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Rechtschutz des Einzelnen

Wie funktioniert nun der Schutz des einzelnen Bürgers vor Behördenübergriffen im EU-Rechtssystem, wie kann er die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes in seinem Lande erwirken?

Zunächst ist leider festzuhalten, daß das sogenannte Individualrechtschutzsystem noch nicht zufriedenstellend ausgebildet ist. Dies liegt wohl darin, daß die Gemeinschaft zwar eine Art "Obersten Gerichtshof“ besitzt, in den unteren Instanzen aber nach wie vor die nationalen Gerichte tätig sind. Diese müssen zwar EU-Recht anwenden, jede Prozeßpartei kann entsprechende Anträge stellen. Wenn sie es jedoch nicht tun, hat der Betroffene wenig Rechtsmittel.

Der EUGH kann nur in solchen Angelegenheiten tätig werden, in welchen ihm von den Gemeinschaftsverträgen eine entsprechende Kompetenz eingeräumt worden ist. Das Verfahren gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches. Die Prozeßparteien haben ihren Standpunkt sowohl (zunächst) schriftlich als auch mündlich in der Verhandlung vorzubringen. Prozeßsprache ist jeweils jene des nationalen Gerichtes (beim Vorlageverfahren). Bei Direktklagen kann der Kläger die Sprache wählen. Es herrscht Anwaltszwang. Jeder in einem Mitgliedstaat zugelassene Anwalt kann auch vor dem EUGH auftreten.

Der in seinem Recht verletzte EU Bürger erkämpft sich ein Recht im sogenannten

Vorlageverfahren

Die entscheidende Rechtsgrundlage hierfür ist der sogenannte Artikel 177 EG-V. Für den einzelnen Bürger eines Mitgliedstaates ist dies das sicherlich wichtigste Verfahren vor dem EUGH. Jedes Gericht (Behörde) eines Mitgliedstaates kann den Europäischen Gerichtshof anrufen, wenn es dies in einer Frage des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Richter prüfen lassen will, ob eine Verordnung oder eine Richtlinie auf den Rechtsfall, der zur Entscheidung anliegt, angewendet werden muß bzw. wie sie in konkreto anzuwenden ist.

Ob der EUGH jedoch angerufen wird, ist allein die Entscheidung der (nationalen) Behörden!

Die Parteien können nur Anträge stellen, werden sie abgewiesen, haben sie dagegen kein Rechtsmittel.

Wird ein Fall vor der jeweiligen letzten Instanz eines Mitgliedslandes verhandelt, dann besteht an sich die Pflicht, europarechtlich nicht geklärte Rechtsfragen dem EUGH vorzulegen. Aber auch hier ist es so, daß ein Versäumnis von der betroffenen Prozeßpartei nicht gerügt werden kann.

Wenn ein Gericht allerdings einem entsprechenden Antrag stattgibt oder von sich aus den EUGH anruft, so wird der Prozeß unterbrochen, bis dessen Entscheidung vorliegt. Der Akt wird dem EUGH vorgelegt. Dort können dann die Prozeßparteien ihre Argumente vortragen. Die Entscheidung des EUGH ist bindend, dh., ein österreichischer Richter muß dessen Entscheidung, wenn der Akt zu ihm zurückkehrt, seinem eigenen Urteil zugrunde legen.

Ich habe schon erwähnt, daß die Prozeßpartei wenig Rechte hat, wenn ihr Antrag, den Fall dem EUGH vorzulegen, nicht stattgegeben wird. Meiner Ansicht nach wird hier ein Verfassungsgrundsatz verletzt, nämlich jener des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Dieser Grundsatz ist nicht nur in der österreichischen Verfassung verankert, er ist auch ein durch die europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Recht. Aus diesem Grunde hat der deutsche Verfassungsgerichtshof bereits die Auffassung vertreten, daß die Nichtvorlage einer europarechtlichen Frage an den EUGH verfassungswidrig sei.

