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Ersitzung des Wegerechts trotz Verbotsschild

Wird ein Weg über 30 Jahre lang ungestört und gutgläubig (also in der Meinung, man sei dazu berechtigt) genutzt, entsteht schließlich ein Recht. Der Eigentümer muss den Weg dulden und kann die Benützung nicht mehr untersagen. Wenn aus den Umständen allerdings hervorgeht, dass der Eigentümer mit der Nutzung nicht einverstanden ist oder sie wesentlich einschränkt, besteht eine solche Gutgläubigkeit nicht. Diese an sich strenge Regelung hat der Oberste Gerichtshof mit einer Entscheidung ((OGH 30. August 2016, 4 Ob 49/16h) gebrochen. Seither ist klar: Ein Verbotsschild kann ein entsprechender Hinweis sein, reicht aber nicht immer. Im Anlassfall hatten die Bürger einer Gemeinde den als „Privatweg” gekennzeichneten Weg zu Fuß und mit Fahrrädern mehr als 50 Jahre lang unbeanstandet genutzt. Der Eigentümer wusste dies, unternahm aber nichts dagegen. Das Gericht interpretierte die Passivität des Eigentümers als stillschweigende Genehmigung. Die Nutzer durften dies ebenso auffassen, haben das fremde Grundstück also in der Überzeugung, dazu berechtigt zu sein, genutzt. Im Sinne der Rechtssprechung waren sie also „gutgläubig”. Ein Verbotsschild mit der Aufschrift „Privatweg” reicht also nicht unbedingt aus, um die Ersitzung eines Geh- und Fahrrechts zu verhindern.

Dr. Stefan Müller, RA in Bludenz, Magazin Allerhand (Ausgabe November 2017)

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