suchen

Das Anwaltshonorar

Ein Führer durch den Dschungel

Die Art, wie der Rechtsanwalt seine Leistungen in Rechnung stellt, ist für den Laien nicht leicht durchschaubar. Dazu kommt, dass man sich oft nicht die Zeit nimmt, vor Auftragserteilung den Anwalt diesbezüglich um erschöpfende Auskunft zu bitten. Schließlich gibt es auch Fälle, in denen man von vornherein die Höhe des anfallenden Honorars nicht präzise vorhersehen kann. Ich möchte im Folgenden einige Richtlinien darstellen, anhand derer man dennoch schon vor Aufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche Abklärung, wenigstens was die Größenordnung betrifft, erarbeiten kann.

Die Honorarvereinbarung

Es gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Der Rechtsanwalt kann seine Leistungen in Form eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars in Rechnung stellen. Wurde nichts vereinbart, werden seine Leistungen nach dem Tarif abgerechnet.

Sollte die Tätigkeit eines Rechtsanwalts den erhofften Erfolg zeigen, kann auch ein Erfolgszuschlag vereinbart werden.

Das Pauschalhonorar

Das Pauschalhonorar bietet dem Klienten den Vorteil, dass er von  Anfang an die Höhe des Honorars kennt. Diese ist im Einzelfall vom erforderlichen Leistungsumfang und dem konkreten Verhandlungsergebnis bestimmt.

In vielen Fällen wird die Vereinbarung eines Pauschalhonorars aber daran scheitern, dass der Leistungsumfang vom Rechtsanwalt vorab nicht abschätzbar ist – was den Umfang und die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens betrifft, können aufgrund von Erfahrungswerten Durchschnittswerte ermittelt werden. Wie das Prozessverhalten der Gegner sein wird, wie viele Verhandlungen notwendig sein werden oder wie umfangreich Beweisaufnahmen sein können, lässt sich im Voraus nicht oder nur beschränkt einschätzen.

Das Zeithonorar

Beim Zeithonorar wird die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit vereinbart, in der Regel pro Stunde. Die Stundensätze können unterschiedlich sein und hängen davon ab, welche Leistungen vom Rechtsanwalt, welche Leistungen vom Rechtsanwaltsanwärter und welche Leistungen von Kanzleiangestellten erbracht werden. Unbedingt zu vereinbaren ist, ob pro angefangene Viertelstunde oder pro angefangene halbe Stunde verrechnet wird.

Wird ein Stundenhonorar vereinbart, hat der Rechtsanwalt nicht nur über die Art der Leistung Aufzeichnung zu führen, sondern vor allem über den damit verbundenen Zeitaufwand, der die wesentliche Abrechnungsgrundlage bildet.

Die Abrechnung nach Tarif

Wenn vom Tarif oder tarifmäßigen Honorar die Rede ist, dann sind das Rechtsanwaltstarifgesetz, die Allgemeinen Honorarrichtlinien oder das Notariatstarifgesetz gemeint.

Das Rechtsanwaltstarifgesetz ist auf die anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Verfahren zugeschnitten. Nach diesem Gesetz bestimmt auch das Gericht die Kosten, die der unterlegene Prozessgegner zu ersetzen hat.

Wenn anwaltliche Leistungen von diesem Gesetz nicht abgedeckt sind, wird das Rechtsanwaltstarifgesetz durch die Allgemeinen Honorarrichtlinien ergänzt – etwa bei der Vertretung und Verteidigung in Strafverfahren.

Leistungen, die gesetzlich durch das Notariatstarifgesetz geregelt sind, kann der Rechtsanwalt auch nach dem Notariatstarifgesetz abrechnen. Das ist häufig bei der Erstellung von Verträgen oder der Errichtung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten der Fall.

Kostenabrechnung

Der Rechtsanwalt muss in seiner Honorarnote eine Übersicht über Art und Umfang der Leistungen geben oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis beilegen.

Der Klient kann in angemessenen Zeitabständen eine Zwischenabrechnung verlangen. Diese Vereinbarung sollte aber bereits bei der Beauftragung des Rechtsanwalts festgelegt werden und auch den Beginn der Abrechnung sowie die Zeitabstände regeln.

