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Die «kleine» Aktiengesellschaft

AG für Familienunternehmen
Mit einer Novelle zum Aktiengesetz besteht ab Oktober 2004 die Möglichkeit, in Österreich eine so genannte „kleine Aktiengesellschaft“ zu gründen.

Diese bei uns noch kaum bekannte Rechtsform der Aktiengesellschaft, auch „AG-light“ genannt, existiert in Deutschland bereits seit 1994. Mit der damals als spektakulär geltenden Reform des Aktiengesetzes wurde den deutschen, eher eigenkapitalschwachen, mittelständischen Unternehmen der Weg in die AG erleichtert. Einerseits sollten dadurch bessere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung eröffnet werden, andererseits wurde es möglich, eine Einzelpersonengründung vorzunehmen. Allerdings ist davon bisher nicht sehr häufig Gebrauch gemacht worden. Die angesprochenen Unternehmerpersönlichkeiten scheinen doch eher konservativen Rechtsformen zuzuneigen. Dabei sind die Vorteile vielfältig und jedenfalls eine Überlegung für Klein- und Mittelbetriebe wert.

Diese Möglichkeit gibt es nun, wie erwähnt, auch in Österreich. Rein rechtstechnisch wurde sie durch eine Novelle zum Aktiengesetz geschaffen, welche erhebliche Erleichterungen für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften vorsieht.

Die kleine AG ist jedoch keine neue Rechtsform und sie ist auch nicht etwa für Unternehmen geschaffen, die nur einen kleinen Umsatz oder eine geringe Ertragskraft (wenige Mitarbeiter) haben. Vielmehr bedeutet der Ausdruck „klein“, dass die Gesellschaft eine kleine Anzahl von Anteilseignern (Aktienbesitzern) hat. Die kleine AG liegt also nicht zwischen der normalen AG und der GmbH, sie ist nur eine abgespeckte Variante der „großen“ Aktiengesellschaft. Im Wesentlichen erspart sich die nicht an der Börse notierte Aktiengesellschaft (eben die kleine AG) eine Reihe von kostspieligen und auch bürokratisch aufwändigen Formalitäten. Es entfällt zB die sehr teure Gründungsprüfung. Auch die Publizitätsverpflichtungen (Veröffentlichung von Hauptversammlungsterminen und Bilanzen etc.) entfallen.

Die kleine AG ist ein geeignetes Instrument, die heikle Frage des Generationenübergangs in Familienbetrieben zu lösen. Der übertragende Unternehmer kann sich Einfluss bzw. Kontrollmöglichkeiten sichern, indem er entweder Vorstands-/Aufsichtsratsmitglied wird oder einen Hauptteil der Aktien in seinem Besitz behält. Der Unterschied zur GmbH ist im Wesentlichen der, dass die Weitergabe von Anteilen viel formloser vonstatten gehen kann und dass im Normalfall das Management, dh, der Vorstand von den Kapitalgebern (Aktionären bzw. Gesellschaftern) wesentlich unabhängiger in der Unternehmensführung ist. Dem steht allerdings eine erhöhte Haftung gegenüber. Es besteht also nicht die Nähe zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern, wie dies zumeist bei der GmbH der Fall ist. Andererseits besteht die Möglichkeit, durch Verträge bestimmten Aktionären einen besonderen Einfluss einzuräumen, während andere nur auf Gewinnausschüttung reduziert sind. Insgesamt kann man sagen, dass die kleine AG ein interessantes Finanzierungsmodell für den Mittelstand darstellt. Insbesondere die strengen Eigenkapitalvorschriften von „Basel II“ könnten die Überlegungen fördern, sich Kapital über die Ausgabe von Aktien zu beschaffen – ohne an der Börse zu notieren.

