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Regeln für den geschäftlichen Verkehr

Nachdem das neue Unternehmensrecht klärt, wer als Unternehmer anzusehen ist und die komplizierten Unterscheidungen des alten Gesetzes zwischen Voll- und Minderkaufmann entfallen, sind auch die Regeln für Geschäfte der Unternehmen untereinander neu definiert worden.

Schadenersatz

Bisher hafteten Personen, die gemeinsam (auch eine teilbare) Leistung erbrachten, für die gesamten Schulden aus dem Vertrag. Das galt übrigens auch für Konsumenten. Nunmehr tritt diese so genannte Solidarhaftung (jeder haftet für alles und kann sich gegebenenfalls beim anderen, für den er bezahlt hat, später schadlos halten) nur dann ein, wenn eine gemeinschaftliche Verpflichtung von Unternehmen vorliegt. Ist hingegen aus einem Vertrag ersichtlich, wer was zu leisten hat, dann begrenzt sich die Haftung nur auf diesen Anteil.

Für den Fall des Schadenersatzes ist nunmehr klargestellt, dass bei einem Unternehmensgeschäft in jedem Fall der Ersatz des entgangenen Gewinnes zu leisten ist. Bei der alten Regelung war dies nicht ohne weiteres der Fall.

Vertragsstrafe

Bisher konnte der „Vollkaufmann“ bei einer vereinbarten Vertragsstrafe das richterliche Mäßigungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Nunmehr wurde diese Regelung vereinheitlicht. Das Recht auf Reduzierung kommt jedem Unternehmer zu.

Weiterhin besteht daneben das Recht, Schadenersatz geltend zu machen. Dieser muss dann allerdings konkret nachgewiesen werden. Für Geschäfte mit Verbrauchern gilt aber eine Sonderregelung, d.h., es muss das Recht zusätzlich Schadenersatz verlangen zu dürfen, bei Vertragsabschluss konkret besprochen und „ausgehandelt“ worden sein. Sonst gilt als abgemacht, dass mit der Bezahlung einer Vertragsstrafe alle Ansprüche des Unternehmers erloschen sind.

Bürgschaft

Bisher haftete ein Vollkaufmann als so genannter „Bürge und Zahler". Er konnte in Anspruch genommen werden, ohne dass der Hauptschuldner vorher gemahnt wurde. Auch war für eine Bürgschaftsvereinbarung keine besondere Form festgelegt worden.

Nunmehr darf ein unternehmerischer Bürge erst dann zur Zahlung aufgefordert werden, wenn vorher eine erfolglose Mahnung des Hauptschuldners erfolgt ist.

Darüber hinaus muss das Bürgschaftsversprechen eines Unternehmers in Hinkunft schriftlich abgegeben werden. Zu beachten ist, dass ein E-Mail mangels eigenhändiger Unterschrift dafür nicht ausreicht. Nach der Rechtsprechung auch nicht ein Fax.

Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)

Ein Konsument hat das Recht einen Vertrag anzufechten, wenn er weniger als die Hälfte dessen bekommen hat, was er seinerseits leistet. Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Kaufmann sich bei einem Handelsgeschäft nicht darauf berufen. In Zukunft soll auch ein Unternehmer die Einwendung der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes berufen können. Allerdings kann im Vertrag auf dieses Recht verzichtet werden (Konsumenten können hingegen nicht darauf verzichten).

Entgeltlichkeit

Nach geltendem Recht steht einem Kaufmann für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen auch dann eine Vergütung zu, wenn dies nicht spezifisch vereinbart worden ist, dies gilt z.B. auch für Lagergeld. Er hat bei Darlehen, Vorschüssen, Auslagen etc. Anspruch auf Zinsen und zwar eben auch dann, wenn dies nicht im Vertrag festgelegt worden ist.

Diese Regelung wurde nun verallgemeinert und vereinfacht. Für jedes unternehmensbezogene Geschäft, sei es auch nur einseitig, steht dem Unternehmer, ohne dass dies besonders vereinbart worden sein muss, ein „angemessenes Entgelt“ zu. Unentgeltlich ist die Leistung nur dann, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde.

Kontokorrent

Das Gesetz stellt klar, dass ein Saldo nunmehr bestimmte Rechtswirkungen hat.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Rechnungsperiode ein Jahr. Am Ende dieser Rechnungsperiode kommt es automatisch zur Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche samt Zinsen. Der sich daraus ergebende Saldo kann jetzt ohne weiteres Grundlage für eine Klage sein. Er wird sozusagen ein eigener Rechtstitel („konstitutives Schuldanerkenntnis“). Allerdings bleibt demjenigen, der geklagt wird, die Einwendung offen, der andere habe sich „bereichert“, d.h., durch unrichtige Eintragungen einen Vorteil erlangt.

Außerdem wird klargestellt, dass Kontokorrentverhältnisse jederzeit gekündigt werden können und derjenige, der dann einen Anspruch hat, diesen auch sofort geltend machen kann. Schlussendlich ist ein Saldo, der sich aufgrund von gesetzwidrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, unwirksam.

Schweigen ist keine Zustimmung

Für verschiedene Geschäfte (Speditionen, Wertpapiere, Bauträgerverträge) galt bisher die Regelung, dass der Unternehmer unverzüglich ablehnen musste, wenn ihm ein Antrag auf Geschäftsabschluss zukam. Sonst kam ein verbindlicher Vertrag zustande.

Diese Bestimmung entfällt. Sie würde gerade in Zeiten aggressiv werdender Geschäftsanbotpolitiken vermutlich zu vielen unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen führen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Anfrage oder ein Anbot zwar ablehnen möchte, aber es verabsäumt, sofort zu antworten.