Bestehen Bedenken gegenüber der Richtigkeit einer Honorarnote, so kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Abrechnung überprüfen, sofern noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch Beweisfragen nicht klären. Darüber kann nur im gerichtlichen Verfahren Klarheit erzielt werden. Beweisfragen sind zum Beispiel der Einwand des Klienten, eine Konferenz hätte nicht eine Stunde, sondern nur eine halbe Stunde gedauert, die Tätigkeit des Rechtsanwalts wäre nicht zweckentsprechend oder fehlerhaft gewesen oder hätte ohne Auftrag stattgefunden.

Anzahlung und Rückbehalt

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Klienten angemessene Anzahlungen zu verlangen.

Der Rechtsanwalt ist weiters berechtigt, offene Honoraransprüche von den Geldern abzuziehen, die bei ihm für seinen Klienten eingehen. Bei einer Schadenersatzforderung zum Beispiel, die am Konto des Rechtsanwalts eintrifft, kann der Rechtsanwalt das offene Honorar beziehen und muss nur den Restbetrag an den Klienten weiterleiten.

Ist der Honoraranspruch des Rechtsanwalts strittig, so kann der Rechtsanwalt das strittige Honorar dennoch in Abzug bringen. Er muss den Betrag allerdings gerichtlich hinterlegen, bis der Streit beigelegt ist.

Der Anwaltstarif

Im Rechtsanwaltstarifgesetz werden anwaltliche Leistungen katalogisiert und einer so genannten Tarifpost zugeordnet.

Normale Klagen fallen zB unter Tarifpost 3A, eine Berufung unter Tarifpost 3B, eine einfache und kurze schriftliche Eingabe unter Tarifpost 1, ein Brief, je nach Inhalt, unter Tarifpost 5 oder Tarifpost 6, eine Besprechung unter Tarifpost 8 usw.

Die richtige Zuordnung ist deshalb wichtig, da die Höhe der Einzelentlohnung bei jeder Tarifpost unterschiedlich ist.

Ist die anwaltliche Leistung der richtigen Tarifpost zugeordnet, ist im nächsten Schritt zu prüfen, welche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Die Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage wird sehr häufig als Streitwert bezeichnet. Je höher die Bemessungsgrundlage ist, desto höher ist auch das anwaltliche Honorar.

Da viele Ansprüche nicht in Geldforderungen bestehen, ist ihnen ein Geldwert zuzuordnen. Für die meisten Angelegenheiten geben das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Allgemeinen Honorarrichtlinien entsprechende Bewertungen in Geld vor. In einigen Fällen geben aber weder das Rechtsanwaltstarifgesetz noch die Allgemeinen Honorarrichtlinien einen Wert vor, etwa bei Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren. In so einem Fall müssen Rechtsanwalt und Klient den Anspruch in Geld bewerten.

Der Einheitssatz

Der Einheitssatz ist ein Zuschlag zu den Kosten bei bestimmten Anwaltsleistungen. Hat ein Rechtsanwalt zum Beispiel eine Klage einzubringen, ist es vorher erforderlich, die Sache zu besprechen und Informationen einzuholen. Es müssen Telefonate geführt sowie Briefe verfasst werden. Das auf solche Nebenleistungen entfallende „Teilhonorar“ kann durch den Einheitssatz verrechnet werden.

Der Einheitssatz ist ein pauschaler, prozentueller Zuschlag und beträgt bei Streitwerten bis zu € 10.170,00 60 Prozent des Tarifs, bei höheren Streitwerten 50 Prozent. Bei vielen Klagen, bei Klagebeantwortungen und Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle beträgt der Einheitssatz das Doppelte, also 120 Prozent oder 100 Prozent, da am Beginn eines Verfahrens in der Regel mehr Nebenleistungen anfallen als während des Verfahrens. Für Verhandlungen außerhalb des Kanzleisitzes kann der Rechtsanwalt statt einer Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten den doppelten Einheitssatz verrechnen.

