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Der Gartenzwerg im österreichischen Recht

Der Hofrat des OGH, Dr. Georg E. Kodek, hat sich aus Anlass des 1. April mit der Frage befasst, welche Bedeutung der Gartenzwerg im österreichischen Zivilrecht hat. Im Nachfolgenden einige Auszüge aus seiner wissenschaftlichen Untersuchung.

1.  Einführung
Die bisherige Vernachlässigung des Gartenzwerges durch die österreichische Lehre und Rechtsprechung steht in krassem Gegensatz zu dessen Bedeutung in der österreichischen Kultur und Gesellschaft. Lediglich die (Rand-)Frage der steuerlichen Begünstigung von Vereinen zur Förderung von Gartenzwergen wird ansatzweise diskutiert. Im Folgenden soll versucht werden, die Erkenntnisse der deutschen Lehre und Rechtsprechung für diesen Bereich fruchtbar zu machen.

2.  Exekutionsrechtliche Stellung
Die sich wohl manchem Verpflichteten stellende drängende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der exekutive Zugriff auf den Gartenzwerg möglich ist, kann unter Rückgriff auf die grundlegenden Forschungen des Giessener Rechtslehrers Wieser mittlerweile relativ gesichert beantwortet werden:

2.1.  Liegenschaftszubehör
In Frage kommt im vorliegenden Fall vor allem die Pfändungsfreiheit als Liegenschaftszubehör. Sofern der Gartenzwerg Zubehör zu einer Liegenschaft ist, kann dieser nicht im Wege der Fahrnisexekution gesondert gepfändet, sondern nur gemeinsam mit der Liegenschaft in Exekution gezogen werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Eigentümer der Liegenschaft auch Eigentümer des Gartenzwerges ist. Trifft dies nicht zu, weil es sich um einen von einem Mieter oder Pächter aufgestellten Gartenzwerg handelt, so fehlt es an der Zubehöreigenschaft. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gartenzwerg zu Zwecken der „Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch“ gewidmet ist. Nach der hier heranzuziehenden Verkehrsauffassung wird dies allerdings vielfach zu verneinen sein. Wird ein Grundstück allerdings nicht vom Eigentümer selbst genutzt, sondern ist es vermietet oder verpachtet, so ist ein vom Eigentümer aufgestellter Gartenzwerg sehr wohl als Zubehör anzusehen, weil er „Bewohnbarkeit und Mietwert“ steigert. Insoweit dient der Gartenzwerg nämlich dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks. Gleiches könnte für die in einem Hotelpark aufgestellten Gartenzwerge gelten. So hat das Reichsgericht entschieden, dass bei einem „großen Verkehr“ (sie!) des Publikums zu bestimmten Vergnügungslokalen „dekorativen Stücken“ die Zubehörseigenschaft zukommen könnte.

2.2. Unpfändbarkeit
Zu erwägen wäre in diesem Zusammenhang die Unpfändbarkeit, weil es sich um den persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Gegenstände handeln könnte, die einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Dies wird allerdings von der herrschenden deutschen Lehre verneint. Der vor einiger Zeit in diesem Zusammenhang von Wieser geäußerte Vorschlag, das für Tiere geltende Pfändungsverbot auf Gartenzwerge zu erstrecken, weil diese in der deutschen Wertskala den Goldfischen nicht nachständen, wurde vom Gesetzgeber – aus unerklärlichen Gründen – bisher nicht aufgegriffen. Eine analoge Anwendung scheidet de lege lata ungeachtet der im Einzelfall bestehenden Intensität der gefühlsmäßigen Bindung zu einem Gartenzwerg mangels planwidriger Lücke methodisch wohl aus.

3.  Wohnungseigentumsrecht
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Borbeck ist für die Aufstellung eines Gartenzwerges in einer Wohnanlage die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Auch das Oberlandesgericht Hamburg erblickte in einer grundlegenden, mehrfach veröffentlichten Entscheidung in der Aufstellung eines Gartenzwerges eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil Gartenzwerge trotz ihrer regelmäßig geringen Abmessung durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im sie umgebenden Grün des Gartens auffallen. Ausdrücklich weist das OLG Hamburg darauf hin, die Beurteilung von Gartenzwergen unterliege einer allgemein gegensätzlichen Beurteilung und könne nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berühren und „ideologisch überfrachtet“ sein. Zulässig hingegen ist die Aufstellung von Gartenzwergen in dem einem Wohnungseigentümer zu ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Grundstück. Die neuere Lehre hat hier jedoch die Einschränkung herausgearbeitet, der Gartenzwerg dürfe sich nicht in anstößiger oder exhibitionistischer Weise zeigen. So wurde z.B. die Entfernung eines Gartenzwerges angeordnet, der wie folgt beschrieben war: „Gartenzwerg, ca. 50 cm hoch, mit roter Mütze, rosafarbenem Mantel nach links und rechts geöffnet, eine entblößte Brust und entblößte Geschlechtsteile zeigend“.

4.  Persönlichkeitsrecht
Kenner des deutschen Rechts wird es überraschen, dass die Auswirkungen des umfassenden Persönlichkeitsrechts in diesem Bereich erst relativ spät in die juristische Diskussion Eingang gefunden haben. Immerhin entschied das Amtsgericht Grünstadt, dass die Aufstellung von Gartenzwergen mit heruntergelassener Hose und zugewandtem Gesäß oder mit erhobenem Mittelfinger das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn verletze. Diese Gesten seien als Beleidigung einzustufen, die nicht von der grundgesetzlich garantierten Kunstfreiheit gedeckt seien. Allerdings zeigt die neueste Judikatur wiederum eine bedenklich restriktivere Tendenz. So hat das Amtsgericht Elze sich gleichfalls mit einem Fall zu befassen, in dem die Entfernung eines mit ausgestrecktem Mittelfinger gestikulierenden Gartenzwergs aus dem Garten des Nachbarn verlangt wurde. Der Betroffene hat jedoch noch vor der Klagseinbringung den Mittelfinger des Gartenzwerges mit Stoff umwickelt und daran mit einer Schleife eine Blume befestigt. Nach Auffassung des Gerichts wurde das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht beeinträchtigt. Auch die „Stellung der Zwergenzunge“ lass keine beleidigende Wirkung erkennen.

5.  Strafrechtliche Aspekte
Aus Zeit- und Raumgründen kann hier keine umfassende Auseinandersetzung mit allen mit der Aufstellung eines „Frustzwerges“ mit unanständigen Gesten möglicherweise verbundenen strafrechtlichen Implikationen erfolgen. Darauf hingewiesen soll aber werden, dass das Delikt des mittelbaren Exhibitionismus verwirklicht werden könnte. Dies wird jedoch von Schmittmann in einer grundlegenden Untersuchung aus der Erwägung verneint, dass es sich beim Exhibitionismus um ein „eigenhändiges Delikt“ (sic!) handle und andererseits der Gartenzwerg nur über ein „Scheinglied“ verfüge, dessen Zeigen den Tatbestand nicht erfülle. Diese Ausführungen lassen sich trotz des dem deutschen Strafrecht zugrunde liegenden abweichenden Täterschaftskonzepts und der geringfügig abweichenden Ausgestaltung des Tatbestandes des § 218 StGB wohl auch auf das österreichische Recht übertragen.

Rechtsanwälte
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