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Kreditkarten-Belastung unwiderruflich - 01/2010

Mit der Angabe der Kreditkartendaten erteilt der Karteninhaber der Gesellschaft die unwiderrufliche Anweisung, an ein Vertragsunternehmen zu zahlen. Diese Anweisung kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn die Kreditgesellschaft zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht bezahlt hat.

Ein Tourist hatte bei einer Hotelgesellschaft Zimmer vorbestellt und dabei als Sicherheit seine Kreditkartennummer angegeben. Bei der Buchung wurden hohe Stornogebühren vereinbart, die reduziert würden, wenn das Zimmer weitervermittelt werden kann. Er stornierte und befürchtete nun, mit einer hohen Gebühr belastet zu werden. Er teilte deshalb der Kreditkartengesellschaft mit, keine Zahlung zu leisten, da er über die Höhe der Stornogebühr noch keine Abrechnung erhalten habe. Die hielt sich jedoch nicht daran und zahlte den vollen, vom Hotel angeforderten Betrag aus. Es kam zum Rechtsstreit. Die Gerichte vertragen übereinstimmend die Auffassung, dass durch die Angabe der Kartennummer ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt worden war. Die Kreditkartengesellschaft dürfe nur bei einem offenkundigen Rechtsmissbrauch Zahlung verweigern, nicht aber, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der zu leistenden Summe besteht.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
Ein Partner von „Vorarlberg isst … Service“
 

Die Wirtschaft, 12.03.2010

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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