Gericht & Verwaltungsbehörden

Die Allgemeinen Honorarrichtlinien bilden die tarifmäßige Grundlage für die Entlohnung der anwaltlichen Leistungen im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Disziplinarverfahren. Sie legen einerseits die Bemessungsgrundlage für die Verfahren fest und verweisen andererseits darauf, welche Leistungen nach welcher Tarifpost des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu verrechnen sind.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich im gerichtlichen Strafverfahren nach der Verfahrensart und hängt davon ab, ob ein Einzelrichter des Bezirksgerichts oder des Gerichtshofes, ein Schöffengericht oder ein Geschworenengericht für ein Verfahren zuständig ist. Im Verwaltungsstraf- und Disziplinarverfahren richtet sich die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der angedrohten Verwaltungs- oder Disziplinarstrafe. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines Verfahrens, ist die höchste der angedrohten Strafen und nicht die Summe aller Einzelstrafen maßgeblich.

Der Streitgenossenzuschlag

Der Streitgenossenzuschlag ist dann zu verrechnen, wenn ein Rechtsanwalt in einer Rechtssache mehr als eine Person vertritt oder mindestens zwei Personen auf der Gegenseite stehen – etwa wenn vier Personen eine Schadenersatzforderung gegenüber einer Person haben oder umgekehrt, wenn mehrere Personen für einen Schaden haften.

Mit dem Streitgenossenzuschlag wird in Form eines prozentuellen Aufschlags jener Mehraufwand des Rechtsanwalts pauschal abgegolten, der aus der Vertretung für oder gegen mehrere Personen entsteht. Er beträgt zehn Prozent bei zwei Personen, ab der dritten Person weitere fünf Prozent pro Person, maximal aber 50 Prozent. Berechnet wird der Zuschlag für jede Leistung als prozentueller Aufschlag zum jeweiligen Tarifansatz.

Verteidigt der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Strafverfahren, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahren mehrere Personen, beträgt der Streitgenossenzuschlag 30 Prozent für jede weitere Person.

Der Erfolgszuschlag

Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sehen die Allgemeinen Honorarrichtlinien einen Erfolgszuschlag vor, den der Rechtsanwalt seinem Klienten in Rechnung stellen kann. Der Erfolgszuschlag ist ein prozentueller Aufschlag zum Nettohonorar und darf dann verrechnet werden, wenn der Rechtsanwalt durch seine Verteidigertätigkeit für den Klienten einen Erfolg erzielen konnte – etwa wenn das Verfahren eingestellt oder ein Freispruch erzielt wurde, wenn die Verurteilung „nur“ wegen eines Deliktes mit geringerer Strafandrohung erfolgte, wenn die Strafe nur bedingt oder teilbedingt verhängt wurde oder wenn der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht erfolgreich verhindert wurde. Der Erfolgszuschlag beträgt maximal 50 Prozent und kann bei „kleineren Erfolgen“ auch geringer sein.

Erstgespräch kostenlos?

Das erste Gespräch beim Rechtsanwalt ist nur kostenlos, wenn das mit dem Klienten vereinbart wurde oder der Rechtsanwalt eine kostenlose Erstberatung angeboten hat. Auch im Rahmen der Erstberatung erbringt der Rechtsanwalt bereits eine Leistung, die nach dem Tarif abgerechnet werden kann, selbst bei Telefonaten. Sie können aber für die Erstberatung mit ihrem Rechtsanwalt ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbaren.

Bei der Ersten anwaltlichen Auskunft der Rechtsanwaltskammern in den einzelnen Bundesländern erhalten Rechtssuchende in einem Orientierungsgespräch kostenlose Auskunft von einem Rechtsanwalt. Wann und wo dieses Service angeboten wird, erfahren Sie bei der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes oder auf www.rechtsanwaelte.at.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine versicherte Rechtssache verlieren, trägt Ihre Versicherung bis zur vereinbarten Deckungssumme die Kosten Ihres Rechtsanwalts, die Rechtsanwaltskosten Ihres Gegners sowie die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten. Da der Rechtsschutzbereich verschiedene Sparten umfasst, ist allerdings zu prüfen, ob die für die konkrete Rechtssache erforderliche Sparte auch tatsächlich von der Versicherung gedeckt wird.

Für den zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist der „Eintritt des Versicherungsfalls“ ausschlaggebend. Liegt dieser vor dem Versicherungsbeginn oder fällt er in die Wartezeit, ist kein Versicherungsschutz gegeben. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz bei einem Prämienverzug.

Der „Eintritt des Versicherungsfalls“ ist nicht unbedingt ident mit der nach außen erkennbaren Aktivität des Gegners wie etwa dem Einbringen einer Klage.