Es ist anzunehmen, daß sich auch der österreichische Verfassungsgerichtshof früher oder später mit dieser Frage zu befassen hat. Würde er in gleicher Weise entscheiden wie der deutsche Verfassungsgerichtshof, so hätte dies zur Folge, daß man gegen Urteile der letzten Instanz, die sich mit dem Antrag den EUGH anzurufen nicht auseinandergesetzt haben, ein weiteres Rechtsmittel einbringen könnte.

Derzeit besteht aber im Fall einer solchen Verweigerung des Rechtszuges an den EUGH nur die Möglichkeit, eine formlose Beschwerde bei der Kommission einzubringen und die Verletzung europarechtlicher Vorschriften durch nationale Gerichte und Behörden zu rügen. Man hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Kommission dieser Beschwerde nachgeht und Konsequenzen zieht.

Soweit zur Stellung des Europarechtes im Rahmen der nationalen Gerichtsbarkeit und Verwaltung.

Darüber hinaus bestehen Klagsmöglichkeiten für den einzelnen Staatsbürger, wenn sich EU-Organe nicht rechtsmäßig verhalten.

Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen Handlungen des Rates und der Kommission soweit es sich um verbindliche Rechtsakte handelt. Klagsfrist beträgt zwei Monate ab der inkriminierten Handlung. Die Klage ist direkt beim EUGH einzubringen. Das Verfahren ist wie beim Vorlageverfahren in einen schriftlichen und mündlichen Teil unterteilt. Dieses Verfahren ist übrigens bei allen Klagen gleich. Die Verfahrenssprache bestimmt der Kläger. Klagen dürfen jedoch nur Personen, auf die sich die Rechtshandlung der Kommission oder des Rates unmittelbar bezogen hat.


Untätigkeitsklage

Das Gemeinschaftsrecht räumt die Möglichkeit ein, gegen das Nichthandeln von Rat und Kommission eine Untätigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben, falls dieses Nichthandeln das Primärrecht verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rat oder die Kommission einen Beschluß aufgrund des Primärrechtes hätte verfassen müssen und dies nicht getan hat.

Schadenersatzklage

Sollte jemandem durch ein Organ oder einen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft in Ausübung dessen Amtstätigkeit ein Schaden zugefügt worden sein, so kann gegen das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat bzw. dem der Bedienstete angehört, Klage geführt werden.

Das außergewöhnliche an dieser Schadenersatzklage ist, daß z.B. ein österreichischer Staatsbürger den Rat der EU klagen kann, weil er durch einen Rechtsakt desselben (z.B. durch eine Verordnung) einen Schaden erleidet. Ein solch weitgehendes Schadenersatzrecht gibt es in den nationalen Rechtsordnungen nicht. Ein österreichischer Staatsbürger kann z.B. die Republik Österreich nicht deshalb klagen, weil er durch ein Gesetz geschädigt wird. In der EU ist dies vorgesehen.

Fazit

Zusammenfassend läßt sich aufgrund der Erfahrungen in den anderen Mitgliedstaaten prognostizieren, daß in den nächsten Jahren in Österreich eine Unzahl von Rechtsverletzungen des Gemeinschaftsrechtes stattfinden werden. Ob und inwieweit hier jemand mit Hilfe der im Europarecht vorgesehenen Rechtsbehelfe dennoch zu seinem Recht kommt, hängt im wesentlichen davon
ab, ob sein Rechtsbeistand genügend über das Europarecht informiert ist. Wenn man davon ausgeht, daß 80 % der wirtschaftlichen Gesetze durch die Europäischen Gemeinschaften auch in Österreich beeinflußt werden, dann zeigt sich die Wichtigkeit für die österreichischen Juristen, sei dies nun in der Verwaltung, bei den Gerichten oder im Anwaltstand, sich mit dem Europarecht intensiv auseinanderzusetzen. Leider ist in Österreich die Vorbereitung auf diesen qualitativen Rechtsprung sehr schlecht vorgenommen worden. Weder in der Ausbildung an den österreichischen Universitäten, noch in den späteren Berufsausbildungen wurde auf das Europarecht Bedacht genommen. Es ist also sowohl bei den Verwaltungsjuristen als auch bei den Richtern und Anwälten der eigenen Initiative überlassen, ob und inwieweit sich der einzelne mit den europarechtlichen Vorschriften befaßt.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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