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Existenzbedrohung für Unternehmen

Unternehmenshaftung
Aus Anlaß einer weittragenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes haben wir die Haftungen zusammengefaßt, welche ein Unternehmen zu tragen hat.

Gewährleistung und Schadensersatz

Die Idee, die Haftungen von Wirtschaftstreibenden für unsere Klienten einmal zumindest im Überblick darzustellen, reifte, als ich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugestellt erhielt, die die dreijährige Verjährungszeit bei Schadenersatzansprüchen ins Unendliche ausdehnte. Es wurde entschieden, daß die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte von der wirklichen Ursache Kenntnis erhält. Er ist nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Im konkreten Fall hatte sich der Kunde erst nach vielen Jahren entschlossen, über die Undichtheit eines Bauwerkes ein Gutachten einzuholen und danach einen Handwerker zu klagen. Obwohl fast 10 Jahre verflossen waren, war sein Anspruch nicht verjährt. Daß ihn die betreffende Firma schon frühzeitig auf mögliche Ursachen aufmerksam machte, war keine Verpflichtung, der Schadensursache nachzugehen. Fazit: Es bleibt nahezu dem Gutdünken eines Geschädigten überlassen, wann er sich über die Ursachen informiert, erst danach beginnt die Verjährungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden selbst von allem Anfang an offenkundig ist.

Begriffe

Zunächst muß ich zwei juristische Begriffe erklären, die ich im folgenden verwende. Unter „Gewährleistung“ versteht man die Verpflichtung eines Vertragspartners, dafür einzustehen, die gelieferte Sache oder das geleistete Werk auch alle jene Eigenschaften hat, die versprochen wurden. Wenn sich zB bei Öffnen einer Konservendose herausstellt, daß der Inhalt verdorben ist, obwohl sie vor dem Ablaufdatum gekauft wurde, muß sie zurückgenommen werden und zwar unabhängig davon, ob den Verkäufer irgendein Verschulden trifft. Der Supermarkt haftet also für die Qualität auch dann, wenn er für allfällige Mängel "gar nichts dafür kann". Es ist dies eine reine Erfolgshaftung. Die Gewährleistung betrifft immer nur die mangelhafte Sache selbst, man kann Verbesserung verlangen, Preisreduktion oder Vertragsaufhebung.

"Schadenersatz" verlangt nun zusätzlich ein Verschulden des Vertragspartners. Er muß etwas falsch gemacht haben, etwas, was man ihm vorwerfen kann. Eine Sorgfaltsverletzung ist erforderlich. Die Haftung geht dann auch über die Sache selbst hinaus und umfaßt sogenannte Folgeschäden. Verwendet eine Firma fahrlässig verdorbene Nahrungsmittel für ihre Konserven, dann muß sie auch für die Arztkosten aufkommen, wenn sich jemand den Magen verdirbt. Hat ein Dachdecker die Ziegel offenkundig schlampig verlegt, kann er zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, durch das Eindringen von Wasser ins Haus verursacht wurden.

Es gibt einen weiteren Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz: Die Frist.

Die Gewährleistung endet bei beweglichen Sachen nach 6 Monaten, bei unbeweglichen (Bauwerke) 3 Jahre ab Ablieferung. Schadenersatz kann 3 Jahre nach Kenntnis des Schädigers und des Schadens verlangt werden (vgl. oben).

Rechtsprechung

Man mag es beklagen oder begrüßen, eines steht unumstößlich fest: Die Gerichte haben die gesetzlichen Bestimmungen ständig kundenfreundlicher ausgelegt, teilweise sogar soweit, daß die ursprüngliche Regelung nicht wiederzuerkennen ist. Diese Entwicklung ist keineswegs abgeschlossen, sondern gewinnt eher an Dynamik.

Ein erstes Beispiel: Obwohl das AGBG (Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch) für Gewährleistungsansprüche vorsieht, daß die Frist ab Ablieferung beginnt, ein Begriff, der eigentlich zur Verwechslung keinen Anlaß geben dürfte, hat die Rechtsprechung ihn schon längst außer Kraft gesetzt. Erst ab Erkennbarkeit eines Mangels soll die Frist laufen. Das bedeutet, daß für versteckte Mängel keine Befristung mehr besteht.