Als Versicherungsnehmer müssen Sie darauf achten, welche Verpflichtungen Sie erfüllen müssen. Bei einer Meldung an die Versicherung sind Sie beispielsweise verpflichtet, auch für Sie nachteilige Umstände offen zu legen.

Im Bereich des Beratungsrechtsschutzes besteht in der Regel keine freie Anwaltswahl.

Bei freier Anwaltswahl besteht oft ein Selbstbehalt, der bei der Zuweisung eines Rechtsanwalts durch die Versicherung nicht zu bezahlen ist.

Häufig übernimmt die Versicherung nur die Kosten eines „ortsansässigen“ Rechtsanwalts.

Der Ersatz der Vertretungskosten für außergerichtliche Tätigkeiten Ihres Rechtsanwalts ist in der Regel beschränkt. Sie werden auch nur dann von der Versicherung übernommen, wenn die Sache durch die außergerichtliche Tätigkeit endgültig bereinigt wird.

In Strafsachen besteht bei vorsätzlichem Handeln kein Versicherungsschutz.

In Verwaltungsstrafverfahren ist der Versicherungsschutz in der Regel von der Höhe der etwa durch die Strafverfügung verhängten Geldstrafe abhängig. Die Geldstrafe muss eine bestimmte Promillegrenze der Versicherungssumme überschreiten.

Wenn bei einer Verkehrssache in behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen Alkoholisierung festgestellt wird, besteht kein Versicherungsschutz – Gleiches gilt für Fahrerflucht. In der Praxis wird bei Verdacht auf Alkoholisierung von der Versicherung nur eine „bedingte Deckungszusage“ gegeben.

Ein beabsichtigter Vergleich mit der Gegenseite, durch den die Versicherung kostenmäßig belastet wird, muss von der Versicherung genehmigt werden. In einem gerichtlichen Verfahren kann Ihr Rechtsanwalt einen Vergleich daher nur bedingt, also unter Vorbehalt einer Widerrufsmöglichkeit abschließen, sofern die Versicherung nicht schon vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

Wenn Sie einen „Netto-Vertrag“ abgeschlossen haben, ersetzt die Versicherung nur die Nettokosten. Die Umsatzsteuer der Honorarnote müssen Sie entrichten. Im Fall einer Vorsteuerabzugsberechtigung bekommen Sie natürlich die Umsatzsteuer auf diesem Weg rückerstattet.

Eine Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten, die wegen Abwehr gegnerischer Ansprüche entstehen, etwa die Kosten eines verlorenen Prozesses.

In Versicherungsverträgen sind oft Streitwertobergrenzen festgelegt oder es ist die Ersatzleistung der Versicherung pro Schadensfall vertraglich begrenzt.

Zivilverfahren

Im streitigen Verfahren und in Bereichen des Außerstreitverfahrens muss der „Verlierer“ dem „Gewinner“ Kosten ersetzen. Wer einen berechtigten Anspruch durchsetzt oder einen unberechtigten abwehrt, soll nicht mit seinen Vertretungskosten und den Verfahrenskosten belastet werden, sondern soll sie vom Gegner ersetzt bekommen.

Erzielt jemand einen Teilerfolg, so gebührt ihm kein voller Kostenersatz, sondern nur ein dem Ausmaß seines Erfolges entsprechender Anteil.

Das Gericht setzt Ausmaß und Höhe des Kostenersatzes im Rahmen seiner Entscheidung fest und verpflichtet den Verfahrensgegner zum Ersatz. Wie das Gericht die Entscheidung über den Kostenersatz zu treffen hat, ist den entsprechenden Verfahrensvorschriften zu entnehmen.

Da die Kostenentscheidung des Erstgerichts im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist, kann man die Kostenentscheidung gemeinsam mit der Hauptsache in der Berufung oder auch allein durch einen Kostenrekurs bekämpfen.

Strafverfahren

Bei einem gerichtlichen Strafverfahren, das mit einem Freispruch endet, hat der Bund dem Beschuldigten/Angeklagten in bestimmten Fällen einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten zu leisten. Die Höhe des Beitrags ist vom Gericht festzusetzen.

Das Gesetz sieht allerdings Höchstbeträge vor, die in der Regel nicht einmal annähernd die tatsächlichen Kosten der Verteidigung abdecken.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.