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach Scheidung erlischt grundsätzlich mit der Wiederverheiratung und mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten. Bei Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt der sogenannte Billigkeitsunterhalt, der auf Grund gleichteiligen Verschuldens zugesprochen worden ist. Zudem ruht der Unterhaltsanspruch solange, als der Unterhaltsberechtigte in außerehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebt. Nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch aber nicht automatisch auf, sondern erst mit seiner Geltendmachung. In der Praxis ist es jedoch meist schwierig, dem geschiedenen Ehegatten nachzuweisen, daß er eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, da es sich nach der gesetzlichen Definition um eine Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft handeln muß und dies natürlich nicht leicht zu beweisen ist.

Sofern sich später eine wesentliche Änderung von Unterhaltsvoraussetzungen ergibt, kann der geschiedene Gatte, der dadurch benachteiligt wird, im Klageweg eine gerichtliche Anpassung des Unterhalts erreichen. Unter einer maßgeblichen Änderung versteht man eine wesentliche Änderung in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, ZB sein Einkommen ist um mindestens 10% gestiegen oder gesunken usw. Eine maßgebliche Änderung ist aber auch die Änderung in der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, wenn zB der Nebenverdienst gänzlich wegfällt, oder wenn auf Grund des Alters oder des gesundheitlichen Zustandes ein höherer Unterhaltsbetrag benötigt wird. In der Praxis wird eine solche Änderung häufig durch einvernehmliche Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden. Dies muß jedoch unmißverständlich und ausdrücklich verabredet worden sein.

Kindesunterhalt

Die gesetzlichen Unterhaltsregelungen sind für alle Kinder die gleichen. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben nur nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre ehelichen oder unehelichen Eltern Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt.

Unterhaltsbeitragspflicht der Eltern

Der Kindesunterhalt ist von beiden Elternteilen anteilig - je nach ihrer Leistungsfähigkeit - zu leisten. Jener Elternteil, der den Haushalt führt und im Rahmen der Haushaltsführung auch das Kind betreut, leistet grundsätzlich seinen gesamten Unterhaltsanteil. Nur ausnahmsweise muß der betreuende Elternteil über die Betreuung hinaus noch einen weiteren Unterhalt leisten. Dies kann dann der Fall sein, wenn der andere Elternteil entweder dazu nicht in der Lage ist oder wenn dieser wegen eines zu geringen Einkommens unangemessen viel leisten müßte. Unter Betreuung versteht man die übliche Versorgung in einem geordneten und funktionierenden Haushalt. (Dazu gehören insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, Körperpflege, Verpflegung, Reinigung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall usw.) Erbringt der haushaltsführende Elternteil keine relevante Betreuungsleistung, weil das Kind entweder keine Betreuung mehr benötigt oder sich zur Gänze bei jemandem anderen in Pflege befindet, so sind wieder beide Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig.

Ermittlung des Unterhaltsbedarfes

Wie bereits oben erwähnt, müssen die Eltern nur den nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern Unterhalt leisten. Es muß also so lange Kindesunterhalt bezahlt werden, bis die Ausbildung (Schule, Studium usw.) abgeschlossen ist. Die Kinder sind natürlich verpflichtet, die Ausbildung so rasch als möglich abzuschließen. (Eine genaue altersbezogene Grenze gibt es hier nicht.) Erwähneswert in diesem Zusammenhang ist auch, daß während des Präsenzdienstes der Unterhalt vom österreichischen Staat übernommen wird und die Eltern für diese Zeit also keinen Kindesunterhalt zu bezahlen brauchen. Sobald die Kinder über ein derart hohes Einkommen verfügen, daß sie sich selber erhalten können, sind sie nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt gegenüber den Kindern umfaßt grundsätzlich den gesamten Lebensaufwand des Kindes. Die Höhe des Unterhaltes hängt einerseits von den Lebensverhältnissen beider Eltern (Einkommen, Vermögen, sonstige Unterhaltspflichten usw.) andererseits von den individuellen Kindesbedürfnissen (Alter, Schulbildung oder Lehre, Gesundheitszustand, etc.) ab. Die Unterhaltshöhe wird nicht nach fixen Sätzen, sondern nur für den Einzelfall unter Bedachtnahme der konkreten Situation ermittelt. Einen wichtigen Anhaltspunkt hiefür gibt der sogenannte Durchschnitts- bzw. Regelbedarf. Dieser stellt den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in einer bestimmten Altersstufe ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände dar. Nach den derzeit geltenden Regelbedarfssätzen steht einem Kind bis zu drei Jahren ATS 1.900,00 von drei bis sechs Jahren ATS 2.340,00, von sechs bis zehn Jahren ATS 3.100,00, von zehn bis fünfzehn Jahren ATS 3.560,00, von fünfzehn bis neunzehn Jahren ATS 4.210,00 und von neunzehn bis achtundzwanzig Jahren ATS 5.300,00 monatlich zu. Diese Regelbedarfstabellen werden jährlich neu bekanntgegeben.

Gerechter als die Ermittlung des Unterhaltes nach der Regelbedarfstabelle ist die Ermittlung nach Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, weil dadurch die konkreten Lebensverhältnisse stärker berücksichtigt werden. Jedoch auch die Prozentsatzmethode muß im jedem konkreten Einzelfall wieder angepaßt werden. So wird zB bei einem überdurchschnittlichen Einkommen nicht die volle Prozentsatzhöhe zugesprochen, damit eine pädagogisch schädliche "Luxusgrenze" nicht überschritten wird. Kinder unter sechs Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf 16 %, zwischen sechs und zehn Jahren auf 18 %, zwischen zehn und fünfzehn Jahren auf 20 % und über fünfzehn Jahren auf 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage (= Nettoeinkommen des Verpflichteten; zur Berechnung siehe weitere oben). Von diesen Prozentsätzen sind jedoch für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind folgende Prozentsätze abzuziehen: Kind unter zehn Jahren 1 %, für jedes weitere Kind über zehn Jahre 2 % und für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach Einkommen 0-3%.

Schlußfolgerungen:
Sie sehen, daß die komplizierte Rechtslage bei der Unterhaltsberechnung zu endlosen Auseinandersetzungen Anlaß geben kann. Für verfeindete Parteien ist dies oft ein Anlaß sich lebenslänglich zu bekriegen. Besonders arg ist es, wenn ein Unterhaltsverpflichteter selbständig ist und sein jährliches Einkommen Schwankungen unterliegt. Mit gutem Willen erarbeiten vernünftige Anwälte aufgrund der obigen Richtlinien eine Prozedur, die für alle Zeit hält und jedem einen Neuanfang ermöglicht.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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