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Teillieferung, Lieferverzug & Vertragsrücktritt

Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein Kauf-, Werk- oder Lizenz- bzw. gar ein Leasingvertrag vorliegt. Danach bestimmen sich die Terminverpflichtungen des Lieferanten.

Bei Standardsoftware wird generell von einem Kauf- bzw. von einem Lizenz-vertrag mit nur einmal zu bezahlender Lizenzgebühr auszugehen sein. Es gelten hiebei die allgemeinen Regeln des ABGB über den Verzug. Der Kunde hat also das Wahlrecht entweder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Schadenersatz kann in beiden Fällen zusätzlich gefordert werden. Aufpassen sollte man bei Teillieferungsverträgen. Hier wäre von vornherein festzulegen, daß die Lieferung der Software als Einheit anzusehen ist und sohin der Vertrag erst erfüllt wird, wenn alle Teillieferungen erfolgt sind. Wer eine individuelle Software bestellt, sollte im Vertrag den Termin der Ablieferung als Fixtermin festlegen. Er braucht dann keine Nachfrist setzen. Unter Umständen ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zweckmäßig.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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