suchen

Die Privatisierung der Exekution

Zunächst sei vorausgeschickt, dass sich bei Pfandrechten auf Liegenschaften nichts ändert. Ganz anders ist dies bei beweglichen Sachen, insbesondere bei Wertpapieren.

Besteht die Gefahr, dass eine in Pfand gegebene Sache oder ein Wertpapier an Wert zu verlieren droht, entweder weil die Pfandware verderblich ist oder z.B. das Wertpapier stark zu fallen droht, so kann der Gläubiger die Verwertung selbst und ohne Einschaltung der Gerichte vornehmen. Er musste nur denjenigen, der ihm das Pfand übergeben hat, verständigen und ihm die Gelegenheit einräumen, eine anderweitige Sicherstellung beizubringen.

Nach Fälligkeit der Forderung kann ein Pfandgläubiger anders als bisher Pfandgegenstände privat verwerten, es braucht also keine gerichtliche Exekution mehr. Dabei hat er natürlich auf die Interessen des Pfandgebers Rücksicht zu nehmen, allenfalls auch auf eine Vereinbarung, die vorher für diese Fälle abgeschlossen worden ist.

Der Verkauf darf nur im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer durchgeführt werden. Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen. Der Pfandgeber oder allfällige Dritte, denen ein Recht am Pfand zusteht, sind hievon zu benachrichtigen.

Hat allerdings der Pfandgegenstand einen Börsen- oder Marktpreis, so dürfen die Sachen auch aus freier Hand verkauft werden.

Ein Pfand darf nur gegen Barzahlung verkauft werden. Verstößt jemand gegen diese Bestimmung, so wird (im Verhältnis zum Pfandgeber) angenommen, dass er bares Geld erhalten hat. Mit dem aus dem Verkauf eingehenden Geld wird dann die abgesicherte Forderung zuzüglich angemessener Kosten der Verwertung abgedeckt.

Ich finde diese Bestimmungen über die Möglichkeit der außergerichtlichen Verwertung von Pfandgegenständen sehr sinnvoll. In den meisten Fällen wird sie beiden Teilen zum Vorteil gereichen. Der Privatmann ist verpflichtet, die Sache bestmöglich zu veräußern (meistens ist er aus der gleichen Branche) und andererseits besteht nicht die Gefahr, dass durch lange sich hinziehende Exekutionsverfahren ein Wertverfall oder gar die Unbrauchbarkeit eintritt.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, das gerichtliche Exekutionsverfahren bleibt natürlich weiter aufrecht. Es wird in Zukunft weiter die Bedeutung für alle jene Fälle haben, in denen das Gericht Pfändungen nach Fälligwerden der Forderung und Vorliegen eines Urteils vornimmt und dann die gepfändeten Gegenstände verwertet.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.