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Planungsfehler und Ausführungsmängel

OHG-Judikatur
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof eine wichtige Klarstellung getroffen, was die „gefährliche Dreiecksbeziehung“ zwischen Bauherr, Architekt und Handwerkern betrifft. Nach der jetzigen Rechtslage gilt der Architekt als Bevollmächtigter des Bauherrn.

Traten Mängel oder Schäden auf und wollte sich der Bauherr beim Handwerker schadlos halten, so konnte dieser einwenden, dass sein Bevollmächtigter, der Architekt, einen Planungsfehler gemacht und so das Ganze mitverschuldet hatte. Im Endeffekt konnte das dazu führen, dass der Bauherr – oft nach jahrelangem Prozessieren – nur einen Teil ersetzt bekam. Er konnte sich anschließend an seinem „Bevollmächtigten“, dem Architekten, schadlos halten, er musste gegebenenfalls einen zweiten Rechtsstreit mit dessen Versicherung führen, wobei es dann fraglich war, ob er seinen Kostenanteil aus dem ersten Rechtsstreit gegen den Handwerker voll überwälzen konnte.

Zwar ist es grundsätzlich bei dieser Rechtslage geblieben. Der Oberste Gerichtshof traf jedoch eine wesentliche Einschränkung. Wenn der Architekt und Bevollmächtigte des Bauherrn bei der Bauaufsicht einen Fehler macht, so entlastet dies den Handwerker nicht. Er kann sich also, wenn dadurch Mängel und Schäden entstehen, nicht darauf ausreden, die Bauaufsicht sei mitschuldig. Der Oberste Gerichtshof meinte, dass die Bauaufsicht nur eine Maßnahme sei, die dem Bauherrn selbst zu seinem Schutze diene. Der Handwerker müsse sich selbst an Ort und Stelle alle erforderlichen Informationen beschaffen und die entsprechende Sorgfalt aufwenden.
Für Planungsfehler haftet der Architekt aber weiterhin wie bisher.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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