suchen

Übertragung auf Rente

Die Übergabe kann als Gegenleistung eine Leibrente vorsehen. Diese ist zwar einkommenssteuerpflichtig, wird jedoch nicht auf die gesetzliche Alterspension angerechnet.

Für einen Einzelkaufmann ist die billigste und einfachste Lösung einer Unternehmensübertragung sehr oft die reine Schenkung ohne jede Gegenleistung. Bei diesem Modell kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, es fällt weder eine Einkommenssteuer noch eine Gewerbesteuer an. Der Betriebsnachfolger führt die steuerlichen Buchwerte fort. Die stillen Reserven verbleiben im Betrieb, es entsteht kein Veräußerungsgewinn. Die schenkungsweise Übergabe löst lediglich eine Schenkungssteuer aus. Wertmaßstab dieser ist der Einheitswert des Betriebsvermögens.

Unter dem hier verwendeten Begriff "stille Reserven" versteht man im wesentlichen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert (wirklichem Wert) eines Grundstücks- oder Anlagevermögens. Bei der Betriebsauf- oder -übergabe verlangt das Finanzamt die Versteuerung dieser Differenz (mit unterschiedlichen Steuersätzen). Man spricht von einer "Gewinnrealisierung". Zu diesem Thema gibt es eine Reihe von Sondervorschriften. Wichtig bei allen Formen der Betriebsübergabe ist, diese Besteuerung zu vermeiden.

Die schenkungsweise Übergabe kann mit eine Leibrente kombiniert werden. Eine sogenannte "Versorgungsrente" liegt dann vor, wenn die zu erbringende Leistung in Form der Rente wesentlich unter dem Wert des zu übernehmenden Betriebes liegt. Eine solche Rente ist beim Rentenempfänger zwar einkommenssteuerpflichtig, jedoch nicht "pensionsschädlich". Die gesetzliche Alterspension wird also nicht gekürzt. Die Wertdifferenz zwischen dem versicherungs-mathematisch ermittelten Barwert der Leibrente und dem Unternehmenswert muß jedoch mindestens 25 % betragen. Es handelt sich dann steuerrechtlich gesehen um eine "gemischte" Schenkung. Der Übernehmer kann diese Rentenzahlung als Sonderausgabe in voller Höhe absetzen. Die Buchwerte werden fortgeführt, es erfolgt, wie bei der reinen Schenkung, keine Gewinnrealisierung. Bei Ableben des Rentenempfängers erlischt die Rentenverpflichtung. Voraussetzung für diese steuerschonende Betriebsübergabe ist die Übergabe des gesamten Betriebsvermögens. Behält sich jedoch der alte Unternehmer einen Teil des Betriebes wie etwa das Betriebsgebäude zurück, so liegt steuerlich eine Entnahme vor. Dann müßten alle stillen Reserven aufgelöst und voll versteuert werden. Dies gilt auch für den Fall der Verpachtung der Betriebsliegenschaft an den Nachfolger.

Die Versorgungsrente kann durch ein grundbücherliches Pfand sichergestellt werden. Es kann darüber hinaus ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die zu übergebende Liegenschaft vereinbart werden. Gewerberechtlich muß der Nachfolger grundsätzlich alle Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes mitbringen, der Altunternehmer muß mit der Übergabe seinen Gewerbeschein zurücklegen. Der Übernehmer muß sein eigenes Gewerbe anmelden. Sollte er nicht alle rechtlichen Voraussetzungen mitbringen, so kann er von gewissen Befähigungsvoraussetzungen Nachsicht erhalten. Der Übernehmer kann aber auch eine andere Person als gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Diese Person muß die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Führung dieses bestimmten Gewerbes mitbringen, sowie Arbeitnehmer des Betriebs mit einer mindesten 20 stündigen Wochenarbeitszeit sein.

Diese eben ausgeführte Übergabeart stellt für kleinere Familienbetriebe eine sehr zweckmäßige Lösung dar. Ist der Betrieb größer, sollte anläßlich der Betriebsübergabe, das heißt also noch vor der eigentlichen Übergabe, das Unternehmen in eine Gesellschaft umgewandelt werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.