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Lebensversicherung und Erbrecht - 06/2010

Gibt es keinen Bezugsberechtigten bekommen die Erben das Geld
Beim Abschluss einer Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einer bestimmten Person das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag einzuräumen. Der Versicherungsnehmer kann somit bestimmen, an welche Person die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll. Ist das nicht der Fall, kommt das fällig gewordene Geld in die Erbmasse. Dies  ist zum Beispiel der Fall bei einer Er- und Ablebensversicherung, die auf den Verstorbenen selbst gelautet hat oder bei Versicherungen, bei denen der Begünstigte der Überbringer bzw. Inhaber der Polizze ist und zum Zeitpunkt des Todes diesbezüglich keine Verfügung vorliegt. Verstirbt der Versicherungsnehmer, ist also immer zu prüfen, wem die Versicherungssumme zusteht.

Zugunsten einer Person abgeschlossen
Ist der Versicherungsvertrag zugunsten einer im Vertrag genannten Person abgeschlossen worden, so steht die Versicherungssumme dem Begünstigten zu. Er hat somit einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherung fällt in diesem Fall nicht in die Erbmasse. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Nämlich dann, wenn Pflichtteilsansprüche bestehen. Dann erhöht sich der Nachlass um die Höhe der Versicherungssumme und um die Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Ergibt sich bei dieser Berechnung eine Pflichtteilsverletzung, muss der Begünstigte einen Teil der Lebensversicherungssumme an den Pflichtteilsberechtigten bezahlen. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder (Nachkommen). Wenn keine vorhanden sind, geht dieses Recht auf die Eltern (Vorfahren) über. Ein Pflichtteilsrecht hat weiters der überlebende Ehegatte. Nachkommen und Ehegatten steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, den Vorfahren ein Drittel.

Abdeckung der Schulden
Sehr oft kommt es vor, dass eine Lebensversicherung zugunsten von Verbindlichkeiten „vinkuliert“ (abgetreten) ist. Die Versicherungssumme wird dann in erster Linie zur Abdeckung der Schulden verwendet. Ist die Summe höher als die Schulden, fließt das Geld entweder in den Nachlass oder kommt einem im Vertrag eingesetzten Begünstigten zu. Für die Berechnung, ob allenfalls eine Pflichtteilsverletzung vorliegt, ist dann natürlich nur diese Differenz heranzuziehen und nicht die gesamte Versicherungssumme.

Widerruf ist möglich
Die Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung kann durch das Testament des Versicherungsnehmers widerrufen oder abgeändert werden. Vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH vom 21.05.2008 IV ZR 238/06) wurde sogar den Erben die Möglichkeit eingeräumt, die Bezugsberechtigung eines im Versicherungsvertrag eingesetzten Begünstigten zu widerrufen, solange dieser von seinem Anspruch aus der Lebensversicherung noch nichts wusste. In Österreich gibt es dazu noch keine gesicherte Rechtssprechung.

Kurz informiert
Gibt es keinen Begünstigten, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass, ansonsten kommt sie direkt dem Begünstigten zu. Die Versicherungssumme wird jedoch als Schenkung für die Pflichtteilsberechnung angerechnet. Liegt eine Pflichtteilsverletzung vor, muss der Begünstigte ausgleichen.  Bei „Vinkulierung“ für offene Schulden gilt dies nur für den Überling.

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in Bludenz

      Die Vorarlberger Rechtsanwälte, Juni 2010

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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