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EU-Gesetzgebung und Durchführung

EU-Rechtsgebäude

Wenn wir das Rechtsgebäude der EU betrachten, so ergibt sich grob Folgendes:
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen primären und sekundären Gemeinschaftsrechten.

a) Primäres Gemeinschaftsrecht

Dies ist eine Art Verfassung der EU. Dazu zählen vor allem die Gründungsverträge.

Weiters die Beitrittsverträge und die wichtigeren Änderungen der Gründungsverträge wie z.B. der Vertrag von Maastricht.

Wie an anderer Stelle ausgeführt, schafft der Europäische Gerichtshof selbständig Recht. Seine Urteile können sogar zum primären Recht werden; also den Rang einer Verfassungsbestimmung bekommen.

b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht

Damit meint man die Rechtsakte, die von den Organen erlassen werden.

Die diesbezüglichen Befugnisse sind jedoch nach dem Prinzip der "begrenzten Ermächtigung" eingeschränkt. Ein Organ hat nur dann die Zuständigkeit Recht zu setzen, wenn dies ausdrücklich im Primärrecht vorgesehen ist.

Die Organe, vorwiegend der Rat, aber auch die Kommission schaffen Recht durch folgende formelle Akte:

  • Verordnungen
  • Richtlinien
  • Entscheidungen
  • Stellungnahmen / Empfehlungen

Die Verordnung

ist etwa das, was wir in unserem Land als Gesetz bezeichnen. Verordnungen wirken in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar und ohne daß der jeweilige Staat noch irgend etwas zur Wirksamkeit dieser Verordnung beitragen kann oder muß.

Richtlinien

hingegen geben lediglich den Rahmen vor, innerhalb welcher sich die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedsstaaten zu bewegen hat. Diesbezüglich besteht auch eine Verpflichtung, dh., die Staaten müssen diesen Rahmen in ihrem Rechtsbereich ausfüllen, also einen Zustand herstellen, der diesen Richtlinien entspricht.

Entscheidungen

sind individuelle Akte von Organen. Man kann sie mit einem österreichischen Verwaltungsbescheid vergleichen.

Empfehlungen

Daneben haben die EU-Organe das Recht, Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben. Diese richten sich an alle Mitgliedsstaaten und deren Bürger. Sie sind allerdings ohne verbindliche Wirkung. Sie sind aber deswegen nicht unwichtig. Meistens stellen sie Interpretationshilfen dar und werden im Vorfeld von Klagen beim EUGH ausgegeben. Nicht selten werden solche Empfehlungen einige Zeit später in Richtlinien oder Verordnungen umgestaltet.

Wie bereits gesagt, ist der Rat, mit der Ausnahme, daß die Kommission Durchführungs- und Detailregelungen erläßt, oberstes Rechtsetzungsorgan. Das Europäische Parlament wird vor dem Erlaß von Rechtsakten in der Regel angehört. Gleiches gilt für den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie für den Ausschuß der Regionen. Nur in ganz seltenen Fällen haben diese Organe ein Vetorecht.

Natürlich ist das Rechtsetzungssystem der EU nicht ganz so einfach wie von uns erläutert. Dies soll auch nicht der Sinn unserer Informationsschrift sein. Wir wollen nur die großen Zusammenhänge darstellen und Ihnen so einen Überblick verschaffen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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