Es ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Wenn es zwischen Geschäftspartnern bisher Gepflogenheit war, dass der eine die Anträge (oder Bestellungen) des anderen ohne weitere Mitteilung sofort erledigt hat, dann kann sein Geschäftspartner auch weiterhin darauf vertrauen, dass er dies fortgesetzt tun wird.

Sein Anspruch leitet sich aber nicht mehr aus dem Gesetz ab (Verpflichtung zur sofortigen Antwort), sondern aus den Handelsgepflogenheiten, die in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.

Haftung des Scheinvertreters

Bisher musste derjenige, der ein Handelsgeschäft ohne Vollmacht abgeschlossen hat, dem Vertragspartner entweder zur Vertragserfüllung verhelfen oder ihm Schadenersatz leisten, wenn derjenige, den er zu vertreten vorgegeben hat, den Vertrag nicht nachträglich genehmigte.

Diese Bestimmung gab wiederholt Anlass zu Kritik. Die garantieartige Haftung des Scheinvertreters trat nämlich ein, ob ein Verschulden vorlag oder nicht (z.B. bei Angestellten einer Firma, die gutgläubig einen Auftrag erteilten) und ob der Vertragspartner von der Vollmachtsüberschreitung Kenntnis hatte oder nicht.

Im neuen Gesetz wird die Haftung auf den Vertrauensschaden beschränkt. Solche Schäden sind typischerweise nutzlose Aufwendungen für die Vorbereitung oder Abwicklung eines im Ergebnis nicht zustande gekommenen Vertrages. Darunter fallen z.B. Reisekosten, aber auch Vermögensnachteile wegen der Versäumung anderer Abschlussgelegenheiten. Die Höhe ist mit dem Wert, der die Erfüllung des Vertrages darstellen würde, begrenzt. Im Übrigen muss nunmehr darüber hinaus ein Verschulden des „falsus procurator“ nachgewiesen werden.

Mängelrüge

Derzeit besteht im beidseitigen Handelsgeschäft eine strenge Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers. Der Käufer muss eine Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und einen Mangel sofort anzeigen. Diese strenge Mängelrügepflicht bezieht sich auf Kaufverträge und Werklieferungsverträge, nicht aber auf reine Werkverträge.

Die Rechtsfolgen sind beträchtlich. Die Ware gilt als genehmigt, er kann keine Ansprüche aus dem Titel Schadenersatz oder Gewährleistung mehr geltend machen.

Die Mängelrüge wurde der Idee nach zwar beibehalten, aber inhaltlich bedeutend entschärft.

Die Neuregelung umfasst folgende Änderungen:

  • Es muss ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorliegen, wobei es keine Rolle mehr spielt, welche Art der Geschäftstätigkeit der Vertragspartner ist.
  • Die Regelung gilt weiterhin für Kaufverträge über bewegliche Sachen und Werklieferungsverträge, darüber hinaus neu für Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und für Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen.
    Damit ist klargestellt, dass bei Grundstückskäufen die strenge Rügepflicht nicht gilt. Geistige Leistungen und überhaupt Dienstleistungen sind „unkörperlich“ und begründen daher auch keine Rügepflicht. Bei Falschlieferungen oder Mengenfehlern bleibt die Verpflichtung weiterhin aufrecht.
  • Fristen: Der Übernehmer muss die Mängel zwar gleich untersuchen, aber nur soweit es bei seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang möglich ist. Die Anzeige hat nicht mehr unverzüglich, sondern innert angemessener Frist zu erfolgen. Im Zweifel wird man annehmen, dass eine Anzeige innerhalb von 14 Tagen diesen Anforderungen entspricht. Versteckte Mängel, also solche, die erst später entdeckt werden können, sind ebenfalls innert angemessener Frist (nach Kenntnis) anzuzeigen.
  • Rechtsfolgen: Der Käufer verliert bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge seine Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz sowie aus Irrtum über die Mängelfreiheit der Sache.
    Nicht ausgeschlossen ist aber die Möglichkeit, einen Mangelfolgeschaden geltend zu machen. Es kann nämlich sein, dass der Käufer einen vielleicht nur geringen Mangel nicht anzeigen will, dann aber von einem nicht vorhersehbaren beträchtlichen Folgeschaden überrascht wird. Auch Schadenersatzansprüche, die aus strafbarem Verhalten des Vertragspartners herrühren, hat der Käufer nicht verloren.
  • Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anzeige dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist. Es genügt, dass der Käufer nachweisen kann, sie abgesandt zu haben. Wenn die Anzeige unterwegs verloren geht, schadet ihm das nicht.
  • Wenn der Verkäufer Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, dann bestehen die Rechte des Käufers weiter und zwar auch dann, wenn er die obgenannten Fristen versäumt hat.

Neue Gerichtszuständigkeit

Bisher konnte das Handelsgericht nur dann angerufen werden, wenn das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist und er Kaufmann (Handelsgesellschaft, reg. Genossenschaft) war. In Zukunft kann gegen jeden, der im Firmenbuch eingetragen ist, vor dem Handelsgericht prozessiert werden.

Damit haben wir die wesentlichen neuen Regelungen für Unternehmensgeschäfte dargestellt. Zwei Themen behandeln wir an anderer Stelle gesondert, weil sie von überragender Bedeutung sind und hier Neuerungen eingebaut wurden, die die Öffentlichkeit überraschen werden. Es handelt sich um die Sicherstellung bei Bauverträgen und um die Möglichkeit der privaten Pfandverwertung.

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PICCOLRUAZ & MÜLLER

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