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Sicherheitsleistung bei Bauaufträgen

Ein Bauunternehmer, der auf fremdem Grund ein Gebäude errichtet, kann weder ein Rückbehaltungsrecht noch einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dies ist rechtlich unmöglich.

Ab 01. Jänner 2007 tritt das so genannte Handelsrechts-Änderungsgesetz in Kraft, das dem Bauunternehmer größere Sicherheit als bisher einräumt.

In Zukunft kann ein Unternehmer, wenn er einen Auftrag für ein Bauwerk, eine Außenanlage zu einem solchen oder für einen Teil desselben erhält, künftig vom Besteller bei Abschluss des Vertrages eine Sicherstellung für das ihm zustehende Entgelt verlangen. Diese beträgt 20 % der Auftragssumme, bei kurzfristig zu erfüllenden Verträgen 40 %.

Damit das Recht zur „Sicherstellung bei Bauwerken“ in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

a) Es muss sich um Arbeiten zur Herstellung oder Bearbeitung eines Bauwerkes handeln (Planung eines Hauses, Installationen, Malarbeiten etc.)

b) oder um die Herstellung oder Bearbeitung einer Außenanlage zu einem Bauwerk (Gartenarbeiten, Swimmingpool)

c) oder die Herstellung oder Bearbeitung eines Teiles eines Bauwerkes oder einer Außenanlage (Kamin, Einbau einer Solaranlage, Planung einer Heizanlage, Installierung von Wegbeleuchtung)

Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen, also Vermögenswerte, die schnell verwertet werden können. Derjenige, der die Sicherung beizusteuern hat, darf die Form wählen, wobei er auch unterschiedliche Sicherheiten miteinander kombinieren kann.

Die Kosten der Sicherstellung muss der Begünstigte tragen. Damit soll vermieden werden, dass der Werkunternehmer mutwillig Sicherstellung verlangt. Gleichzeitig soll aber der Kostenersatz mit jährlich 2 % der Sicherungssumme beschränkt werden.

Wenn nun der Auftraggeber eine von einem Unternehmer geforderte Sicherstellung nicht leistet, kann der Unternehmer seine Leistung verweigern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Aufhebung des Werkvertrages erklären. Dies ist eine sehr strenge Regelung, weil der Unternehmer dann immer noch berechtigt bleibt, das, was ihm durch die Vertragsaufhebung entgangen ist, zu verlangen.

Dieses Recht auf Sicherstellung ist zwingend, d.h., darauf kann im Normalfall nicht verzichtet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Werkunternehmer zur Auffassung gelangt, eine Sicherstellung sei nicht erforderlich.

Gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und Konsumenten können diese Bestimmungen freilich nicht angewendet werden, womit ein großer Teil der Auftraggeberschaft von der an sich vernünftigen Regelung ausgenommen wurde. Insbesondere gegenüber Konsumenten wird der Bauunternehmer weiterhin gut beraten sein, wenn er sich darüber informiert, wie der Betreffende das Projekt finanziert und sich gegebenenfalls entsprechende Sicherstellungen (z.B. über anwaltliche Treuhandschaften) einräumen lässt. Das Bauträgervertragsgesetz bietet diesbezüglich vernünftige Anhaltspunkte: Der Gesamtbetrag wird treuhändig hinterlegt und nur jeweils nach Baufortschritt ausbezahlt, ein Rest für Mängel am Schluss zurückbehalten.

Diese Regelung hat seine Bedeutung also nur dann, wenn ein Unternehmer einem anderen einen Bauauftrag erteilt. Es bleibt abzuwarten, wie dieses Recht in der Praxis auch in Anspruch genommen wird. Immerhin könnte dies ein Wettbewerbsmerkmal werden.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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