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Ehepartner besser abgesichert - 01/2010

Geht es um eine Eigentumswohnung, so ist bei einer Lebensgemeinschaft primär der Eigentumsstand im Grundbuch relevant. Der Alleineigentümer kann über die Wohnung verfügen und dort wohnen bleiben. Um die Ansprüche des anderen abzusichern, ist es zu empfehlen, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Im Falle der Scheidung von verheirateten Paaren gehört die Ehewohnung grundsätzlich, unabhängig vom Grundbuchsstand, in das aufzuteilende Vermögen. Sofern die Eheleute keine Einigung erzielen, kann das Gericht unter Berücksichtigung bestimmter Umstände die Ehewohnung auch demjenigen zusprechen, der nicht im Grundbuch steht.

Wohnung im Fall der Trennung
Im Fall einer Scheidung und auch bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ist eine der wichtigsten Fragen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann und wie diese wertmäßig aufgeteilt wird. Hier bestehen Unterschiede zwischen verheirateten Paaren und Lebensgemeinschaften.

Mietwohnung
Bei Lebensgemeinschaften ist primär zu prüfen, wer als Mieter im Mietvertrag angeführt ist. „Wer im Mietvertrag als Mieter aufscheint, kann die Wohnung auch weiter verwenden“, so Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand GmbH, Bludenz.

Das Mietverhältnis bleibt unberührt, der andere muss ausziehen. Sollten beide Partner im Mietvertrag aufscheinen, so muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Bei der Trennung von verheirateten Paaren ist die Situation anders. Das Mietverhältnis ist Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Einigen sich die Ehepartner nicht, so hat der Richter hier erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Er wird sich nach dem dringenderen Wohnbedürfnis richten. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann der Richter das Mietrecht auch demjenigen zusprechen, der nicht im Mietvertrag als Mieter angeführt ist.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz
 

Vorarlberger Nachrichten, 16./17.01.2010

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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