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Internet Organisation, Missbräuche, Freiheiten

Namen im Internet
Ob Sie an jemanden ein E-Mail schicken oder eine Website aufrufen, Sie wissen nie, mit wem Sie es zu tun haben.

Bei der Vergabe einer entsprechenden Adresse findet keine taugliche Identitätsprüfung statt. Die Angaben des Anmelders werden ungeprüft übernommen und registriert.1

Die Adresse einer Internet-Seite nennt man Domain. Dies ist in etwa mit dem Familiennamen oder einem Sippennamen vergleichbar. Unsere Adresse zB lautet: PiccolruazMueller.com, unsere zweite PiccolruazMueller.at. Was vor dem Punkt steht, ist frei wählbar, sofern nicht schon vergeben. Das, was hinter dem Punkt steht (com, at) nennt man die Domain. Das System ist hierarchisch aufgebaut (Top-Level-Domain – Sub-Level-Domain). Das Domain ist also das, was bei der Internet-Adresse hinter dem Punkt steht (at = Österreich). Com heißt kommerziell, de Deutschland etc. Die Vergabe dieser Top-Level-Domains erfolgt über die Icann und jeder der ein solches Top-Level-Domain verwaltet, kann wieder Sub-Level-Domains weitergeben. Die private Firma Icann mit Sitz in den USA (das ist die internationale Internet-Vermarktung) hat zB die Domain „at“ an die Firma Nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Salzburg vergeben. Wer also eine Adresse anmelden will, die die Endung .at hat, muss sich an diese Firma wenden. In anderen Ländern gibt es ähnliche Gesellschaften.

Wie funktioniert nun das System, dass Sie durch Eingaben der Adresse einer Website zu dieser auch gelangen, ob sie in Hongkong oder Australien ist. Für einen Europäer kaum glaublich. Es handelt sich um eine private Organisation (Icann), die dies managt. Sie steht allerdings unter der Aufsicht der US-Regierung. Icann betreibt 13 Route-Server, davon 10 in den USA, 2 in Europa (Stockholm und London) und einen in Japan. Auf diesen Route-Servern sind alle Adressen abgelegt. Von dort aus werden alle Website-Anforderungen der Welt weitergeschaltet. Wenn jemand den Zugang zu diesen Route-Servern sperrt, funktioniert das ganze Internet nicht mehr. Wer die Route-Server kontrolliert, kontrolliert das weltweite Domain-Name-System. Die Aufsicht über diese privaten Route-Server hat, wie erwähnt, das US-Department of Commerce (Handelsministerium).

Bei der Anmeldung wird ein einfaches (oder besser gesagt gar kein) System angewendet: first come, first serve. Allerdings haben sich um diese Domain-Anmeldungen schon veritable Missbräuche, ja sogar riesige Geschäfte gerankt.

Es gibt schon österreichische Gerichtsurteile darüber, was zulässig ist und was nicht. Generell ist anzumerken, dass nicht nur die Namen der Website, sondern auch der Inhalt mit den Bestimmungen des österreichischen Urheber-, Medienrechts bzw. Wettbewerbsrechts eine taugliche Regelung haben. Nur stellt sich auch hier das Problem, dass nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, wer der Betreiber der Website ist bzw. wo der Betreffende seinen Sitz hat. Dies macht die Rechtsverfolgung, auch wenn es Ansätze zu internationalen Regelungen gibt, im Augenblick sehr schwierig.

Im Folgenden stelle ich einige spezifische Internet-Rechtsfälle und deren Lösung dar.

Spamming

So wird die unerbetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken bezeichnet. Auf diese Werbeform ist die Rechtsprechung zur unerbetenen Telefon- bzw. Telefaxwerbung anzuwenden. E-Mails sind daher unzulässig, wenn der Empfänger die Werbesendung weder gewünscht hat noch der Absender ein Einverständnis annehmen durfte. Da mit geringem Aufwand riesige Mengen an Mails versendet werden können, ist das Spamming eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Mailserver, ganz abgesehen von der Belästigung, die Empfänger solcher Post erleiden. Nach dem Telekommunikationsgesetz können Geldstrafen bis zu ATS 500.000,00 verhängt werden.

Domain-Grabbing

Dies ist der gezielte Erwerb eines Internet-Namens durch einen Gewerbetreibenden in der Absicht, Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren oder eine besondere Position des Konkurrenten auszunützen, indem man zB Lösegeld für die Herausgabe des Namens verlangt oder verhindert, dass der Konkurrent diesen Namen zum Vertrieb verwendet, während man selbst die Eintragung nur zum Schein vorgenommen hat.