Die eingangs erwähnte Entscheidung über die Verjährung ist ein weiterer Beleg. Die Verjährungsfrist beginnt zwar ab Kenntnis der Schadens und des Schädigers, danach erkundigen muß sich der Kunde aber nur, wenn dies "zumutbar" ist - bzw. wenn man dazu Lust hat; das heißt eigentlich am St. Nimmerleinstag.

In einer neueren aufsehenerregenden Entscheidung hat der OGH (7.03.1990)nun die Grenzen zwischen Schadener-satz und Gewährleistung endgültig
verwischt und damit die Haftungen aus Vertragverhältnissen dramatisch verschärft, ein Quantensprung! Beide Ansprüche können jetzt nebeneinander, ja sogar hintereinander geltend gemacht, werden. Dies bedeutet, daß bei Vorliege eines Mangels (im Zusammenhang mit der Umkehr der Beweislast - vgl. nächstes Kapitel - sogar ohne jegliches Verschulden) eine zeitlich und sachlich geradezu unbegrenzte Haftung der Unternehmen festgeschrieben wurde.

Eine extreme Rechtsansicht geht sogar soweit, daß das sogenannte „Deckungskapital" sofort eingeklagt werden kann, sobald sich die Mangelhaftigkeit eines Werkes herausstellt. Unter Deckungskapital versteht man jenen Geldbetrag, den man benötigt um den Mangel durch eine andere Firma beseitigen zu lassen. Im Klartext: Jeder, der glaubt, sein Partner habe mangelhaft geleistet, kann sich an eine Drittfirma wenden, die Behebung in Auftrag geben und die Kosten seinem Vertragspartner in Rechnung stellen.

Um diese Extremhaftung zu vermeiden, ist dringend anzuraten, in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach sich der Unternehmer das Recht vorbehält, zunächst selbst für die Verbesserung bzw. Beseitigung von Mängeln sorgen zu dürfen. Es ist zu offen, daß sich die gemäßigtere Rechtsansicht durchsetzt wonach einem Unternehmer eine sogenannte "Nachholchance" zustehe. Es soll danach zunächst die Möglichkeit erhalten, das mangelhafte Werk selbst zu verbessern. Dies ist wirtschaftlich vernünftiger. Der Aufwand ist wie in den meisten Fällen geringer als wenn eine Drittfirma eingeschaltet wird.

Zulieferer

Wie steht es nun mit der Haftung für Material, das ein Werkunternehmen zukauft? Die Gewährleistung ist selbstverständlich. Wenn etwas nicht funktioniert, muß es ausgetauscht oder verbessert werden. Eine darüber hinaus gehende Schadenersatzpflicht nimmt die Rechtsprechung aber nur dann an, wenn die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und zur Prüfung des zugekauften Materials im Rahmen der zumutbaren innerbetrieblichen Möglichkeiten vernachlässigt worden ist. Auch Geschäftsbeziehungen mit bekannt unzuverlässigen Zulieferern (Auswahlverschulden) kann schadenersatzpflichtig machen.

Architekten

Wenn mehrere Firmen zusammen ein Werk erstellen, so haften sie solidarisch, d.h. gemeinsam für den gesamten Schaden. Ein Architekt oder Baumeister ist als Bevollmächtigter des Bauherrn anzusehen. Bekannt sein dürfte, daß die sogenannte Warnpflicht auch gegenüber einem Fachmann besteht. Jeder Unternehmer hat also darauf hinzuweisen, wenn ihm Aufträge erteilt werden, die problematisch sein könnten. Eine Baufirma kann sich auch nicht darauf berufen, der Bauherr habe jemanden mit der Bauaufsicht beauftragt, eine bestimmte Vorgangsweise sei auf diese Art und Weise genehmigt worden. Die Bauaufsicht dient dem Bauherrn. Ein Architekt ist dabei nicht verpflichtet, die Unternehmer bei ihrer Tätigkeit zu überwachen und es fällt ihm insbesondere nicht zur Last, wenn er das Fehlverhalten eines solchen übersieht. Vielmehr ist es Verantwortung, sich an Pläne, Ausschreibungen bzw. an den Stand der Technik zu halten.

