Der VwGH sieht in nebenberuflichen Paragleitlehrern mit Stundenentgelt abhängige Dienst-nehmer. Im aktuellen Fall setzte eine Paragleitschule Fluglehrer auf Honorarbasis ein. Zu Jahresanfang wurden die Kurspläne vereinbart. Die Flugschule pachtete den Übungshang, stellte Fluggeräte für die Schüler zur Verfügung und rechnete mit ihnen direkt ab.
Fortbildung selbst finanzieren
Die Lehrer brachten ihr eigenes Fluggerät mit. Die Fluglehrer mussten den Ausbildungsstand der Schüler auf einer Liste dokumentieren. Sie rechneten ihren Unterricht pro Schüler und Tag ab. Sie waren laut Vertrag zu Fortbildungen verpflichtet, die sie selber finanzieren muss-ten.
Obwohl diese Art der Beschäftigung vom Bild des klassischen Fixangestellten stark ab-weicht, ging der VwGH von einer Vollversicherungspflicht aus. Für ihn stand im Vordergrund, dass die Fluglehrer zur Dienstleistung verpflichtet sind, weil sie die Flugstunden nicht belie-big ablehnen konnten. Es lag auch kein generelles Vertretungsrecht vor, wie es Selbststän-dige haben.
Weisungsunterworfenheit
Indem die Fluglehrer den Ausbildungsstand schriftlich festhalten mussten, konnte die Schule kontrollieren und im Bedarfsfall korrigierend eingreifen.
Fazit ist, dass selbst wenn beide Seiten eher lose zusammenarbeiten, Sozialversicherungs-pflicht vorliegen kann.
Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in Bludenz
Gastronomica, WKO, 01/2011