suchen

Maklerprovision auch nach Vertragsende


Der OGH hatte zu beurteilen, ob und inwieweit die Namhaftmachung eines bereits „bekannten“ Interessenten einen Provisionsanspruch begründen kann, wenn der Vertragsabschluss letztlich erst nach Auslaufen des Vermittlungsvertrages abgeschlossen wird.

Zunächst: Es spielt keine Rolle, ob die Person bereits bekannt ist, sie darf nur nicht als potentieller Kaufinteressent bekannt sein.

Die „verdienstliche“ Tätigkeit des Maklers, d.h. die Kausalität zwischen seinen Bemühungen und den Vertragsabschluss gehen nicht grundsätzlich schon deshalb verloren, weil mittlerweile andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. Auch eine Änderung des Kaufpreises (hier wegen einem behaupteten Konkurrenzanbot) ändert nichts am Provisionsanspruch, wenn nach dem Ende des Vermittlungsvertrages der Auftraggeber von sich aus den Kontakt mit dem namhaft gemachten Interessenten sucht, da andernfalls der Provisionsanspruch leicht umgangen werden könnte.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

VN, 27.10.2012

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.