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Personengesellschaften

Das neue Unternehmensgesetzbuch enthält über die Personengesellschaften umfangreiche Regelungen. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es die Erwerbsgesellschaft nicht mehr geben wird. Anstelle der OHG gibt es nunmehr die OG (Offene Gesellschaft). Auch für die Kommanditgesellschaft, die, was den Namen betrifft keine Änderung erfährt, gibt es neue Regelungen.

Eintragungspflicht

Eine Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch besteht nur dann, wenn ein Jahresumsatz von € 400.000,00 durch zwei Jahre hindurch oder einmal € 600.000,00 erzielt wird. Unter dieser Grenze könnte auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Gsbr) agieren. Diese Gesellschaftsform wird nach wie vor oft bei Arbeitsgemeinschaften, die auf kürzere Dauer angelegt werden, verwendet.  Die OG und KG entstehen ausnahmslos erst durch die Eintragung ins Firmenbuch. Für Handlungen vor dieser Eintragung haften bei einer gegründeten OG alle Gesellschafter voll, bei einer KG, und das ist anders als früher, die Kommanditisten nur bis zur Höhe der vereinbarten Haftungseinlage. Es spielt keine Rolle, ob bei Geschäften in diesem Vorstadium der betreffende Gesellschafter zu den Geschäften befugt war oder nicht.

Firmennamen, Firmenzusätze

Wie an anderer Stelle ausgeführt, können Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirmen gewählt werden. Es ist aber jeweils entweder „Offene Gesellschaft“ hinzuzufügen oder „OG“. Sinngemäß das Gleiche gilt für die Kommanditgesellschaft.

Kapitalkonten

Bisher gab es, wenn der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsah, variable Kapitalanteile. Die Änderung bestimmte sich danach, inwieweit Gewinn- oder Verlustzuweisungen erfolgt waren. Dies ist nun anders. Treffen die Gesellschafter keine besondere Absprache, so bleibt das Beteiligungskonto starr und gibt es daneben private Verrechnungs- bzw. Entnahmekonten, die als Privatkonten anzusehen sind. Dies bedeutet, dass das Stehenlassen von Gewinnen weder bei Komplimentären noch bei Kommanditisten zu einer Erhöhung der Beteiligung zu Lasten der übrigen Gesellschafter stattfinden kann.

Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der OG

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie das vertraglich Vereinbarte gilt. Die Regelung, die das alte Gesetz vorsah, war kompliziert. Die Gesellschafter erhielten vom Bilanzgewinn eine Vordividende von 4 %. Überdies hatten sie ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht von ebenfalls 4 % (zur Deckung ihres Lebensbedarfes); letzteres aber nur, wenn der Gewinn der Vorjahre entsprechend hoch war. Diese beiden Möglichkeiten einer Vorauszahlung fallen nun weg. Das Gesetz sieht jetzt – wohlgemerkt immer nur dann, wenn nichts anderes vereinbart worden ist – vor, dass der Gewinn und Verlust nach der Höhe der Beteiligung verteilt wird und sich diese Anteile nicht ändern, auch wenn jemand Gewinnausschüttungen „stehen“ lässt.

Gewinn- und Verlustbeteiligung bei der KG

Wird zwischen den Gesellschaftern nur die gesetzliche Regelung angewendet, so erfolgt die Zuweisung wie bei der OG. Das unterschiedliche Haftungsrisiko von Komplementären (Vollhaftende) und Kommanditisten wird dadurch ausgeglichen, dass die Komplementäre (Haftung mit einer Einlage) vorweg eine angemessene Haftungsprovision erhalten. Infolge von Verlustzuweisungen kann das Kapitalkonto eines Kommanditisten durchaus auch negativ werden. Somit kann der Kommanditist nicht nur seine geleistete Einlage verlieren, er ist auch verpflichtet, spätere Gewinnzuweisungen zur Abdeckung seiner „Negativbeteiligung“ bis zur Höhe der einst geleisteten Einlage zu verwenden. Damit kein Irrtum entsteht: Eine Nachschusspflicht entsteht dadurch nicht. Sie gibt es nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Ein Gewinnentnahmerecht besteht nur, wenn ein Kommanditist seine volle Einlage bereits geleistet hat.

