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Damit der letzte Wille auch zählt


Vererben oder schon zu Lebzeiten verschenken? Rat und Tipps zum Erbrecht.

Ein sicheres Testament ist eine Garantie dafür, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird. Deshalb sollten bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden. Dasselbe gilt auch bei Schenkungen zu Lebzeiten, damit es nicht eines Tages zu einem bösen Erwachen kommt. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Check dein Recht“ der Vorarlberger Rechtsanwälte in Kooperation mit den Vorarlberger Nachrichten im Medienhaus von Russmedia in Schwarzach wurde deshalb nicht das erste Mal das Erbrecht beleuchtet.

Im Vorfeld abklären
Die Präsidentin der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, Dr. Birgitt Breinbauer, wunderte sich bei der Begrüßung nicht über ein volles Haus, denn sie weiß aus ihrer beruflichen Tätigkeit, dass Erben oder Schenken viele Leute beschäftigt. Aus gutem Grund: „Die allermeisten Menschen, die etwas zu vererben haben, wünschen sich, dass nach ihrem Tod nicht ums Erbe gestritten wird.“
Ein hieb- und stichfestes Testament kann dabei helfen. Wie der Bregenzer Anwalt Mag. Dr. Rupert Manhart weiß, müssen letztwillige Verfügungen nicht nur den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen, sondern auch inhaltlich klar formuliert sein. Um keine Fehler zu machen, sollte der Fachmann beigezogen werden. Wenn keine Zeit mehr für eine schriftliche Formulierung vorhanden ist, hat auch ein mündliches Testament Gültigkeit, wenn einige wichtige Voraussetzungen, wie etwa die Anwesenheit von neutralen Zeugen, gegeben sind.
Gut beraten ist, wer sein Testament in sichere Verwahrung gibt. Rechtsanwälte und auch Notare bieten diese Dienstleistung an und sorgen für die Eintragung im österreichischen Testamentsregister, damit man das Schriftstück nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich wieder findet. Das Testament in der Schublade aufzubewahren, ist ein Risiko, denn es könnte in falsche Hände geraten.

Anrecht auf Pflichtteil
Damit die nächsten Verwandten in gerader Linie oder auch Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, beim Erben nicht komplett durch die Finger schauen, gibt es das Pflichtteilsrecht. Auch das ist genau gesetzlich geregelt, betont der Feldkircher Rechtsanwalt Dr. Marco Fiel. Zum Beispiel kann es zu einer Minderung des Pflichtteils kommen, wenn zwischen dem Testamentsersteller und der berechtigten Person niemals ein Naheverhältnis bestanden hat. Das muss allerdings erst bewiesen werden. „Um Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, ist es oft nützlich, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen“, warnt Fiel auch vor dem Versäumen geltender Fristen. Es gibt viele Gründe, angefangen von steuerrechtlichen Überlegungen bis zur Verhinderung von Regressforderungen von Pflegekosten, zu Lebzeiten Häuser oder Grundstücke zu verschenken. Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, zeigte anhand vieler Beispiele auf, was bei Schenkungen zu beachten ist.
Obwohl die Schenkungssteuer abgeschafft wurde, gibt es eine Reihe anderer Abgaben, die zu entrichten sind. Der Staat fordert immer seinen Anteil. Ein Schreckgespenst ist für viele Menschen die Regressforderung im Pflegefall. Wenn eine Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Ableben des Pflegepatienten erfolgt ist, kann die öffentliche Hand unter bestimmten Umständen auf das verschenkte Vermögen zugreifen.
Piccolruaz warnt jedenfalls dringend vor unüberlegtem Handeln, „denn Schenken ist eine reine Vertrauenssache“. Es kommt immer wieder vor, dass sich das Verhältnis zwischen Geber und Nehmer über Nacht ändert. Und dann ist guter Rat teuer.

Mag. Patrick Piccolruaz, VN 06.11.2014

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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