Im Detail ist auf folgende Vorteile der kleinen Schwester gegenüber der großen AG hinzuweisen:

  • Die Möglichkeit einer Einzelpersonengründung, dh, nur eine einzige juristische oder natürliche Person kann eine AG gründen.
  • Wegfall der kostspieligen Gründungsprüfung, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder deren Treuhänder die Gründer der Gesellschaft sind. Wie bei der GmbH wird zur Kontrolle der Einzahlung der Bareinlage eine Bankbestätigung verlangt.
  • Einberufung der Hauptversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung kann in Zukunft – bei Namensaktien – mittels eingeschriebenem Brief erfolgen und nicht, wie bei der großen AG auch noch mit einem – sehr teuren – Inserat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
  • Bei der nicht börsennotierten (kleinen AG) kann in Zukunft vorgesehen werden, dass bestimmte Aktionäre bis zur Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder entsenden. Gerade bei Familienunternehmen kann dies von Interesse sein. Einem Kernaktionär wird so die Möglichkeit eingeräumt, qualifizierte Kontrollrechte wahrzunehmen.
  • Kommunikation innerhalb des Aufsichtsrats ist auch mit den neuen Medien (zB E-Mail) erlaubt, die Übertragung der Hauptversammlung kann via Internet geschehen.
  • Das Mindestkapital beträgt bei der großen wie bei der kleinen AG € 70.000,00

Sozietas Europa

Gleichfalls im Oktober 2004 tritt ein Gesetz in Kraft, welches eine neue „europäische“ Aktiengesellschaft schafft. Dieses „SE-Gesetz“ schafft kein einheitliches Recht für alle Aktiengesellschaften in den Mitgliedsstaaten, sondern eine eigene neue Gesellschaftsform.

Ein international tätiger Konzern musste bisher seine Tochtergesellschaften in den verschiedenen Staaten der EU nach dem jeweiligen nationalen Recht führen. In Zukunft können alle Konzerntöchter nach einer einheitlichen Organisationsstruktur aufgebaut werden. Grenzüberschreitende Verschmelzungen und Sitzverlegungen sowie andere Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden dadurch stark erleichtert. Ein Konzern, der Tochtergesellschaften in ganz Europa besitzt, kann sie zu einer „Europäischen Gesellschaft“ (SE) verschmelzen und dann als Zweigstellen in den einzelnen Mitgliedsstaaten seine Geschäfte weiterführen.

Der Sinn der SE liegt darin, dass Gesellschaften, die im Gesamtmarkt „Europa“ tätig sind, zukünftig eine einheitliche Rechtsstruktur haben sollen, was nicht zuletzt geringere Verwaltungskosten bedeutet. Bedingt durch die Intention, das Tätigwerden im Binnenmarkt zu vereinheitlichen, weisen alle Gründungsformen einen nationalen Bezug auf. Die Sozietas Europa kann nur durch Verschmelzung, Gründung einer Holding oder einer Tochter zweier bestehenden Gesellschaften gegründet werden; darüber hinaus durch Umwandlung einer Gesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine ausländische Tochter hat. Da die Schaffung eines einheitlichen europäischen Gesellschaftsrechtes noch in weiter Ferne liegt, muss in vielen Bereichen weiterhin auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Die Haftung der Organe richtet sich nach dem Aktienrecht des Sitzstaates, ebenso die Bilanzierungsvorschrift, die Auflösung, Liquidation und Insolvenz. Ein interessantes Detail: In einer SE ist sowohl das bei uns gebräuchliche dualistische System (Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat) wie das monistische System (Geschäftsführung und Kontrolle in einem einheitlich Gremium, wie es in den USA gehandhabt wird) möglich. Es besteht ein Wahlrecht.

Ein Erfolg der SE in der Praxis bleibt abzuwarten. Zum einen ist diese Rechtsform nur für wirklich transnationale Unternehmen relevant, zum anderen ist auf Basis der jüngeren Rechtsprechung des EuGH die Sitzverlegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes allen Gesellschaften erlaubt und somit kein Privileg der Sozietas Europa. Von unseren Klienten, welche für eine SE-Gesellschaft in Frage kommen würden, habe ich jedenfalls bisher nur gehört, dass sie von der neuen Gesetzeslage keinen Gebrauch machen wollen. Das Kosteneinsparungspotenzial wird (derzeit) noch nicht als hinreichend hoch angesehen. Nach wie vor sind nämlich die steuerlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich und gerade auf die müssen die einzelnen Töchter besonders Rücksicht nehmen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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