Haftung des Kommanditisten

Das Gesetz macht nun einen klaren Unterschied zwischen der Einlage des Kommanditisten und der Haftungssumme, die im Firmenbuch eingetragen ist. Den Gläubigern der Firma gegenüber haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftungssumme. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung, eine Vermögenseinlage in die Firma einzubringen. Sie kann durchaus höher sein als die vorbeschriebene Außenhaftung.

Auskunftspflicht des Kommanditisten

Das Gesetz sieht vor, dass der Kommanditist darüber Auskunft geben muss, ob er seine Haftungseinlage bereits zur Gänze geleistet hat. Dies spielt deshalb eine Rolle, weil ein Gläubiger wissen muss, ob er noch einen Anspruch gegen ihn hat oder nicht. Dem Firmenbuch kann er nur entnehmen, inwieweit ein Kommanditist haftet, nicht jedoch, ob im Augenblick eine Verpflichtung besteht, auf die Haftungssumme noch (Rest-) Einzahlungen zu leisten. Mit dieser Bestimmung wird ein allfälliges Klagsrisiko eines Gesellschaftsgläubigers (er könnte ja einen Kommanditisten klagen, der nicht mehr haftet) ausgeschlossen.

Keine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten

Bisher musste in bestimmten Fällen ein Kommanditist wie ein Komplementär unbeschränkt haften und zwar dann, wenn im Vorfeld (d.h., vor Firmenbucheintragung) Geschäfte getätigt worden sind.

Diese Haftung wird durch das neue Gesetz abgeschafft. Allerdings besteht auch für dieses Stadium die oben beschriebene Auskunftspflicht, d.h., der Kommanditist muss angeben, ob er seine Haftungseinlage bereits geleistet hat oder nicht.

Strittig war bisher die Haftungsfrage, wenn anstelle eines alten ein neuer Kommanditist eingetreten war. Die Neuregelung ist klar. Hat jemand die Einlage geleistet und scheidet er aus, ohne dass sie ihm zurückbezahlt wird, dann nimmt er auch keine Haftung mit. Umgekehrt haftet er bis zu acht Jahren weiter (fünf Jahre plus drei Jahre Verjährungsfrist), wenn und insoweit bei seinem Ausscheiden seine Einlage zurückgegeben wurde.

Ausscheiden von Gesellschaftern bei OHG und KG

Die Nachhaftung läuft wie oben beschrieben fünf plus drei Jahre. Es sind aber noch Details zu beachten.

Vertragsverhältnisse gehen, wenn ein Unternehmen übertragen wird, nicht automatisch über. Es gilt hier die an anderer Stelle beschriebene Vorschrift, dass die Vertragspartner zu verständigen sind und sie eine dreimonatige Widerspruchsfrist haben. Wird ein solcher Widerspruch erhoben, so haften sowohl der Veräußerer als auch Erwerber weiter für die Vertragserfüllung. Der Letztere haftet allerdings nur, wenn dies in der internen Vereinbarung nicht etwa ausgeschlossen worden ist.

Liegt also ein Widerspruch vor und ist im Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber der Firma vorgesehen, dass der Erwerber das Vertragsverhältnis nicht übernehmen muss, so bleibt der Vertrag zwischen dem Veräußerer (= alter Firmeninhaber) und dem außenstehenden Dritten (= Vertragspartner der alten Firma) aufrecht, wie er vorher bestanden hat.

Auswirkungen auf alte Gesellschaften

Im Übrigen werden die Bestimmungen des alten Handelsgesetzbuches im Wesentlichen übernommen, soweit ich oben nicht etwas anderes dargestellt habe.

Für Offene Handelsgesellschaften, Offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die vor dem 01.01.2007 entstanden sind, gilt, dass sie ab diesem Zeitpunkt Offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften sind. Sie gelten überdies als Unternehmer, sofern ihr Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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