Wenn der Bauherr die Bodenbeschaffenheit durch einen Sachverständigen untersuchen läßt, dann braucht der Baumeister nicht ein zweites Gutachten in Auftrag geben. Wohl muß er aber das ihm vorgelegte kritisch studieren und allfällige Bedenken äußern.

Pläne, die ein Architekt vorlegt, gelten als Unterlagen, die vom Bauherrn beigestellt werden. Der Bauherr muß sich also im Falle einer streitigen Auseinandersetzung das Planungsverschulden des Architekten zurechnen lassen. Das gleiche gilt für Anweisungen über das zu verwendende Material.

Den Bauherrn bzw. den von ihm beigezogenen Architekten trifft die Aufgabe der Koordination und Abstimmung der Leistungen der einzelnen Unternehmer auf einer Baustelle. Er muß den Firmen alle Informationen zur Verfügung stellen die ein parteiliches Zusammenarbeiten ermöglicht. So darf ein Handwerker davon ausgehen, daß bei einem größeren Bauwerk vom Bauherrn ein Statiker beigezogen worden ist. Dies braucht er nicht gesondert zu prüfen. Wenn der Bauherr Pläne oder Materialien zur Verfügung stellt oder Anweisungen erteilt, besteht für die ausführende Firma nur eine eingeschränkte Warnpflicht. Sie muß sich nur dann regen, wenn sie in ihrem Betrieb über ausreichende Sachkenntnisse verfügt, um die Untauglichkeit zu erkennen.

Die Rechtsprechung zur Warnpflicht ist schwankend, daher ist diesbezüglich Vorsicht geboten. Nach meinen Erfahrungen ist bei Prozessen dieser Art das Problem weniger, daß nicht gewarnt wurde, als vielmehr der Beweis hierfür. Eingeschriebene Briefe oder zumindest kurze Faxnachrichten sind dringend anzuraten.

Beweislast

Nun wäre die ganze Haftungsproblematik halb so schlimm, wenn es nicht den § 1298 ABGB (mit der dazugehörenden Rechtsprechung) gäbe.

Wenn jemand von einem anderen Schadenersatz verlangt, so muß er nicht nur den Schaden beweisen, sondern auch, daß sein Kontrahent diesen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Diese klare Regelung wird durch die Umkehr der Beweislast (im §1298 ABGB) durchbrochen, falls ein Vertragsverhältnis besteht. In einem solchen Fall muß der Unternehmer beweisen, daß ihn kein Verschulden an den aufgetretenen Schäden trifft.

Heißt es für die allgemeine Schadenersatzpflicht im § 1296 ABGB, es gelte im Zweifel "die Vermutung, daß ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden sei" gilt nun unter Vertragspartnern genau das Gegenteil: Der Unternehmer muß seine "Unschuld" beweisen. Diese Bestimmung setzt nun den Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz in der Praxis vollends außer Kraft. Es wird nämlich bei jeder mangelhaften Leistung und der Lieferung angenommen, daß auch ein Verschulden vorhanden sei, das neben der Gewährleistung den viel umfangreicheren Schadenersatz rechtfertigt. Der Unternehmer hat zwar das Recht, den Gegenbeweis anzutreten. Gerade dies ist aber in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht (mehr) möglich.

Begründet wurde diese Bestimmung damit, daß ein Unternehmer viel leichter die Möglichkeit habe, sich Beweismittel zu sichern als der fachlich meist ahnungslose Konsument. Tatsächlich führt dieses Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung und der eingangs beschriebenen zur Verjährung zu einer zeitlich und sachlich nahezu unbegrenzten Unternehmenshaftung. Es erhebt sich die Frage, ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, sich gegen schicksalhafte und im Einzelfall auch existenzbedrohende Haftungsereignisse zu schützen. Es gibt sie, wenn auch nur sehr eingeschränkt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ich habe schon erwähnt, daß man sich das Recht einräumen lassen soll, Mängel selbst beheben zu dürfen. Damit dürfte die "Nachholchance" gesichert und die sofortige Deckungsklage abzuwenden sein.

