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Aufschlussreiches Grundbuch

Das Grundbuch enthält wesentliche Informationen für Eigentümer in spe

Das Grundbuch ist ein digitales Register, in dem u.a. die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken erfasst werden. Das Grundbuch wird in den Bezirksgerichten geführt und ist öffentlich einsehbar. Eine Recherche ist bei Einsicht vor Ort kostenlos, für Onlinerecherchen fällt eine Gebühr an. Das Grundbuch wird nach Katastralgemeinden und Einlagen geführt, die in verschiedene Blätter unterteilt sind.

• Im „A1-Blatt“ sind Grundstücksnummer, Flächenausmaß und Art der Nutzung ersichtlich. Die angeführte Nutzung und Größe entspricht nicht immer den Tatsachen - exakte Daten geben Vermessungsamt und Flächenwidmungsplan.

• Im „A2-Blatt“ sind Änderungen eingetragen, die mit dem Grundstück (Unterteilungen, Abschreibungen oder Zuschreibungen von Parzellen oder Teilen) zusammenhängen.

• Im „B-Blatt“ stehen Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer, aber auch Beschränkungen wie z.B. Veräusserungsverbote.

• Im „C-Blatt“ sind Belastungen, wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten etc. eingetragen.


Eintragung ins Grundbuch
Eigentums-, Dienstbarkeits-, Pfandrechte usw. werden im Grundbuch nur durch Vorlage eines schriftlichen Vertrages eingetragen, obwohl zivilrechtlich ein Handschlag genügen würde. Dies veranlasst viele dazu, sich den Vertrag möglichst billig zu beschaffen.


Vertrag sorgt vor
Verträge sind wie Versicherungen. Erst im Krisenfall zeigt sich, was sie wert sind. Wer garantiert, dass Vertragspartner sich im Falle von Unstimmigkeiten noch an mündliche Nebenabreden halten? 

Der Rechtsanwalt verfügt über umfassende Erfahrung: Er wird den Vertrag so abzufassen, dass er seine Funktion auch dann erfüllt, wenn die Parteien einander nicht mehr gut gesindt sind. Aus diesem Grund wird er jeden einzelnen Vertragspunkt und mögliche Folgen in einem Konfrontationsfall mit seinen Klienten erörtern. 

Beim Kauf einer Liegenschaft zum Hausbau sind der Flächenwidmungsplan, Baunutzungszahlen, der Anschluss an das öffentliche Wegenetz, sowie die Erschließung des Grundstückes genau zu prüfen. Auch offenkundige Dienstbarkeiten, die nicht im Grundbuch stehen, sind zu eruieren. Beim Kauf eines Hauses/ einer Wohnung wird der Anwalt auch über allfällige Gewährleistungen aufklären.

Beglaubigungen
Bei einem schriftlichen Vertrag für das Grundbuch müssen die Unterschriften beglaubigt werden. Entgegen mancher Meinung, dass Verträge nur bei einem Notar errichtet werden können oder dies günstiger käme als bei einem Anwalt gilt: Vertragserrichtung und Beurkundung sind zwei unterschiedliche Schritte, die auch bei einem Notar gesondert verrechnet werden. Die Beglaubigung kann auch beim Legalisator der Gemeinde oder beim Bezirksgericht (bzw. Landesgericht in Vaduz) durchgeführt werden.

Factbox
Bemessungsgrundlagen für die Kosten beim Kaufvertrag bildet der Kaufpreis.

• 3,5% Grunderwerbssteuer
• 1,1% Eintragungsgebühr im Grundbuch
• bis 3% Honorar für den Vertragserrichter exkl. USt.
• Beglaubigungskosten und Barauslagen
• 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr
• Anteilige Kosten für Nutzwertgutachten (bei Wohnanlagen)


Dr. Stefan Müller


VN, Journal, Juni 2011

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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