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Pflegekosten

Rückersatz von Angehörigen
Auf diesem Rechtsgebiet wird es in naher Zukunft einige Änderungen geben.

Ich möchte zunächst aber den augenblicklichen Stand darstellen.

Entschließt sich ein älterer Mensch in ein Seniorenheim zu übersiedeln oder wird er unfreiwillig ein Fall für ein Pflegeheim, so ist er nur selten in der Lage, die Kosten des Aufenthalts aus eigenem Vermögen zu bestreiten. Monatlich müsste er zwischen € 2.000,00 und € 4.000,00 berappen. Über die Sozialhilfe (Landessache) werden die Gelder zu den Seniorenheimen für diejenigen zugeschossen, die sich diese nicht leisten können. Die Sozialhilfe kann jedoch auf das Vermögen des Pflegebedürftigen zurückgreifen. Bargeld und bewegliche Sachen werden sofort verwendet. Auf Immobilien wird vorerst eine Sicherstellung gemacht.

Reicht das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht zur Abdeckung der Kosten, dann müssen die unterhaltsverpflichteten Angehörigen (Ehegatte, Kinder) für die Deckungslücke aufkommen.

Nunmehr beabsichtigt die Vorarlberger Landesregierung, eine neue Richtlinie für den Kostenersatz von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen einzuführen. Sie wird im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

Zunächst muss der Pflegebedürftige selbst Leistungen erbringen, wobei ihm allerdings gewisse Teile seines Vermögens belassen werden. Er hat zur Verfügung zu stellen:

  • sein Pflegegeld
  • 80 % seiner Pension
  • weiters eigene Mittel

Von diesen letzteren muss ihm aber eine Summe von € 4.000,00 verbleiben. Auch auf Ersparnisse zum Zwecke der Pensionsvorsorge darf nur teilweise gegriffen werden. Soweit man sie zum Unterhalt des Ehepartners benötigt, sind sie ausgenommen. Überdies gilt ein Eigenheim (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) als „geschütztes Vermögen“, wenn Ehegatte oder Kinder dafür Wohnbedarf haben. Kann sich nun die Sozialhilfe aus den Mitteln des Pflegebedürftigen nicht voll befriedigen, dann werden die Unterhaltsverpflichteten (Kinder und Ehegatte) zur Kasse gebeten. Aber auch da gibt es gewisse Grenzen, die für Kinder und Ehegatten unterschiedlich berechnet werden.

Vom Einkommen eines Ehepartners werden zunächst der Wohnaufwand, die Betriebskosten und die sonstigen Kosten abgezogen. Weiters der 1,5-fache Betrag nach dem Sozialhilferichtsatz (dzt. ca. € 650,00). Vom verbleibenden Rest kann sich die Sozialhilfe dann bis zu 40 % holen. Selbstverständlich darf sie insgesamt nur das einfordern, was sie selbst ausgegeben hat.

Bei Kindern geht man bei der Berechnung vom zweifachen Sozialhilferichtsatz aus bzw. 28 % des Einkommens, das restlich in Anspruch genommen werden kann.

Selbstverständlich gibt es Möglichkeiten, die im Einzelnen genau angesehen werden müssen, um vor allem das eigene Vermögen rechtzeitig für die Nachkommen zu sichern. Zu bedenken ist, dass es in den meisten Bundesländern, so wie auch in Vorarlberg, hinsichtlich Schenkungen eine Schenkungsanfechtung gibt. Sie ermöglicht einen Rückgriff auf die Geschenknehmer, die etwas vom pflegebedürftigen Vermögensinhaber innerhalb einer gewissen Frist vor Beginn der Heimpflege geschenkt erhalten haben. Trotz dieser gesetzlichen Beschränkung gibt es nach wie vor juristisch legale Möglichkeiten, sein Vermögen für seine Nachkommen für den Fall der Fälle zu sichern. Hiezu bedarf es aber sicherlich einer eingehenden individuellen Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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