Damit das Recht des Konsumenten, den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückbehalten, nicht mißbräuchlich ausgeübt wird, sollte die Beiziehung eines Sachverständigen zur Bewertung des Mangels festgelegt werden.

Es ist unzulässig die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in den allgemeinen Bedingungen auszuschließen. Unter gewissen Umständen kann dies aber für leichtes Verschulden rechtswirksam vereinbart werden.

Interessanterweise wird von verschiedenen Kommentatoren die Auffassung vertreten, man könne durch Vertrag die Verjährungsfrist verkürzen. Davon sollte man vorsorglich Gebrauch machen.

Ob ein Bestimmung, wonach die oben beschriebene "Umkehr der Beweislast" ausgeschlossen wird, im Prozeßfall hält ist nicht sicher.

Kein Anwalt wird Ihnen garantieren können, ob und wie lange solche Einschränkungen "halten". Schaden können sie jedoch nicht, sie haben zumindest eine prophylaktische Wirkung.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwar ein taugliches Mittel zur Eingrenzung von Haftungen. Sie können aber, wenn bestimmte Vorschriften (KSchG) nicht beachtet worden sind, angefochten werden. Außerdem sind bestimmte Vorschriften über die Form zu beachten. Im Rahmen dieses Novums kann darauf allerdings nicht eingegangen werden.

Versicherungen

Alle mir derzeit bekannten Versicherungsverträge bieten keinen umfassenden Schutz. Sie sind meist auf die eine oder andere Art der Haftung eingegrenzt. Bisher waren die Vertragsbedingungen monopolisiert, d.h. sie glichen einander wie ein Ei dem anderen. Die EU hat hier freilich Abhilfe geschaffen. Man kann Verträge zu beliebigen Bedingungen abschließen und nicht nur solche, die vom Finanzministerium für alle Versicherer in gleicher Weise verbindlich festgelegt wurden.

Das Produkthaftpflichtgesetz und auch die Umwelthaftungen werden im Augenblick in der Pra2ds noch nicht häufig angewendet. Der Inhalt ist zu wenig bekannt bzw. im Bewußtsein der Öffentlichkeit verankert. Das kann sich nach einem oder zwei spektakulären Prozessen schlagartig ändern.

Auch hiefür kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und über Versicherungsverträge Vorsorge getroffen werden. Für letztere ist dringend die Beiziehung eines unabhängigen Versicherungsberaters anzuraten, der sich mit den technischen und rechtlichen Risiken des einzelnen Betriebes auseinandersetzt und dafür sorgt, daß keine unwirtschaftlichen Kontrakte zustandekommen.

Haftungskodex

Ich wiederhole hier meine Anregung, daß es Aufgabe gesetzlicher Interessenvertretungen wäre, ein Handbuch herauszugeben, welches sich mit den technischen und rechtlichen Haftungsaspekten jeder einzelnen Branche befaßt, den jeweiligen Stand der Technik für den zu haften ist) darstellt und all dies ständig auf dem neuesten (rechtlichen und technischen) Stand hält.

Rechtsangleichung

Ich habe in der Einleitung auch ausgeführt, daß strengere Haftungen, sofern sie nicht existenzbedrohend werden, zur Steigerung der Qualität und zum Verschwinden unseriöser Mitbewerber führen können. Allerdings müßte darauf geachtet werden, daß solche Vorschriften wettbewerbsneutral sind und zwar über die Landesgrenzen hinaus. Eine Vereinheitlichung des europäischen Rechtsystems auch in dieser Hinsicht müßte eine vordringliche Aufgabe unserer "Euro-Lobbyisten" sein.

Rechtsanwälte
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