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E-Commerce

Modewort oder Revolution?
Das Internet hat seinen Ursprung in militärischer Planung.

Danach war es lange Zeit vornehmlich zum Informationsaustausch zwischen Universitäten und Wissenschaftlern genutzt worden. Natürlich ist heute die Informationsbeschaffung und -bearbeitung immer noch ein Hauptanwendungsgebiet. Mit der Verbreitung in private Haushalte jedoch rückt der E-Commerce (Geschäftsverkehr über Internet) in den Vordergrund. Fast jede Art von Gütern und Dienstleistungen werden elektronisch gehandelt, erlaubte und verbotene. Wenn Sie an das oben Angeführte bezüglich der bevorstehenden technischen Entwicklung (privates Web-TV) denken, werden Sie verstehen, dass E-Commerce als das Hoffnungsgebiet der Weltwirtschaft gilt. Nur in Erwartung dieser Entwicklung sind zB die exorbitant hohen Aktienkurse einschlägiger Firmen verständlich.

Man unterscheidet zwei Arten von E-Commerce: Kaufmann zu Konsument (Business to Consumer = B2C) und Geschäftsmann zu Geschäftsmann Business to Business (=B2B).

Die Berichte über die Situation in E-Commerce sind uneinheitlich und verwirrend: „Online Einzelhandel: kein Ende des Booms in Sicht, 38 % der Internethändler in den USA in der Gewinnzone, traditionelle Handelsunternehmen finden sich immer besser zu Recht, sie streifen beim E-Commerce den meisten Gewinn ein“, (WIRTSCHAFTBLATT); „Schlechte Aussichten für e-Shops in den USA; Firmen die ausschließlich im Internet präsent sind, sehen laut jüngster Studie von Forrestresearch Ink in den USA schweren Zeiten entgegen“, (INDUSTRIELLENVEREINIGUNG, NEWSROOM); „Österreich beim Internethandel im Spitzenfeld, Europa holt gegenüber den USA schnell auf“, (DIE PRESSE)
„Kaum Interesse an E-Commerce, nur einige Jüngere denken ans Einkaufen im Web, vor allem die Älteren lehnen das neue Handelsmedium ab“, (ZDF, MSNBC)

E-Commerce also eine Seifenblase? Lassen Sie sich nicht täuschen. Der weltweite Handel steht in einem Umbruch, der mit dem Beginn des industriellen Zeitalters vergleichbar ist. Es gibt noch keine ausgereiften allgemein gültigen Businessregeln. Probieren geht über Studieren, dabei gibt es Pleiten ebenso wie Höhenflüge. Außerdem ändern sich die technischen Möglichkeiten fast über Nacht. So war zB die Lagerhaltung für viele Internethändler ein Problem. Sollten sie ein eigenes unterhalten oder nur weitervermitteln. Es gab Probleme mit Rücknahmen und Service. Viele haben schon dieses erste Hindernis nicht überlebt. Dann muss eine Website beworben werden. Was, wenn man weltweit bekannt werden will, einen kaum kalkulierbaren Aufwand mit sich bringt. Von den Treffern aus Suchmaschinen allein kann keiner leben. Aber auch der EDV-Aufwand war immens. Riesige Bilderdatenbanken mussten eingerichtet und danach gewartet (aktualisiert) werden.

Wenn diese Umbruchphase überwunden ist, wird der Welthandel ein anderes Gesicht haben.

Recht gut organisiert, daher auch mit solidem Wachstum ausgestattet, ist das Geschäft von Firma zu Firma (Business to Business – B2B). Einerseits geht es hier meist um große Aufträge (zB für die Zulieferer der Automobilindustrie), andererseits braucht man keinen immensen Werbeaufwand betreiben, wie es die „Detaillisten“ tun müssen. Man kennt die potenziellen Kunden und wendet sich direkt an sie. Ist der Kontakt einmal geknüpft, gestaltet sich die Abwicklung von Geschäften einfach. Der Einkäufer geht (mit Passwort) in der Datenbank des Lieferanten spazieren, kauft ein, erhält Lieferbestätigung mit Lieferdatum - und das alles, ohne dass beim Internethändler auch nur eine Person tätig geworden ist. Der ganze Vorgang wird fein säuberlich aufgezeichnet. Es kann später keine Unklarheiten mehr geben. Sie können sich vorstellen, was dabei an Arbeit erspart wird. Telefonate, Angebote einholen und vergleichen, per Fax bestellen, die Lieferfähigkeit der Kunden prüfen etc., etc. All das entfällt. Das macht der Sachbearbeiter des Industriekonzerns, der sich nach Prüfung aller weltweiten Anbote für das günstigste entscheiden kann, ohne dass er seinen PC verlassen muss.

 

Elektronische Unterschrift
Seit 1.1.2000 kann man sich eine elektronische Unterschrift ausstellen lassen.

Sie soll Sicherheitslücken beim Internetshopping beseitigen und auch Behördenerledigungen vereinfachen helfen.

In Europa stieß das Wachstum des E-Commerce auf ein psychologisches Hindernis. Die Konsumenten haben Bedenken, ob Kreditkartenzahlungen sicher genug sind.

