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Job & E-Mail

Was darf der Arbeitgeber lesen?
Private E-Mails in der Firma

Mag es bei uns auch noch kein Problem sein, anderswo ist es das schon längst und bei uns wird es noch kommen – private E-Mails in der Firma. In den USA gibt es viele Unternehmen, bei denen E-Mails das wichtigste Kommunikationsmittel darstellen.1

Übermäßiger privater E-Mail-Gebrauch kann für Firmen mitunter mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Dem Dienstgeber steht es frei, dem Mitarbeiter das private Versenden von E-Mails zu untersagen. Dies mag aber nicht immer erwünscht oder nützlich sein. Es ist daher kein Luxus, in Dienstverträge eine Regelung aufzunehmen, die sich mit privaten E-Mails und der übrigen Internet-Nutzung („surfen“) befasst. Besonders letzteres hat, nach einschlägigen Untersuchungen zu nicht unerheblichen Produktivitätsverlusten geführt. Auch das leichtfertige Versenden von vertraulichen Daten hat nicht nur zu Schäden, sondern auch zu Haftungen des Dienstgebers geführt.

Kontrollmöglichkeit

Die Kontrolle von Dienstnehmern ist nur zulässig, wenn sie die Menschenwürde nicht berühren, sonst bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein System von Kontrollen eingeführt wird, die beim Arbeitnehmer das dauernde Gefühl einer Überwachung entstehen lassen, wenn sie mit übersteigerter Intensität organisiert wird.

Es dürfen Fernsehkameras, die zur Vermeidung oder Früherkennung von Gefahrenquellen dienen, ebenso verwendet werden, wie Geräte zur Kontrolle der Auslastung von Maschinen. Der Nebeneffekt, nämlich dass das Verhalten von Arbeitnehmern hiedurch überprüfbar wird, fällt dem gegenüber nicht ins Gewicht.

Telefonabhöranlagen, die ausschließlich dazu dienen, Privatgespräche zu überwachen, sind erlaubt, wenn der Telefonierende von der Tatsache des Mithörens unmittelbar, akustisch oder optisch Kenntnis erlangt.

Diese gesicherten Rechtsgrundsätze gelten auch für die Kontrolle von E-Mails, obwohl noch keine einschlägigen Entscheidungen vorliegen. Insbesondere sind Aufzeichnungen darüber, an wen private Mails gesendet wurden und welche Größe sie hatten und auch das Registrieren angewählter Internet-Nummern zulässig, wenn der Inhalt nicht überprüft wird.

Ist das Verwenden privater E-Mails untersagt, dann allerdings darf der Arbeitgeber mindestens stichprobenartig auch inhaltliche Kontrollen vornehmen. Darüber muss der Dienstnehmer allerdings vorweg informiert werden. Gänzlich verboten ist dem Dienstnehmer die Verwendung von Verschlüsselungs-Software. Dies schon aus sicherheitstechnischen Gründen. Es könnten ja Geheimnisse aus dem Betrieb versendet werden, ohne dass eine Kontrolle möglich ist.

Es ist also zu empfehlen, in Dienstverträgen (individuell nach Verantwortlichkeit der Betreffenden) zu regeln, inwieweit er private E-Mails versenden und das Internet zum Surfen nutzen darf. Festgehalten werden müsste in diesem Zusammenhang auch, welche Folgen eine Verletzung der Vereinbarung nach sich zieht, wobei man wahrscheinlich erst nach mehrfacher Abmahnung eine Entlassung setzen wird können.

1(Referat Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt, Wien)

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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