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Gefängnis für den Geschäftsführer

Geschäftsführerhaftung
Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet in mehrfacher Hinsicht, einerseits den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft, andererseits aber bisweilen durch den sogenannten Gläubigerdurchgriff außenstehenden Dritten.

Grundsätzliches

Der Geschäftsführer der Ges.m.b.H. ist aufgrund des Gesetzes sowie des Anstellungsvertrages zur Leitung des Unternehmens verpflichtet. Sein Aufgabenbereich läßt sich im großen und ganzen folgendermaßen umschreiben:

Er trägt die Verantwortung, daß alle für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dazu gehört die Einstellung des notwendigen Personals, die Bereitstellung der erforderlichen Geschäftsräumlichkeiten usw. Weiters hat er dafür Sorge zu tragen, daß sowohl der gesellschaftsvertraglich festgelegte Unternehmensgegenstand verwirklicht, als auch der Gesellschaftszweck erreicht wird. Dieser Aufgabenbereich umfaßt im speziellen die Vertretung der Gesellschaft, die ordnungsgemäße Buchführung, Einleitung von Maßnahmen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung, und viele weitere Pflichten, auf die in diesem Rahmen nicht näher eingegangen wird.

Zivilrechtliche Haftung

Der Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten grundsätzlich nur indirekt, seine Pflichten bestehen vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Unmittelbar und persönlich haftet der Geschäftsführer aber ganz allgemein, wenn er gegenüber dem Dritten nicht deutlich macht, daß er im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft handelt.

Ein "Gläubigerdurchgriff'- also der direkte Schadenersatzanspruch von Gläubigern der Ges. m. b. H. gegen den Geschäftsführer - wird jedoch im Gesetz ausdrücklich für folgende Fälle festgelegt.

1) Bei falschen Nachweisen oder Erklärungen anläßlich der Herabsetzung des Stammkapitals bzw. bei fehlender Anmeldung von Einzahlungen auf das Stammkapital.

2) Weiters besteht nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts in jenen Fällen eine unmittelbare Haftung, in denen Bestimmungen verletzt wurden, die gerade den Schutz der Gläubiger bezwecken (sog. Schutzgesetze). In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende gesetzliche Bestimmungen zu nennen:

  • Die fahrlässige Krida.
  • Das verspätete Erstatten eines Konkurs- bzw. Ausgleichsantrages bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
  • Zahlungen, die nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden.
  • Die vorsätzlich falsche Abgabe von Erklärungen über die Kapitalausstattung der Gesellschaft.

Steuerschulden

Die Haftung des § 9 BAO (Bundesabgabenordnung) trifft den Geschäftsführer als Vertreter im Sinne der §§ 80 - 83 BAO. Es handelt sich um eine Ausfallshaftung, die die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabe voraussetzt, d.h., Vollstreckungsmaßnahmen gegen seine Gesellschaft waren bereits oder sind voraussichtlich erfolglos.

Für die abgabenrechtliche Haftung ist es nicht von Bedeutung, ob den Geschäftsführer am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft. Es genügt die schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten - dazu gehört insbesondere die Nachlässigkeit bei der Entrichtung von Abgaben.

Die Pflicht, Steuern, Gebühren und Beiträge an das Finanzamt abzuführen, besteht generell für alle Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch eine Ressortverteilung dieses Aufgabengebiet einem bestimmten Geschäftsführer zuzuordnen, was dazu führt, daß die anderen dann grundsätzlich kein Verschulden bei abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen trifft.

Eine bestimmte Schuldform wird nicht gefordert, sodaß auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Als weiterer Nachteil erweist sich, daß das Verschulden nicht durch das Finanzamt nachgewiesen werden muß. Vielmehr hat der Geschäftsführer darzulegen, warum ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.

Stehen der Ges.m.b.H. nicht ausreichende Geldmittel zur Verfügung, so darf der Geschäftsführer die Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandeln, als andere Schulden. Er hat somit die Schulden dem "Gleichbehandlungsgrundsatz" entsprechend im gleichen Verhältnis zu befriedigen.

Sonderstellungen nehmen in diesem Zusammenhang die Lohnsteuer und Umsatzsteuer ein. Bei der Auszahlung der Löhne ist die Lohnsteuer immer von den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zu berechnen und einzubehalten. Die gleiche Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für die Umsatzsteuer. Mit Erbringung der Lieferung oder Leistung wird regelmäßig das entsprechende Entgelt vereinnahmt. Je nach Höhe des Entgelts stehen dem Steuerpflichtigen daher die entsprechenden Mittel zur Verfügung. Bei Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer ist sohin immer eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen. Der Geschäftsführer haftet persönlich.

Auch die Unterlassung gewisser Anzeigen bei einem Geschäftsführerwechsel bzw. beim Erwerb eines Unternehmens kann zur Haftung des Geschäftsführers führen. Erkennt er nämlich, daß frühere Erklärungen nicht oder
unrichtig eingereicht wurden, so hat dieser dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten dies anzuzeigen.

Sozialversicherung

Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist der Dienstgeber, also die Gesellschaft.

Die Verletzung von Meldepflichten hat verschiedene Sanktionen zur Folge: Als solche sind die Verlängerung der Beitragspflicht, Beitragszuschläge, Kostenersätze und Verwaltungsstrafen vorgesehen. Für Beitragszuschläge haftet der Geschäftsführer gemeinsam mit der Gesellschaft (solidarisch).

Im Bereich der Pensionsversicherung wird der Versicherungsschutz nur erworben, wenn tatsächlich Beiträge gezahlt werden. Wurde daher eine Anmeldung nicht vorgenommen, kann dies bei einem Betroffenen im Alter zu einer Verkürzung des Pensionsanspruchs führen. Die Ges.m.b.H. haftet dem Arbeitnehmer für diese pensionsrechtlichen Nachteile. Der Geschäftsführer kann nun seinerseits deswegen von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Bei schuldhafter Verletzung der Beitragspflicht haftet der Geschäftsführer unmittelbar für jene Beträge, die nicht eingebracht werden können. Es handelt sich auch hier wiederum um eine sog Ausfallhaftung.

Schlußbemerkung

Wer sich zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellen läßt, sollte sich im Klaren sein, daß er sowohl von den Gläubigern als auch vom Finanzamt und der Gebietskrankenkasse zu Haftungen herangezogen werden kann, wenn die Gesellschaft ihren (gesetzlichen) Verpflichtungen nicht nachkommt. Solange das Geschäfts floriert, ist dies kein Problem. Falls es aber zu einem Konkurs kommt, so wird nahezu immer untersucht, ob und inwieweit den Geschäftsführer persönlich eine Haftung für die Versäumnisse trifft. Dabei ist es schon des öfteren zu bösen Überraschungen gekommen, insbesondere wenn jemand nur deshalb den Geschäftsführer "machte", um dem Unternehmen die Konzession zur Verfügung zu stellen.

In solchen und ähnlichen Fällen gibt es allerdings eine vorbeugende Maßnahme: Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden, so kann - möglichst schriftlich - eine Aufgabenverteilung festgelegt werden. Ein Allheilmittel gegen Geschäftsfährerhaftungen ist die sogenannte Ressourcenverteilung allerdings nicht. Es ist weiters dringend zu empfehlen, sich vor einer Bestellung eingehend rechtlich beraten zu lassen und insbesondere einen schriftlichen Geschäftsführervertrag abzuschließen, der die Zuständigkeiten genau regelt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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