Die Registrierung eines Namens erfolgt zu dem Zweck, jemand anderen von der Benutzung auszuschließen. Zur Anwendung kommen hier die wettbewerbsrechtlichen Aspekte der Rufausbeutung. Dies gilt besonders für jene Fälle, in welchen jemand vom guten Ruf eines anderen „schmarotzt“ (shell.de, ö3.com). Auch das wettbewerbswidrige Verwenden von Gattungsbezeichnungen fällt in diese Kategorie. So haben deutsche Gerichte die Verwendung der Domains „Ärztekammer.de“ für einen Informationsdienst und „Hauptbahnhof.de“ für unzulässig erachtet, weil der Benutzer hinter diesen Bezeichnungen die Ärztekammer bzw. die Deutsche Bahn vermuten würde.

Search Engine Spamming

Suchmaschinen sind die wichtigste Orientierungsmöglichkeit im Internet. Das Manipulieren von Suchergebnissen ist unzulässig und wettbewerbswidrig. Die unseriösen Methoden wie Meta-Tagging, Word-Stuffing oder Keyword-Advertising nutzen in raffinierter Weise die Techniken der Suchmaschinen aus, um die Ergebnisse in eine ganz bestimmte Richtung zu lenken. So wird zB ein fremdes Kennzeichen in unsichtbarer Schrift (gleiche Farbe wie die Website) eingearbeitet. Für das Auge ist dieses Kennzeichen bzw. diese Schrift nicht wahrnehmbar. Für Suchprogramme spielt Farbe jedoch keine Rolle. Die Website wird also als Treffer ausgewiesen, weil sie unsichtbar Kennzeichen einer anderen in sich trägt.

Linking

Links sind eine wesentliche Besonderheit des World Wide Web. Sie führen zu anderen Websites. Auch im Zusammenhang mit Links gibt es eine Reihe von Missbräuchen, denen die Rechtsprechung bereits auf die Spur gekommen ist. Eine Verfolgung in Österreich, Deutschland bzw. anderen europäischen Staaten ist mit dem Wettbewerbsrecht eigentlich ganz gut möglich. Dubiose Seiten weichen aber, wenn es um entsprechend viel Geld geht, in Gegenden aus, wo sie nicht mehr verfolgt werden können. Beim sog. „Inline-Linking“ bzw. „Framing“ werden die Inhalte fremder Websites auf die eigene so angebunden, dass der irreführende Eindruck entsteht, es handle sich um eine eigene Leistung. Beim „Deep-Linking“ wird durch einen Link die Eingangsseite umgangen. Auf diese Art und Weise kann ein geschäftlicher Konkurrent ebenfalls unfair behindert werden.

Strafrechtliches
Das vorsätzliche Verschaffen eines widerrechtlichen Zugangs zu einer Datenanwendung ist nach dem Datenschutzgesetz verboten. Die Beschädigung von Daten nach dem Strafgesetz ebenso die betrügerische Datenverarbeitung.

Raubkopie

Die Verletzung des Vervielfältigungsrechts (eventuell auch Verbreitungs- oder Senderechts) kann als Privatanklagedelikt strafrechtlich verfolgt werden (Ausnahme eigener Gebrauch oder Sondervorschriften für Datenbankwerke).

Pornografie

Pornografische Darstellung mit Unmündigen sind nach § 207 a StGB strafbar. Verfolgt wird nicht nur das Herstellen, sondern auch das Zugänglichmachen, ja sogar der Besitz derartiger Darstellungen. Auch Provider tragen eine strafrechtliche Verantwortung, wobei allerdings Vorsatz nachgewiesen werden muss.

NS-Gedankengut

Nach dem Verbotsgesetz wird bestraft, wenn die „Auschwitz-Lüge“ in einem Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, verbreitet wird. Das Verbotsgesetz umfasst weitere einschlägige Tatbestände. Nach dem Strafgesetz ist die so genannte Verhetzung verfolgbar. Aber auch verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gibt es für – fahrlässige – Verbreitung von NS-Gedankengut.

Glücksspiele

Mit Geldstrafe (bis zu ATS 300.000,00) ist bedroht: Die Zurverfügungstellung oder Ermöglichung der Zurverfügungstellung und Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland. Dieser Schachtelsatz des Gesetzestextes bedeutet, dass auch Provider (Internetknoten, die Informationen vermitteln) bestraft werden könnten. Dies ist aber strittig wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses, weil nämlich Provider ohne richterlichen Befehl eine Kontrolle der über ihren Computer laufenden Informationen gar nicht ausüben können.

1 (Referat Mag. Hannes Seidelberger, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb)

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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