Dem trug nun die EU Rechnung und erließ eine Richtlinie für die elektronische Unterschrift (digitale Signatur). Diese wird nun bei einer Bezahlung gemeinsam mit der Kreditkartennummer versendet. Der Vorgang ist zwar technisch kompliziert, für den Konsumenten aber einfach. Ein nicht zu knackender Code (es gibt zwei Sicherheitsstufen) wird von einer Zertifizierungsstelle (zB Datacom Austria = Post) auf eine Chipkarte gedruckt. Ein kleines Zusatzgerät zum Computer samt Software ist zur Verwendung erforderlich. Wer mit Kreditkarte bezahlt, gibt die Kartennummer an und schiebt die Chipkarte ins Gerät. Die Daten werden gemeinsam versandt, das System ist absolut fälschungssicher.

Die digitale Signatur ist rechtlich einer persönlichen Unterschrift gleich zuhalten. Sie wird übrigens nicht nur für den Interneteinkauf verwendet. Die Wirtschaftsuniversität zB hat 35.000 Signaturen bestellt, damit die Studenten über Internet inskribieren können. Auch bei Ärzten und Krankenhäusern soll sie Verwendung finden.

Aus sicherheitstechnischen Gründen steht einem Internetshopping nichts mehr im Wege.

Es ist eher zu vermuten, dass diese Regelung in der Praxis kaum Verwendung finden wird. Bis jetzt hat sie jedenfalls wenig Anklang gefunden. Im Umgang mit Behörden könnte sich das System durchsetzen, wenn der Verkehr über Internet zur Alltäglichkeit wird. Beim E-Commerce glaube ich an den Sieg der „nackten“ Kreditkarte.

 

Vertragsrecht im E-Commerce

Eine Website stellt für sich selbst noch kein Anbot dar, sondern – juristisch gesehen – eine Einladung zu einem Vertragsabschluss. Nach welchen Regeln werden nun
diese Geschäfte bewertet, was gilt im Streitfall als Grundlage eines Kaufes?1

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Als erstes kommen so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) in Frage. Nach österreichischem Recht werden sie nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sind. AGBs sind sehr häufig Bestandteil eines Internetkaufvertrags. Damit sie bei uns Wirkung erzeugen, muss die Website so organisiert sein, dass der Kunde, bevor er sich zu den Anboten im Detail durchklickt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ansehen kann (er muss sie nicht lesen) und er muss durch Mouseklick erklären, dass er sie akzeptiert. Fremdsprachige AGBs werden nur dann Vertragsgrundlage, wenn man sie verstehen kann (so eine OGH-Entscheidung). Unterstellt wird, dass man sie auch in einer Fremdsprache verstanden hat, wenn man auf einer solchen Website einkauft. Im Zeitalter von Bilderdatenbanken leuchtet mir das allerdings nicht ein, wer in Japan ein elektronisches Gerät kauft, versteht noch lange nicht die Schrift des Landes.

Formvorschrift

Unser Recht schreibt für bestimmte Geschäfte zwingend die Einhaltung von Formvorschriften vor (Wohnungseigentum, Bürgschaft, Bauträgervertrag, Ratenvertrag etc.). Es geht hierbei um die so genannte „Schriftlichkeit“. Die bedeutet, der Vertrag muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Dies ist im Internet nicht möglich (die elektronische Signatur verschafft Abhilfe, vergleiche später).

Manche Geschäfte können aber auch mit der elektronischen Signatur nicht über das Internet abgewickelt werden, so insbesondere solche aus dem Familien- und Erbrecht. (Ob man in Las Vegas per Mouseklick heiraten kann, ist mir nicht bekannt, in Österreich jedenfalls noch nicht.)

Konsumentenschutz

Ein Rücktrittsrecht besteht nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Parteien vorausgegangen ist (Versandhandelprivileg). Nach österreichischen Recht gebe es also im Internet kein Konsumentenschutzrücktrittsrecht. Am 01. Juni 2000 ist jedoch das Fernabsatzgesetz (aufgrund der EU-Fernabsatzrichtlinie) in Kraft getreten, das hier Abhilfe schafft.

EU-Fernabsatzrichtlinie

Sie wurde in Österreich mit dem Fernabsatzgesetz umgesetzt und zwar mit folgenden drei Kernstücken:

  • Umfassende Informationspflicht über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren/Dienstleistungen bzw. Preise, Lieferkosten, Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung etc.
  • Rücktrittsrecht binnen zwei Wochen nach Eintreffen der Ware beim Verbraucher (Dienstleistungen – Frist beginnt mit Vertragsabschluss). Verletzt der E-Commerce-Unternehmer die Informationspflicht, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate.
  • Storno und Rückersatz im Falle des Kreditkartenmissbrauchs. Der Einkauf bei einem österreichischen Händler ist sohin nahezu gefahrlos, das Risiko wird auf den Händler überwälzt.

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Zunächst ist es möglich auf der Website mittels Mausklick eine Vereinbarung zu treffen. Sonst gilt das Recht, wo der Verkäufer oder Erbringer der Dienstleistung seinen Sitz hat (mit Einschränkungen bei Missbrauch).

Rechtsdurchsetzung

Während es in Österreich hinreichend Instrumente gibt, einen Händler zu klagen, kann dies im Ausland kompliziert bis aussichtslos sein. Forderungen unter ATS 30.000,00 jenseits unserer Staatsgrenzen zu verfolgen, gilt als sinnlos. Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem E-Commerce weltweit ist eine der großen Herausforderungen für die internationale Rechtsgemeinschaft.
1(Referat Dr. Dietmar Czernich, Rechtsanwalt, Innsbruck)

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
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Vorarlberg, Österreich

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