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Betriebsanlagengenehmigung


Wann ist eine Betriebsanlagengenehmigung einzuholen?
Eine Betriebsanlagengenehmigung ist vor Inbetriebnahme eines neues Betriebes und auch bei wesentlicher Änderung eine bestehenden Betriebsanlage einzuholen. Alle Gebäude, Räume, Freiflächen, betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die eine betriebliche Einheit darstellen und regelmäßig der Gewerbeausübung dienen, bilden in ihrer Gesamtheit die Betriebsanlage. Man unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen.

Immer dann wenn Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, etc. beeinträchtigt sein könnten oder Gefahren für Betriebsinhaber, Kunden, Gäste und Nachbarn gegeben sein könnten, ist eine Anlage genehmigungspflichtig. Eine Betriebsanlagengenehmigung ist auch notwendig, wenn Gefahren für das Eigentum anderer und nachteilige Einwirkungen auf Gewässer befürchtet werden müssen oder der öffentliche Verkehr beeinträchtigt sein könnte. Nur Betriebsanlagen, von denen keinerlei Gefahren oder Belästigungen ausgehen können (Bürobetriebe, Dienstleistung wie Frisör, etc.) oder Handelsbetriebe sind nicht genehmigungspflichtig, solange nicht über haustechnische Anlagen größere Brandlasten entstehen oder erheblicher Lieferverkehr die Anrainer belästigt oder gefährdet.

Zuständigkeiten
Die Betriebsanlagengenehmigung wird in Form eines Bescheides von der zuständigen Behörde (meistens Bezirkshauptmannschaft) erteilt. Sie ist an die Betriebsstätte und nicht an den Betreiber gebunden. Nicht zu verwechseln ist sie mit der Baubewilligung, die zusätzlich eingeholt werden muss. Für die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ist ein schriftlicher Antrag samt Projektunterlagen bei der Behörde einzubringen. Vor der Antragsstellung empfiehlt es sich, genauere Informationen einzuholen oder mit der Behörde Rücksprache zu halten.

Notwendige Projektunterlagen
Die vorzulegenden Planunterlagen können selbst angefertigt sein und bedürfen, ganz im Gegensatz zum Bauverfahren, nicht der Nennung und Unterschrift der Bauausführenden und des Grundeigentümers. Im Ansuchen ist die Art der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit, Anzahl der Arbeitnehmer, beabsichtigte Öffnungs- und Produktionszeiten, Grundflächen der gesamten Betriebsanlage, elektrische Anschlussleistung aller Maschinen und Geräte, anzuführen. Danach entscheidet die Behörde, ob ein ordentliches oder ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden muss. Selbstverständlich muss noch der Standort des Betriebes sowie Name und Anschrift des Betriebsinhabers sowie dessen persönliche Unterschrift oder die seines Vertreters vorgelegt werden.

Im Speziellen ergeben sich noch folgende Erfordernisse:

Grundstückseigentümerverzeichnis
Aktuelle Auflistung (ev. Grundbuchauszug) mit Name und Anschrift der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll sowie jene der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke. Bei Gebäuden, die im Wohnungseigentum stehen, ist Name und Anschrift der jeweiligen Hausverwaltung anzugeben.

Betriebsbeschreibung
Die Betriebsbeschreibung muss alle wichtigen Informationen zur Betriebsanlage enthalten, sodass der Amtssachverständige in die Lage versetzt wird, den Betriebsumfang, das Betriebsgeschehen und mögliche Emission abzuschätzen. Insbesondere sind vorzulegen:

  • Arbeits- bzw. Produktionsverfahren
  • Auflistung der Betriebsräumlichkeiten/Freiflächen und deren Nutzung
  • gewünschte Öffnungs-/Produktionszeiten
  • Anzahl der Arbeitnehmer/keine Arbeitnehmer
  • Art der Belüftung (natürlich/mechanisch)
  • Art der Beheizung (Gas, Öl, Fernwärme, etc. über Radiatoren, Fußbodenheizung, etc.)
  • Nachweis der ausreichenden natürlichen Belichtung und Durchsicht ins Freie von Arbeitsräumen
  • verwendete Arbeitsstoffe, Chemikalien, etc. und Lagerung derselben (Sicherheitsdatenblätter)
  • Brandabschnittsbildung innerhalb der Betriebsanlage sowie zu benachbarten nicht zur Betriebsanlage gehörenden Teilen des Objektes
  • Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
  • Maschinen- und Geräteliste samt technischer Beschreibung. (Es ist überdies anzuführen, welche Emissionen (Lärm, Geruch, Abgas, etc.) von der Anlage ausgehen werden.)
Detailpläne
Ein Lageplan über das Grundstück muss dem Gesuch beigefügt sein und ein Grundrissplan über die Gesamtanlage, Raumhöhe, Fußbodenoberfläche, Auflagerichtungen aller Türen, etc. Auch die Be- und Entlüftungsanlage muss planmäßig detailliert dargestellt werden.

Darüber hinaus ist ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen, dass die Beseitigung die im Betrieb anfallenden Abfälle und Altstoffe beschreibt. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein, so zB was die Abwasserreinigung und Luftfilteranlagen betrifft. Detaillierte Vorschriften gibt es zur Gestaltung von Arbeitsstätten, wenn in der Anlage dauerhaft (mehr als zwei Stunden täglich) Mitarbeiter beschäftigt werden sollen.

Das Verfahren
Nach Einreichung der Unterlagen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft werden diese dort überprüft und gegebenenfalls Ergänzungen angefordert. Die Behörde bestellt Sachverständige, die die Planunterlagen überprüfen und entsprechende Vorschreibungen empfehlen, die später in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Außer im vereinfachten Verfahren - für Betriebsanlagen mit einem geringerem Gefährdungspotential - wird in aller Regel eine Verhandlung an Ort und Stelle stattfinden, bei der die Anrainer zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Da diesen Anrainern gegen einen positiven Bescheid Rechtsmittel zustehen können, erscheint es dringend geboten, sich bereits vorher mit ihnen in Verbindung zu setzen und allfällige Bedenken zu zerstreuen.

Vereinfachtes Verfahren
Die Nachbarn haben im Verfahren keine Parteienstellung und können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Einsicht in die Projektunterlagen nehmen und ihre Bedenken bei der Behörde vorbringen. Die Nachbarn können allerdings die Frage prüfen lassen, ob das vereinfachte Verfahren zurecht angewandt wurde. Die Behörde muss spätestens drei Monate nach Antragstellung und Vorlage der zugehörigen Unterlagen einen Genehmigungsbescheid erlassen.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in Bludenz

Gastronomica, WKO, März 2012

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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