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Auflösung einer Lebensgemeinschaft

Die Lebensgemeinschaften nehmen eine immer größere Bedeutung in der Gesellschaft ein. Dennoch fehlt im österreichischen Recht immer noch eine umfassende Regelung - es nehmen lediglich einige einzelne Gesetzesbestimmungen auf die Lebensgemeinschaft Bezug. Mit Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn ist das eheähnliche Zusammenleben gemeint. Obwohl für Außenstehende kaum ein Unterschied zu Ehepaaren besteht, ist ein Lebensgefährte dennoch in keiner Weise so abgesichert wie ein Ehegatte.

In diesem Artikel soll kurz auf die möglichen vermögensrechtlichen Probleme bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft eingegangen werden. Ähnliche Probleme bestehen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes, des Strafrechtes, des Mietrechtes etc..

Schlechterstellung gegenüber Ehe

Bei einer Auflösung stellt sich die Frage, ob und welche Leistungen, sei es Geld, Arbeitsleistungen etc. wer zurückbekommt.

Es gibt einige Entscheidungen des OGH, die die Lebensgemeinschaft als eine stillschweigende Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilen. Dies bedeutet, wenn eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation vorlag, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass erbrachte Leistungen während der Lebensgemeinschaft in einem bestimmten Ausmaß abgegolten werden.

Eine andere Möglichkeit ist ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht, dies sind allgemeine Bestimmungen des ABGB, die darauf beruhen, dass eine Leistung, die jemand zum Erreichen eines bestimmten Zwecks erbringt, grundsätzlich dann wieder rückforderbar ist, wenn der Zweck nicht erreicht ist. Nicht Erreichen des Zweckes wäre eben das Scheitern der Lebensgemeinschaft. Aber auch in diesem Fall ist es problematisch, dann die Ansprüche auch wirklich durchzusetzen.

Verlorener Aufwand

Jedenfalls hat der OGH gerade in einer jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2006 wieder betont, dass bei einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Leistungen, die die Lebensgefährten erbringen, unentgeltlich sind. Dies bedeutet, dass die Leistungen, die jeder der beiden erbringt, grundsätzlich als freiwillig und ohne Gegenleistung erbracht anzusehen sind und daher „verloren“ sind, wenn es zu einer Trennung kommt.

Nur dann, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, z.B. ein arbeitsähnliches Rechtsverhältnis oder wenn es sich um ganz außergewöhnliche Zuwendungen handelt, besteht eine Rückforderbarkeit. Im Einzelfall ist das Auseinanderdividieren dieser einzelnen Komponenten sehr schwierig. Hat z.B. ein Lebensgefährte dem anderen beim Hausbau durch Geld und Arbeitsleistungen geholfen, so ist zuerst zu prüfen, ob er dies aus reiner Gefälligkeit getan hat oder auch im Hinblick auf einen bestimmten Zweck einer gemeinsamen Zukunft. Bei reiner Gefälligkeit ist eine Rückforderung nicht möglich. Liegt nicht nur Gefälligkeit vor, so kann ein Lebensgefährte allerdings nur die aufgewendeten Geldleistungen zurückfordern, allenfalls ein angemessenes Entgelt für seine Arbeitsleistungen, nicht aber einen Anteil an der Werterhöhung des Hauses. Diesbezüglich bestehen erhebliche Schlechterstellung gegenüber dem Eherecht.

Weiters müsste der Lebensgefährte, der ein Entgelt für seine Dienste möchte, auch beweisen, dass dies so ausgemacht wurde. Keinesfalls rückgefordert werden können Leistungen des täglichen Lebens, da diese ja ihrem Zweck zugeführt worden sind, z.B. Aufwendungen für Reparaturkosten in der Wohnung, für ein gemeinsames Kraftfahrzeug oder für gemeinsame Urlaube.

Vertragliche Regelung

Sollen gemeinsam größere Dinge angeschafft, Investitionen getätigt werden etc., so ist es sicherlich sinnvoll, eine vertragliche Regelung zu treffen, insbesondere dahingehend, was bei einer Trennung mit gemeinsam erworbener oder werterhöhter Liegenschaften passieren soll. Die vermögensrechtliche Seite der Lebensgemeinschaft kann jedenfalls mit einem Vertrag geregelt werden. Dadurch kann man sich im Streitfall ein langwieriges Verfahren ersparen, weil man z.B. nicht beweisen kann, ob und in welcher Höhe man dem anderen Geldmittel zur Verfügung gestellt hat, Dienstleistungen erbracht hat, etc..

Erbrecht

Mit einem Satz soll noch erwähnt werden, dass Lebensgefährten im Todesfall keinerlei Erbrecht nach dem Partner haben. Es ist jedenfalls anzuraten, neben diesen Verträgen, die die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung regeln, auch ein Testament zu erstellen.

Rechtsanwälte
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